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Der Angeklagte wird wegen Verbreitens von Propa-
gandamitteln einer verfassungswidrigen Organisa-
tion zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung
ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte,
soweit er verurteilt wurde. Soweit er frei-
gesprochen wurde, fallen die Kosten des Ver-
fahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse zur Last.
- §§ 86 l Nr. 4, 17, 49, 56 StGB –
G r ü n d e :
2l.
3Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er
4wurde am 25.07.1972 in I als einziges Kind seiner
5Eltern geboren. Er wurde regelgerecht in die Grund-
6schule eingeschult. Nach der Grundschulzeit wechselte
7er auf ein Gymnasium. Dieses verließ er indes nach ca.
8l 1/2 Jahren und besuchte eine Hauptschule, welche er
9nach der 10. Klasse ohne Schulabschluss verließ.
10Anschließend begann der Angeklagte eine Lehre als Kfz-
11Mechaniker, die er jedoch nach einiger Zeit wieder ab-
12brach. Auch eine erneute Lehre als Kfz-Mechaniker brach
13der Angeklagte vorzeitig ab. Anschließend übte er ver-
14schiedene Gelegenheitsarbeiten aus, bis er im Januar
151992 seinen Grundwehrdienst in der Bundeswehr ableisten
16musste. Ein halbes Jahr später wurde er wegen eines
17Rückenleidens ausgemustert.
18Es folgten weitere Gelegenheitsjobs, die der Angeklagte
19ausübte, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Ar-
20beitslosigkeit. So arbeitete er im Jahr 1997 im Land-
21schaftsbau, bis er wieder arbeitslos wurde. Vom Jahr
222001 an bis zum April 2002 war er in einem städtischen
23"Werkhof,, tätig und übte dort verschiedenste Arbeiten
24aus. Im April 2002 wurde der Angeklagte erneut ar-
25beitslos. Er bezieht derzeit Arbeitslosenhilfe in Höhe
26von ca. 600,00 €. Gleichzeitig versucht der Angeklagte,
27sich im Bereich des Gartenbaus als selbständiger Un-
28ternehmer zu etablieren. Auf Grund dieser Tätigkeit
29erhält er neben der Arbeitslosenhilfe weitere 160,00 €
30monatlich im Durchschnitt.
31Der Angeklagte, der von 1993 bis 1998 verheiratet war
32und mittlerweile geschieden ist, hat eine 9-jährige
33Tochter. Diese lebt bei seiner Mutter. Unterhalt zahlt
34der Angeklagte für dieses Kind nicht. Zur Zeit lebt er
35mit seiner Verlobten zusammen in einer Wohnung. Seine
36Verlobte erwartet ein Kind von ihm.
37Der Angeklagte, der ersichtlich körperlich und geistig
38gesund ist, ist bereits erheblich strafrechtlich in Er-
39scheinung getreten, und zwar wie folgt:
401.
41Am 02.04.1990 wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
42und Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermahnt, ihm
43wurde eine richterliche Weisung erteilt. Von der Ver-
44folgung wurde nach § 45 JGG abgesehen.
452.
46Am 27.11.1990 wurde ihm vom Amtsgericht Schwelm wegen
47Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldauflage auferlegt;
48er wurde verwarnt.
493. .
50Mit Urteil vom 22.01.1992 .vom Amtsgericht Lüdenscheid
51wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gefähr-
52licher Körperverletzung zu drei Wochen Jugendarrest
53verurteilt.
544.
55Am 04.02.1992 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht
56Schwelm wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
57in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr und
58Führen eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu
59drei Wochen Jugendarrest verurteilt.
605.
61Am 14.05.1992 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht
62Schwelm wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körper-
63verletzung und gemeinschaftlicher Störung der Re-
64ligionsausübung zu .einer Jugendstrafe von acht Monaten
65verurteilt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur
66Bewährung ausgesetzt wurde.
676.
