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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am
3## .##.1937 geborenen und am ##.##.1997 verstorbenen I.
4Aus der ersten Ehe des Erblassers stammen die Kinder I2,
5I3 und I4. Bis zu seinem Tod lebte der Erblasser
6mit seiner Lebensgefährtin X zusammen. Aus dieser Beziehung
7stammen zwei noch minderjährige Kinder.
8Alle Kinder sind testamentarische Erben des verstorbenen I.
9Der Erblasser litt seit Anfang der 80er Jahre unter einer Tumorbildung im
10Gesicht. Es handelt sich dabei um ein adenozystisches Karzinom mit
11Metastasenbildung. Trotz mehrfacher Operationen konnte das Wachstum
12des Tumors nicht unterbunden werden. Infolge der Operationen und der
13weiteren Ausdehnung des Tumors erblindete der Erblasser im Februar 1996.
14Seine Fähigkeit zum deutlichen Sprechen wurde erheblich eingeschränkt.
15Durch die Metastasenbildung wurde schließlich auch der Frontalbereich des
16Gehirns in Mitleidenschaft gezogen. Seit August 1997 stellte sich schließlich
17eine erhebliche Schwerhörigkeit ein.
18Nachdem der Erblasser zuletzt Anfang des Jahres 1997 in stationärer Behandlung
19war, stabilisierte sich sein Zustand soweit, dass er nach Hause
20entlassen werden konnte.
21Wegen der Versorgung des Erblassers kam es zwischen den erwachsenen
22Kindern und der Lebensgefährtin des Erblassers zu erheblichen Auseinandersetzungen. So verbrachten z.B. die erwachsenen Kinder ihren Vater von
23A zu dessen Schwester nach E, wo sie ihn gegen den Willen
24der Lebensgefährtin ohne deren Beteiligung pflegen wollten. Dies nahm die
25Lebensgefährtin zum Anlass, beim Amtsgericht Hamm die Betreuung anzuregen.
26Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 13.02.1997 (XVIII H 259)
27wurde der Zeuge X2 zum Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise "Sorge
28für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge" bestellt.
29Ein Erlaubnisvorbehalt wurde nicht angeordnet.
30Der Betreute begann in den 80er Jahren damit, im großen Umfang Grundstücke
31zu erwerben und zu bebauen. Weil sich der Betreuer X2 wegen
32der Vielzahl der Immobiliengeschäfte mit der Vermögenssorge überfordert
33fühlte , regte er die Bestellung eines Juristen als Betreuer für diesen Aufgabenkreis
34an.
35Mit Beschluss vom 14.02.1997 wurde der Beklagte zu 1. durch das Amtsgericht
36Hamm zum Betreuer mit dem Wirkungskreis "Vermöqenssorqe" bestellt.
37Die Bestellung enthält keinen Erlaubnisvorbehalt, so dass sowohl der Betreuer
38als auch der Betreute wirksame Willenserklärungen abgeben konnten.
39Der Beklagte zu 1. fand bei der Übernahme der Betreuung - wie der Kammer
40auch aus anderen Verfahren bekannt ist - ein Chaos vor:
41Sämtliche Einnahmen und Ausgaben liefen über ein einziges Girokonto der
42Spar- und Darlehenskasse A. Hier wurden auch private
43Gelder mit öffentlichen Mitteln vermengt. Der von dem Erblasser beauftragte
44Bauunternehmer G, der seit Jahren mit dem Erblasser zusammenarbeitete, wurde auf Kontokorrentbasis bezahlt, teilweise ohne Rechnungen.
45Der Bauunternehmer G erhielt auf Anforderung zum Teil
46auch Bargeld und setzte dann seine Tätigkeit fort . Im März 1997 machte die
47Firma G noch Forderungen in Höhe von mehr als 1,3 Millionen
48DM gegen den Erblasser geltend . Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage
492 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2000 (Bl. 455 ff. d.A.) Bezug
50genommen.
51Die Geschäftsunterlagen wurden dem Beklagten zu 1. ungeordnet in zwei
52großen Wäschekörben überreicht.
53Der Beklagte zu 1. kam bei der Überprüfung der Vermögensverhältnisse zu
54dem Ergebnis , dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen würden,
55die offenen Forderungen zu begleichen.
56Zu dieser Zeit sah sich der Beklagte zu 1. folgenden Forderungen gegenüber:
57• Der Überziehungskredit bei der Spar- und Darlehenskasse A in Höhe von 600.000,00 DM war seit Monaten überschritten.
58• Bei der B Lebensversicherung bestanden erhebliche Rückstände.
59• Die Rückstände bei der D Lebensversicherung beliefen sich
60auf 59.502 ,70 DM.
