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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.10.2002 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
1.001,71 € (i W. eintausendeins 71/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt
G r ü n d e :
2Mit der Berufung verfolgt die Klägerin das ursprüngliche Ziel ihrer Klage weiter,
3nämlich, nachdem die Beklagte zu 2.) vorgerichtlich bereits 70 % auf den Scha-
4densbetrag gezahlt hat, auch die restlichen 30 % zu erlangen. Die Berufung und damit auch die Klage haben Erfolg.
5Nach Ansicht der Kammer ist dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges ein Verschulden nicht anzulasten, insbesondere ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er bei einem Überholmanöver die zweite Rückschaupflicht vernachlässigt habe. Ein Überholmanöver des Ehemannes der Klägerin liegt nämlich nicht vor. Dieser hat vielmehr, nachdem er die durch die Sperrfläche geschaffene Engstelle passiert hat, in der nur einspurig gefahren werden konnte, in freier Wahl der Fahrstreifen den linken Fahrstreifen gewählt, um dabei an dem im rechten Fahrstreifen halten- den Linienbus vorbeizufahren.
6Dies ist nach Ansicht der Kammer jedoch rechtlich kein Überholen, da der Ehemann der Klägerin lediglich den linken der sich nach
7der Engstelle neu eröffnenden zweiten Fahrstreifen gewählt hat. Eine zweite
8Rückschaupflicht oblag ihm nicht, zumal er nicht damit rechnen musste, dass ein zunächst hinter ihm fahrendes Fahrzeug unzulässigerweise über die Sperrfläche fahren würde.
9Es mag dahingestellt bleiben, ob das Unfallgeschehen für den
10Ehemann der Klägerin unabwendbar war. Jedenfalls tritt eine vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr hinter dem groben Verschulden des Beklagten zu 1.) zurück. Dieser hat um des schnelleren Fortkommen willens die
11Sperrfläche zumindest teilweise überfahren, ohne abzuwarten, in welche Fahr-
12spur das vor ihm fahrende Fahrzeug der Klägerin sich einordnen werde.
13Stehen der Klägerin somit 100% ihres der Höhe nach unstreitigen Schadenser-
14satzes zu, so kann sie noch einen Betrag von 1.001,71 € verlangen.
15Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkte des Verzuges. Die
16Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.