68Mit Urteil vom 28.01.1993 des Amtsgerichts Schwelm
69wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Körper-
70verletzung unter Einbeziehung der Entscheidung unter
71Nr. 5. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt,
72deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausge-
73setzt wurde. Die Jugendstrafe wurde anschließend erlas-
74sen.
75Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte,
76der bereits damals der rechtsradikalen Szene zuzuordnen
77war, gemeinsam mit mehreren Skinheads mehrere Personen
78in einer Gaststätte, die sich über Rechtsradikalismus
79unterhalten hatten, provozierte und tätlich angriff.
80Der Angeklagte nahm eine der Personen in den
81"Schwitzkasten,, und fragte diesen, ob sie nach draußen
82gehen und dort "Bordstein-Kicken,, sollten. Im Vorfeld
83der Tätlichkeiten hatte der damals Mitangeklagte
84T4, der zu der Gruppe des Angeklagten gehörte,
85unter anderem geäußert, dass die Geschädigte T
86"zu Hitlers Zeiten schon längst in der Gaskammer
87gelandet" wäre.
887.
89Mit Urteil vom 22.02.1996 wurde der Angeklagte vom
90Amtsgericht Schwelm wegen Körperverletzung zu einer
91Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 DM verur-
92teilt.
93Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte
94am 15.04.1995 mit dem Geschädigten T2 in Streit
95geriet und ihn daraufhin mit einem Schlag zu Boden
96schlug.
97Das Amtsgericht ging auf Grund des Alkoholkonsums des
98Angeklagten am Tattage, zu seinen Gunsten von einem
99Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit aus.
1008.
101Mit Urteil vom 06.08.1998 vom Amtsgericht Husum, ab-
102geändert durch Berufungsurteil des Landgerichts Flens-
103burg vom 06.08.1998, wurde der Angeklagte wegen Körper-
104verletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Frei-
105heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-
106teilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur
107Bewährung ausgesetzt. Das Ende der Bewährungszeit steht
108zum 14.05.2003 an.
109Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass
110der Angeklagte am 05.04.1997 gemeinsam mit Bekannten
111während einer Zugfahrt nach Sylt aus nichtigem Anlaß
112den Geschädigten Q tätlich angriff und mit Fäu-
113sten auf ihn einschlug. Anschließend nötigte er den
114Geschädigten unter Androhung von weiteren Schlägen
115dazu, einen Schal mit dem Emblem des Hamburger Sport-
116vereins (HSV) herauszugeben.
1179.
118Mit Urteil vom 21.10.1998 wurde der Angeklagte vom
119Amtsgericht Hagen wegen Betruges zu einer Geldstrafe
120von 40 Tagessätzen zu je 15,00 DM verurteilt.
12110.
122Mit Urteil vom 30.06.1999 wurde der Angeklagte vom
123Amtsgericht Hagen wegen Erschleichens von Leistungen zu
124einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 DM ver-
125urteilt.
12611.
127Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 17.09.2001
128- rechtskräftig seit dem 20.10.2001 - wurde gegen den
129Angeklagten wegen Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von
13060 Tagessätzen zu je 15,00 DM festgesetzt.
131Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 02.06.2001 mit
132mehreren Bekannten aus der rechtsradikalen Szene auf
133dem Kölner Hauptbahnhof fremdenfeindliche Parolen aus-
134rief und auf Grund dessen vom Bundesgrenzschutz kon- ,
135trolliert wurde. Als während dieser Kontrolle der Zug
136auf dem Hauptbahnhof einfuhr, mit dem der Angeklagte
137und seine Bekannten fahren wollten, stiegen sie, ohne
138das Ende der Kontrolle abzuwarten, in den Zug ein. Im
139weiteren Verlauf des Geschehens wurde die gesamte
140Gruppe, unter ihnen auch der Angeklagte, vom zuständi-
141gen Zugbegleiter zum Verlassen des Zuges aufgefordert,
142um so eine Eskalation zu verhindern. Dieser Auffor-
143derung kam der Angeklagte nicht nach. Anschließend mus-
144ste der Großteil der Gruppe von den Bundes-
145grenzschutzbeamten aus dem Zug getragen werden.