61• Bei der B2 Lebensversicherung bestand ein Rückstand in Höhe
62von mindestens 48.300,00 DM, hier waren Raten zu je 16.700,00 DM
63zu zahlen.
64• Ein Großteil der Bauvorhaben war öffentlich gefördert. Zum 30.06.1997
65waren folgende Zahlungen an die Wohnungsbauförderungsanstalt fällig :
66S -Straße 40.192,02 DM
67F-weg 19.570,04 DM
68I-straße 20.450,72 DM
69U 17.315,50 DM
70S2 Straße 1.224,28 DM
71V 2.748 ,58 DM
72G-straße 23.863,30 DM
73Gesamt 125.364,44 DM
74• Forderungen der Firma G in Höhe von 1,3 Millionen DM.
75Diese Forderungen waren später Gegenstand des Rechtsstreits
768 0 457/98 LG Dortmund, der mit einem Vergleich beendet wurde.
77• Die Stadt A machte Zahlungen in Höhe von 819.000,00 DM geltend.
78Diese Forderung war Gegenstand des Verfahrens 8 0 580/99 LG Dortmund.
79Auch dieses Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet.
80Angesichts dieser Forderungen suchte der Beklagte zu 1. nach einer Möglichkeit,
81um möglichst kurzfristig an Finanzmittel zur Tilgung der Rückstände
82zu gelangen. Er entschloss sich zum Verkauf von 3 Grundstücken.
83Am 25.06.1997 verkaufte der Beklagte zu 1. mit notariellem Vertrag des
84Notars M aus P (UR-Nr. ####/97) das Grundstück U zu einem Preis von 1,8 Millionen DM, das Grundstück S-Straße für 4,2 Millionen DM und das Grundstück F-weg für 1,4 Millionen DM an den Käufer T.
85Gemäß Gutachten des Dipl.-Ing. B vom 25.07.1999 (Anl. K 41
86zum Schriftsatz vom 04.05.2000) hatte das Grundstück S-Straße
87einen Verkehrswert von 5,8 Millionen DM. In einer Vermögensaufstellung
88des Beklagten zu 1. (Anl. K 1 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 36 d.A.)
89wurde das Grundstück mit einem Verkehrswert von 5,2 Millionen DM angegeben.
90Das Grundstück F-weg hatte It. Gutachten vom 17.02.1999 (Anl. K 43
91zum Schriftsatz vom 04.05.2000 , BI. 120 d.A.) einen Verkehrswert von
921.950.000,00 DM. In der Vermögensaufstellung wird der Verkehrswert mit
931,55 Millionen DM angegeben.
94Das Grundstück U hat gemäß Gutachten vom 24.07.1999
95(Anl. K 45 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 132 d.A.) einen Verkehrswert
96von 2,2 Millionen DM, in der Vermögensaufstellung werden als Verkehrswert
972,155 Millionen DM genannt.
98Am 01.07.1997 stellte der Beklagte zu 1. bei dem Amtsgericht Hamm den
99Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Grundstücksverkäufe
100(Anl. K 18 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 72 d.A.). Das Amtsgericht
101bestellte im Rahmen dieses Verfahrens den Beklagten zu 2. am
10202.07.1997 zum Verfahrenspfleger (Anl. K 24 zum Schriftsatz vom
10304.05.2000, BI. 81 d.A.) . Der Beklagte zu 2. erstattete seinen Bericht am
10407.07.1997 (Anl. K 25 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 82 d.A.) . Auf dieser
105Grundlage genehmigte das Vormundschaftsgericht die Geschäfte am
10608.07.1997 (Anl. K 26, BI. 84 d.A.).
107Der Kaufpreis reichte nicht aus, um alle Verbindlichkeiten zu tilgen . Statt der
108erwarteten Liquidität von 1 Millionen DM verblieb lediglich ein Betrag von
109687.731,39 DM. Darüber hinaus stellte sich der Verkauf der Grundstücke
110aufgrund der Anzahl und der Größe als gewerblicher Grundstückshandel
111dar, was zu einer höheren Steuerbelastung führte. Die Stadt A machte
112mit Gewerbesteuerbescheid vom 16.02.2001 einen Betrag von
113509.116,00 DM geltend (Anl. K 85 zum Schriftsatz vom 21.02.2001, BI. 615
114d.A.). Das Finanzamt A erließ am 16.1.2001 einen Einkommensteuerbescheid
115über 779.448,15 DM (Anlage K 80 zum Schriftsatz vom
11611.02.2001, BI. 589).
117Der Kläger ist der Auffassung , dass der Beklagte zu 1. seine Pflichten als
118Betreuer schuldhaft verletzt habe. Der Beklagte zu 1. habe die Grundstücke
119überstürzt unter Wert veräußert und steuerliche Nachteile bewirkt.