146II.
147Der Angeklagte ist seit seiner Jugend der rechtsradika-
148len Szene verhaftet und fühlt sich dieser zugehörig. Er
149ist bzw. war in leitender Funktion, genaueres konnte
150hierzu in der Hauptverhandlung nicht festgestellt wer-
151den, für die sogenannte "Initiative der weißen Art,,
152(l.d.w.A.) tätig.
153Am 27.11.2001 beantragte der Angeklagte bei den
154zuständigen Behörden als "verantwortlicher Anmelder der
155l.d.w.A." die Genehmigung einer Demonstration am
15612.01.2002 unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-
157SS". Veranstaltungsort sollte die Wewelsburg in Büren
158sein.
159Die Waffen-SS war als Teilorganisation der SS zur Zeit
160des nationalsozialistischen Gewaltregimes aus den
161SS-Verfügungstruppen und den SS-Totenkopfverbänden, den
162SS-Wachmannschaften der Konzentrationslager, ent-
163standen. Bestimmte Verbände der Waffen-SS wurden auch
164weiterhin als Wachmannschaften in den Konzentra-
165tionslagern eingesetzt. Die aktiven Verbände der Waf-
166fen-SS wurden im Rahmen des Heeres eingesetzt,
167wenngleich auch sie keinen Teil der Wehrmacht bildeten.
168Mitglieder der Waffen-SS waren neben freiwillig
169Dienenden mit fortschreitender Kriegsdauer auch
170"Volksdeutsche" und ausländische Freiwillige und
171Zwangsrekrutierte. Die Wachmannschaften der Konzentra-
172tionslager unterstanden der Befehlsgewalt der Waf-
173fen-SS. Die SS nebst allen Untergliederungen, die
174Reiter-SS ausgenommen, wurde 1946 vom Internationalen
175Militärgerichtshof in Nürnberg zur "verbrecherischen
176Organisation,, erklärt.
177Die Wewelsburg diente in der Zeit der national-
178sozialistischen Gewaltherrschaft als Kult- und Terror-
179stätte der SS und der Waffen-SS. Sie wurde ab 1934 zum
180einem Zentrum der NS-ldeologie und einer Weihestätte
181für tote SS-Angehörige ausgebaut.
182Zur Durchführung der für den Um- und Ausbau der Wewels-
183burg als "Kultstätte,, erforderlichen Arbeiten wurde
1841939 ein Kommando des Konzentrationslagers Sachsen-
185hausen nach Wewelsburg verlegt. Im Jahr 1941 entstand
186hieraus das selbständige Konzentrationslager
187"Niederhagen". Insgesamt wurden 3.900 KZ-Häftlinge in
188das Wewelsburger Lager verbracht. Hiervon kamen minde-
189stens 1.285 Häftlinge durch willkürliche Tötungen, Un-
190terernährung und unmenschliche Haftbedingungen ums Le-
191ben.
192Der Angeklagte wusste von den Aufgabenbereichen, Funk-
193tionen und der Aufgliederung der Waffen-SS sowie davon,
194dass sie yom Nürnberger Internationalen Militärtribunal
195zur verbrecherischen Organisation erklärt worden war.
196Ihm war auch die historische Bedeutung der Wewelsburg
197sowie ihre besondere Rolle als "Kultstätte" der zur
198Zeit des nationalsozialistischen Gewaltregimes bekannt.
199Gerade vor diesem Hintergrundwissen wählte der Ange-
200klagte den Ort der von ihm geplanten Veranstaltung
201sowie das Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS".
202Er meldete in seinem Antrag auf Genehmigung als
203Hilfsmittel unter anderem "Lautsprecherwagen, Handmega
204phone, Fahnen, Transparente, Trageschilder, Fackeln,
205Landknechtstrommeln sowie ein Festzelt,, an. In dieser
206Anmeldung bezeichnete sich der Angeklagte ausdrücklich
207als verantwortlicher Leiter. Der Angeklagte erwartete
208für diese Demonstration ca. 1.000 Teilnehmer.
209Mit Fax vom28..11.2001 teilte der Angeklagte, den
210zuständigen Ordnungsbehörden mit, dass der Termin der
211Demonstration um eine Woche vorverlegt worden sei und
212am 05.01.2002 stattfinden soll.
213Als Redner für die Demonstration unter dem Motto "Ruhm
214und Ehre der Waffen-SS,, waren H, X, X2 sowie C
215vorgesehen. Anschließend sollten in dem Festzelt drei
216Musikgruppen, unter ihnen auch die Gruppe "Oidoxie,,
217auftreten.
218Für diese "Demonstration,, warb der Angeklagte im Inter-
219net. Er betrieb zwei "Internetseiten,, und zwar unter
220den Namen "www.idwa.de,, sowie "www.donnertex..de". Unter
221der Internetseite "www.idwa.de,, warb er zumindest am
22220.12.2001 für die Veranstaltung unter ausdrücklicher
223Nennung des Veranstaltungsmottos und -ortes, indem er
224eine Datei folgenden Inhalts auf der Festplatte des Be-
225treiberservers speicherte und sie so zum Lesezugriff
226ins Internet stellte:
227"Anderung-Anderung-Anderung
228Achtung-Achtung-Achtung-Achtung-Achtung!!!
229Für den 05.01.2002 ist eine Großdemo an der Wevelsburg
230angemeldet!!!
231Das Motto lautet "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,,.
232Des Weiteren sind drei Bands, ein Festzelt und
233Verpflegung gemeldet, um die Veranstaltung würdig aus-
234klingen lassen zu können! !! .
235Infos wie immer über die bekannten NIT's und www.-
236Seiten.
237Status angemeldet!,,
238Nicht festgestellt werden konnte in diesem Zusammen-
239hang, ob der Angeklagte, wie ihm mit der Anklageschrift
240vom 21.05.2002 vorgeworfen wird, von Dezember 2001 bis
241zum 04.01.2002 auch über die Internetseite
242"www.donnertex.de,,, die er ebenfalls betrieb, für die
243Veranstaltung unter ausdrücklicher Nennung des Mottos
244"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, mittels einer Verweisung
245(Link) geworben hat.
246Mit Verfügung vom 21.12.2001 wurde die von dem Ange-
247klagten geplante Versammlung nach §15 Abs. l Ver-
248sammlungsgesetz verboten. Gleichzeitig wurde die sofor-
249tige Vollziehung der Verfügung angeordnet. In dieser
250Verbotsverfügung wurde dem Angeklagten weiterhin mit-
251geteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen
252Verstoßes gegen § 86 StGB eingeleitet worden sei.
253Gleichzeitig wurde er ausdrücklich aufgefordert, die
254öffentliche Werbung für die Versammlung unter Ver-
255breitung des Mottos "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, ein-
256zustellen, da dies die Fortsetzung einer Straftat be-
257deuten würde.
258Der Angeklagte legte am 27.12.2001 Widerspruch gegen
259die Verbotsverfügung ein und beantragte beim Verwal-
260tungsgericht Minden, die aufschiebende Wirkung seines
261Widerspruchs wiederherzustellen. Nachdem dieser Antrag
262durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom
26328.12.2001 abgelehnt worden war, beantragte der Ange-
264klagte über seine Rechtsanwälte die Zulassung der
265Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
266Minden beim Oberverwaltungsgericht für das Land
267Nordrhein-Westfalen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss
268des Oberverwaltungsgerichts vom 04.01.2002 abgelehnt.
269Zu der Durchführung der geplanten Veranstaltung kam es
270daher nicht.