120Der Verkauf sei nicht dringend gewesen , weil keine finanzielle Notlage bestanden
121habe. Die Forderungen seien entweder nicht fällig , der Höhe nach
122ungerechtfertigt oder gestundet gewesen.
123Von den Gläubigern hätte noch niemand Zwangsmaßnahmen angekündigt.
124Im Übrigen habe diese Vermögenssituation bereits seit geraumer Zeit bestanden, ohne dass es zum Zusammenbruch gekommen sei.
125Der Beklagte zu 1. habe folgende Fehler gemacht:
126• Er habe die Grundstücke nicht nach Liquiditätsgesichtspunkten ausgewählt.
127Es seien gerade die Grundstücke verkauft worden, die auf Dauer
128Gewinn brächten, andere, verlustreiche Grundstücke habe der Beklagte
129zu 1. behalten.
130• Der Beklagte zu 1. habe die Grundstücke an den erstbesten Interessenten
131verkauft. Er habe (unstr.) keine Vergleichsangebote eingeholt und auch
132keinen Makler beauftragt.
133• Der Beklagte zu 1. habe die Grundstücke verkauft, obwohl er zuvor von
134den Steuerberatern gewarnt worden sei, dass bei dieser Größenordnung
135zusätzliche Steuern wegen gewerblichen Grundstückshandels anfallen
136würden.
137Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. sei auch darin zu sehen, dass er
138keine Alternativen zum Verkauf der Grundstücke in Betracht gezogen habe.
139Als solche Alternativen hätten sich aufgedrängt:
1401. Aufstockung des Überziehungskredits gegen Beleihung weiterer Grundstücke.
1412. Verwertung eines Kontos in Österreich, das im Juni 1997 ein Guthaben in
142Höhe von ca. 141.370,00 DM aufgewiesen habe.
1433. Der Erblasser sei Eigentümer eines Hauses in Österreich im Wert von
1442,5 Millionen öS gewesen, das hätte verkauft werden können.
1454. Der Betreute hätte Darlehen , die der Erblasser seinen nahen Angehörigen
146wie seiner Lebensgefährtin oder dem Sohn I2 gewährt
147hatte, zurückfordern können.
1485. Der Beklagte zu 1. hätte andere Grundstücke verkaufen können, insbesondere
149das Grundstück G-straße hätte sich mit hohem Gewinn
150verkaufen lassen.
1516. Der Beklagte zu 1. hätte die Darlehen zurückfordern können, die der
152Schwester des Erblassers, T2 gewährt worden waren. Diese
153Darlehen waren Gegenstand des Verfahrens 8 0 200/98 LG Dortmund . In
154diesem Verfahren wurde mit der Klage 523.000,00 DM geltend gemacht.
155Auch dieses Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet.
156Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass der Beklagte zu 2. nicht gleichzeitig
157als Verfahrenspfleger und als Prüfer des Kaufpreises habe auftreten
158dürfen. Der Beklagte zu 2. sei nicht qualifiziert gewesen. Er habe leichtfertig
159falsche Angaben in seinem Bericht gemacht.
160Der Verkauf der 3 Grundstücke sei auch nicht mit dem Erblasser abgesprochen
161gewesen. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Erblassers
162sei es nicht mehr möglich gewesen , mit ihm komplizierte Sachverhalte
163zu erörtern . Der Erblasser sei geschäftsunfähig gewesen.
164Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz geltend , den er wie folgt
165berechnet:
166Differenz des angemessenen Kaufpreises und des tatsächlichen Kaufpreises
167= 1,5 Millionen DM.
168Außerdem macht der Kläger die Steuernachteile geltend.
169Der Kläger beantragt,
1701. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger
1711.500.000,00 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 30.12.1999,
1722. weitere 714.968,15 DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden
173angefangenen Monat der Säumnis seit dem 19.02.2001 und
174weitere 509.116,00 DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden
175angefangenen Monat der Säumnis seit dem 19.03.2001 zu
176zahlen.
177Der Kläger beantragt weiter,
1783. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. für den weiteren aus dem
179Verkauf der Grundstücke S-Straße ## und ##,
180F-weg # und # sowie U ## bis ## im Kaufvertrag
181vom 25.06.1997/30.06.1997 vor dem Notar M UR ####/97 entstehenden Schaden verantwortlich ist.
182Hilfsweise beantragt der Kläger zu 2.,
183die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber
184dem Finanzamt A von der Zahlung des Betrages in Höhe von
185714.968,15 DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat
186der Säumnis seit dem 19.02.2001 und gegenüber dem Oberbürgermeister
187der Stadt A von der Zahlung eines Betrages in Höhe von 509.116,00
188DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat der Säumnis
189seit dem 19.03.2001 freizustellen;
190Die Beklagten beantragen,
191die Klage abzuweisen.