271Nachdem die Verbotsverfügung an den Angeklagten ergan-
272gen war und er hiergegen Widerspruch eingelegt und
273später verwaltungsgerichtliche Behelfe ergriffen hatte,
274änderte der Angeklagte die auf seiner Internetseite
275"www.idwa.de,, zu lesende Werbung für die Demonstration
276dergestalt ab, dass dort nunmehr anstatt des Mottos
277"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, zu lesen war: "Zur Zeit
278vom Staat zensiert,, sowie,.Status angemeldet! Zur Zeit
279verboten. Rechtskampf läuft!,,.
280Weiterhin stellte der Angeklagte auf dieser Internet-
281seite einen Auszug aus der Verbotsverfügung des Po-.
282lizeipräsidiums Bielefeld vom 21.12.2001 ein.
283III.
284Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
285des Angeklagten beruhen auf seiner glaubhaften Einlas-
286sung sowie auf der Verlesung des Bundeszentral-
287registerauszuges, auch insofern ergänzt durch die Ein-
288lassung des Angeklagten.
289Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis
290der Hauptverhandlung und der durchgeführten Beweisauf-
291nahme, wie sie sich aus der Hauptverhandlungsnieder-
292schrift ergibt.
293Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung
294zunächst nicht zur Sache eingelassen. Er hat jedoch im
295Laufe der Hauptverhandlung zugegeben, dass die Unter-
296schrift unter der Anmeldung der Demonstration vom
29727.11.2001 von ihm stammt.
298Zur Überzeugung der Kammer steht darüber hinaus fest,
299dass der Angeklagte die Tat, so wie unter II.
300dargestellt, begangen hat. Hierfür waren folgende Er-
301wägungen maßgeblich:
302Dass es der Angeklagte war, der die Datei mit dem oben
303dargestellten Inhalt auf der Festplatte des Betreiber-
304servers für die Internetseite "www.idwa.de,, gespeichert
305und sie so zum Lesezugriff ins Internet gestellt hat,
306steht unter anderem auf Grund der glaubhaften Aussage
307des Zeugen T3 fest. Dieser war in seiner Eigen-
308schaft als Kriminalbeamter - Abteilung Staatsschutz -
309als Ermittlungsführer in der vorliegenden Sache tätig.
310Er hat glaubhaft bekundet, dass er bei einer Routine-
311recherche auf die Internetseite "www.idwa.de,, gestoßen
312sei, auf der unter, ausdrücklicher Nennung des Veran-
313staltungsmottos und -ortes für die geplante Demonstra- -
314tion geworben worden sei. Nach Einleitung eines ent-
315sprechenden Ermittlungsverfahrens habe er aufgrund
316einer Auskunft bei der E-Datenbank erfahren, dass
317der Angeklagte der Inhaber und verantwortliche Betrei-
318ber der Internetseiten "www.idwa.de,, sowie
319"www.donnertex.de,, sei.
320Auf Grund dieser glaubhaften Aussage - die Kammer hat
321keinen Anlaß, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln – steht
322demnach fest, dass zumindest zu dem damaligen Zeitpunkt
323der Angeklagte- die Internetseite "www.idwa.de,, betrie-
324ben und demnach die Datei mit dem strafbaren Inhalt auf
325dem betreffenden Server abgespeichert und so zum Lese-
326zugriff ins Internet gestellt hat. Dafür spricht
327darüber hinaus, dass auf dieser Internetseite die Han-
328dynummer #####/####angegeben war. Dieses steht eben-
329falls auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen
330T3 fest. In seiner Anmeldung der Demonstration vom
33127.11.2001 hat der Angeklagte indes ebenfalls diese
332Handynummer angegeben. Diese Anmeldung ist weiterhin
333unter dem Briefkopf der "l.d.w.A,, unter Nennung der In-
334ternetseite,,www.idwa.de,, verfasst worden. Schließlich
335hat sich der Angeklagte, nachdem die Internetseite
336www.donnertex.de durch den Provider nach entsprechender
337Anforderung des Polizeipräsidiums Bielefeld gesperrt
338worden war, sogar bei dem Provider hierüber beschwert.
339Dies steht auf Grund der Verlesung der entsprechenden
340"E-Mail,, fest, die von dem Angeklagten verfasst wurde.
341Die getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite be-
342ruhen auf folgenden Erwägungen:
343Der Angeklagte ist seit Jahren in der rechtsradikalen
344Szene beschäftigt. Er war zum Tatzeitpunkt zumindest in
345verantwortlicher, wenn nicht sogar leitender Stellung
346für die "Initiative der weißen Art,, tätig. Hieraus er-
347gibt sich, dass der Angeklagte mit dem national-
348sozialistischen Gedankengut bestens, vertraut war und
349sich intensiv mit den historischen Ereignissen sowie
350mit den Strukturen der nationalsozialistischen Organi-
351sationen beschäftigt hat. Er hat gleich zwei Internet-
352seiten betrieben, auf denen nationalsozialistisches
353Gedankengut vertrieben wurde. Er wusste daher auch um
354die besondere Bedeutung der Wewelsburg zur Zeit des NS-
355Regimes für die Waffen-SS sowie von dem Umstand, dass
356dort unter der Bewachung der SS unzählige Zwangsar-
357beiter ihr Leben verloren. Dies ergibt sich auch und
358geradeaus dem Umstand, dass er gerade dort eine die
359Waffen-SS verherrlichende Veranstaltung abhalten
360wollte.
361VI.
362Der Angeklagte hat sich wegen Verbreitens von Propa-
363gandamitteln einer verfassungswidrigen Organisation
364strafbar gemacht, § 86 Abs. l Nr. 4 StGB, indem er im
365Dezember 2001 die Datei, mittels derer für die geplante
366Demonstration unter ausdrücklicher Nennung des Veran-
367staltungsmottos "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, geworben
368wurde, auf der von ihm betriebenen Internetseite
369"www.idwa.de,, zum Lesezugriff ins Internet gestellt und
370diese so in Datenspeichern öffentlich zugänglich ge-
371macht hat.
372Bei dieser Werbung unter Verwendung der Parole "Ruhm
373und Ehre der Waffen-SS,, handelt es sich um ein Propa-
374gandamittel im Sinne des § 86 Abs. l Nr. 4 StGB,
375welches sich gegen die freiheitliche demokratische
376Grundordnung richtet und nach seinem Inhalt dazu be-
377stimmt ist, Bestrebungen einer ehemaligen national-
378sozialistischen Organisation, hier der Waffen-SS,
379fortzusetzen.
380Diese Bestimmung ergibt sich bereits aus dem Ausdrucks-
381gehalt der Darstellung. Zwar mag die Verwendung der Pa-
382role "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, als solche noch
383nicht als Vergehen im Sinne des § 86 Abs. l Nr. 4 StGB
384strafbar sein. Dies gilt jedoch jedenfalls nicht unter
385den hier vorliegenden Umständen der Verwendung der Pa-
386role im Internet sowie wegen der von dem Angeklagten
387verfolgten Zielrichtung.
388Es war von dem Angeklagten gerade beabsichtigt, durch
389die ausdrückliche Nennung des Veranstaltungsmottos
390"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, sowie unter gleichzeiti-
391ger Nennung des Veranstaltungsortes, der Wevelsburg,
392dazu noch auf der Internetseite der "Initiative der
393weißen Art,, , einen unübersehbaren Zusammenhang zu
394schaffen. Hierdurch hat der Angeklagte deutlich ge-
395macht, dass jedenfalls das Ziel und die Aufgabe der
396Waffen-SS, nämlich die Erhaltung und Förderung der
397sogenannten "arischen" Rasse, unter gleichzeitiger ge-
398waltsamer Eliminierung der jüdischen Bevölkerung,
399förderungswürdig ist und gefördert werden müsse.
400Gerade dort, wo unter der NS-Gewaltherrschaft eine
401Kult- und Weihestätte der SS errichtet worden war und
402wo eine große Anzahl von KZ-Häftlingen unter der Be-
403fehlsgewalt der Waffen-SS unter unmenschlichen Bedin-
404gungen ums Leben kam, sollte die Waffen-SS "gerühmt und
405geehrt,, werden. Diese Zielrichtung hätte sich jedoch
406nicht nur erst durch die Abhaltung der von dem Ange-
407klagten geplanten Veranstaltung ergeben. Sie ergibt
408sich vielmehr bereits aus der Veröffentlichung des Mottos
409der Veranstaltung sowie des Versammlungsortes auf
410der von dem Angeklagten betriebenen Internetseite der
411"Initiative der weißen Art,,. Ein verständiger
412Durchschnittsleser kann diese Veröffentlichung nicht
413anders verstehen, als dass bereits hierdurch.unter
414grundsätzlicher Missachtung der im Grundgesetz konkre-
415tisierten Menschenrechte der "minderwertigen,,, insbe-
416sondere der jüdischen Rasse,, die Vorherrschaftsstellung
417der "arischen,, Rasse angestrebt und verteidigt werden
418soll.
419Der Angeklagte handelte auch - zumindest bedingt - vor-
420sätzlich. Von seinem Vorsatz war insbesondere der
421Charakter seiner Werbung im Internet für die Veranstal-
422tung als Propagandamittel im Sinne § 86 Abs.-l Nr. 4
423StGB umfasst. Er wusste um den Charakter seiner Dar-
424stellung im Internet, insbesondere um den unüber-
425sehbaren situativen und zeitlichen Zusammenhang, aus
426dem sich die Strafbarkeit seines Tuns ergab.
427IV.
428Der Strafrahmen des § 86 Abs. l Nr. 4 StGB sieht Frei-
429heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
430Die Kammer hat diesen Strafrahmen indes gemäß § 49
431Abs. l StGB gemildert. Zu Gunsten des Angeklagten war
432nämlich davon auszugehen, dass dieser geglaubt hat,
433sich im legalen Bereich zu bewegen. Demnach hat er sich
434in einem Verbotsirrtum, § 17 StGB, befunden.
435Hierfür spricht insbesondere, dass der Angeklagte in
436seiner Anmeldung der Veranstaltung gegenüber den Ord-
437nungsbehörden neben der Organisation "Initiative der
438weißen Art,, sowohl Veranstaltungsort als auch Veran-
439staltungsmotto ausdrücklich genannt hat.
440Darüber hinaus hat er, bevor die Verbotsverfügung er-
441gangen war, auf seiner Internetseite und in seiner Wer-
442bung für die Veranstaltung den rechtlichen Status als
443"angemeldet,, bzw. "erlaubt,, bezeichnet.
444Allerdings war dieser Irrtum für den Angeklagten ver-
445meidbar. Ihm hätte sein Vorhaben unter Berücksichtigung
446seiner Tätigkeit und Kenntnisse Anlaß geben müssen,
447über die mögliche Rechtswidrigkeit seines Tuns
448nachzudenken oder sich zu erkundigen. Dann wäre er zur
449Unrechtseinsicht gekommen. Auf Grund seiner langjähri-
450gen Zugehörigkeit zur rechtsradikalen Szene sowie
451seiner diesbezüglichen Aktivitäten war der Angeklagte
452gehalten, über die mögliche Rechtswidrigkeit seiner Tat
453nachzudenken. Dass der Angeklagte mit dem nationalsoz-
454ialistischen Gedankengut bestens vertraut war, ergibt
455sich bereits daraus, dass er in verantwortlicher, wenn
456nicht sogar leitender Stellung, für die "Initiative der
457weißen Art,, tätig ist bzw. war und gleich zwei Inter-
458netseiten betrieben hat, auf denen solches nationalsoz-
459ialistisches Gedankengut vertrieben wurde. Er war
460deshalb in einem besonderen Maße zu umsichtigen Handeln
461verpflichtet. Hierzu hätte auch gehört, hinsichtlich
462der Veröffentlichung der Veranstaltung unter aus-
463drücklicher Nennung von Veranstaltungsort und - Motto
464auf seiner Internetseite der "Initiative der weißen
465Art" Rechtsrat einzuholen.
466Somit war der nach § 49 Abs. l StGB gemilderte
467Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und
468drei Monaten oder Geldstrafe zugrunde zu legen.
469Hiervon ausgehend war zu Gunsten des Angeklagten zu
470berücksichtigen, dass er nicht einschlägig vorbestraft
471ist. Er hat zudem, nachdem er hierzu seitens des Po-
472lizeipräsidiums Bielefeld dazu aufgefordert worden war,
473durch die Löschung der Nennung des Veranstaltungsmottos
474und -ortes auf seiner Internetseite "www.idwa.de,, die
475Folgen seines strafbaren Tuns beseitigt und hiermit zu-
476mindest, eine teilweise Unrechtseinsicht erkennen las-
477sen.
478Zu Ungunsten des Angeklagten mussten sich indes insbe-
479sondere seine zahlreichen und erheblichen Vorstrafen
480auswirken. Er ist insbesondere bereits mehrere Male
481wegen Körperverletzungshandlungen verurteilt worden,
482die ihren eigentlichen Anlass in der Zugehörigkeit des
483Angeklagten zur Skinhead-Szene hatten und politisch mo-
484tiviert waren. Darüber hinaus Stand er zum Zeitpunkt
485seiner Tat noch unter laufender Bewährung. Schließlich
486hat er sich nicht etwa aus Übermut oder Leichtsinn zu
487der Tat hinreißen lassen, sondern diese überlegt und
488mit einer nicht unbeachtlichen Intensität begangen und
489sein hinter der eigentlichen Tat steckendes Ziel, näm-
490lich die Organisation und Abhaltung der Demonstration
491unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, an der
492Wewelsburg, mit einer beachtlichen Hartnäckigkeit ver-
493folgt.
494Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten
495sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer eine tat- und
496schuldangemessene Freiheitsstrafe von
497sechs Monaten
498festgesetzt.
499Die Verhängung einer Freiheitsstrafe erschien ange-
500sichts der Vorstrafen des Angeklagten zur Einwirkung
501auf ihn unerlässlich, aber auch ausreichend, um ihm das
502Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen.
503Die Vollstreckung der Strafe konnte zur .Bewährung aus-
504gesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte
505sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lässt.
506und in Zukunft auch ohne die Einwirkung des
507Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, § 56
508Abs. l StGB. Dies gilt insbesondere unter der
509Berücksichtigung der familiären Situation des Ange-
510klagten. Dieser ist verlobt; seine Verlobte erwartet
511ein Kind von ihm. Er bemüht sich zudem darum, sich im
512Bereich des Gartenbaus selbständig zu machen und somit
513einer geregelten Arbeit nachzugehen.
514v.
515Soweit dem Angeklagten, mit der Anklage vom'' 21.05.2002
516zu Last gelegt wurde, durch eine weitere selbständige
517Handlung von Dezember 2001 bis zum 04.01.2002 über die
518von ihm eingerichtete Internetseite "www.donnertex.de"
519dergestalt für die Veranstaltung an der Wewelsburg ge-
520worben zu haben, dass das Motto "Ruhm und Ehre der Waf-
521fen-SS,, über diese Seite mittels einer Verweisung
522(Link) abrufbar war, war der Angeklagte aus tatsäch-
523lichen Gründen freizusprechen. Es konnte nicht, fest-
524gestellt werden, dass der Angeklagte in dem Tatzeitraum
525tatsächlich über die Internetseite "www.donnertex.de"
526für die Veranstaltung unter der ausdrücklichen Nennung
527des Mottos "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, geworben hat.
528Nur in diesem Fall hätte sich der Angeklagte eines
529weiteren Vergehens nach § 86 Abs. l Nr. 4 StGB strafbar
530gemacht.
531VI.
532Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467 StPO.