192Die Beklagten behaupten, dass die finanzielle Lage des Erblassers zum
193Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung äußerst prekär gewesen sei. Sowohl
194die Hausbank als auch die Wohnungsbauförderungsanstalt hätten
195Zwangsmaßnahmen wegen der rückständigen Beträge bzw. der Überschreitung
196des Überziehungskredits angedroht. Tilgungsaussetzung und
197Krediterhöhungen seien abgelehnt worden. Der Verkauf von Grundstücken
198sei zur Beschaffung von Finanzmitteln dringend geboten gewesen.
199Der Beklagte zu 1. habe dabei alle in Betracht kommenden Maßnahmen mit
200dem Erblasser besprochen. Eine Liste mit allen Grundstücken sei mit dem
201Erblasser durchgesprochen worden, um herauszufinden, welche Grundstücke
202verkauft werden sollten. Der Erblasser habe sich überhaupt nur schweren
203Herzens zum Verkauf durchringen können. Ein Verkauf des Grundstücks in
204Österreich sowie die Verwendung des Geldes auf österreichischen Konten
205habe er strikt abgelehnt. Bei Besprechungen an mehreren Tagen seien die
206Vor- und Nachteile der einzelnen Grundstücke erörtert worden. Der Erblasser
207sei dabei im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen. Er habe der Erörterung
208folgen können. Auch die steuerlichen Risiken seien - wenn auch
209nicht im Einzelnen - besprochen worden. Der Erblasser habe darauf ausdrücklich
210erklärt, dass man sich darum zurzeit nicht kümmern solle. Die von
211dem Kläger genannten Alternativen seien ebenfalls erörtert worden. Der
212Erblasser sei aber schließlich nur dazu bereit gewesen, sich von den Grundstücken
213S-Straße, F-weg und U zu trennen,
214was auch damit zusammengehangen habe, dass es sich dabei um öffentlich
215geförderte Bauvorhaben handelte. Insbesondere mit den Mietern des
216Grundstücks S-Straße habe der Erblasser erhebliche Schwierigkeiten
217gehabt, so dass er sich auf jeden Fall von diesem Grundstück habe
218trennen wollen.
219Die Beklagten bestreiten, dass die Grundstücke unter Wert veräußert worden
220seien. Das Ausmaß der steuerlichen Nachteile sei im Zeitpunkt des Verkaufs
221noch nicht absehbar gewesen, weil die Chance bestanden habe, dass
222das Finanzamt die Geschäfte als Notverkäufe anerkennen und steuerlich als
223nicht-gewerblich einordnen würde. Im Übrigen habe sich der Erblasser mit
224dem Verkauf dieser Grundstücke zu diesem Preis ausdrücklich einverstanden
225erklärt. Der Erblasser habe Mindestkaufpreise vorgegeben, an die sich
226die Beklagten auch gehalten hätten.
227Die Beklagten sind auch der Auffassung, dass dem Beklagten zu 2. bei der
228Abfassung seines Berichts keine Fehler unterlaufen seien.
229Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
230Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
231Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X , I5, N , I6, I7, I8, I2, I4, I3, N2,X2, B2, T3, T4 und C .
232Außerdem erstattete der Sachverständige Dr. S
233ein psychiatrisches Gutachten gemäß Beweisbeschluss vom 30.10.2001.
234Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle
235vom 23.02.2001 und 27.06 .2002 Bezug genommen.
236Weiter waren beweiseshalber Gegenstand der mündlichen Verhandlung: das
237Gutachten des Sachverständigen S vom 19.1.2001 in der Sache
2388 0 28/00, seine Angaben wie zu Protokoll vom 7.9.2001 in derselben
239Sache sowie seine schriftliche Stellungnahme vom 21.1.2002, BI. 694 d.A..
240Entscheidungsgründe
241Die Klage ist unbegründet.
242Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu.
243I.
244Als Anspruchsgrundlage kam hinsichtlich des Beklagten zu 1., der der Betreuer
245für den Bereich Vermögenssorge war, § 1908 i) LV.m. § 1833 BGB in
246Betracht.
247Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind jedoch nicht erfüllt,
248weil dem Beklagten zu 1. keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
249Zu den Pflichten eines Betreuers gehört es nämlich auch, die Wünsche und
250Vorstellungen des Betreuten zu beachten, soweit dies möglich und zumutbar
251ist und der Betreute nicht geschädigt wird. Grundsätzlich kann von einem
252Betreuer nur das verlangt werden, was der Betreute selbst in diese Situation
253getan hätte, wenn eine Betreuung nicht erforderlich gewesen wäre.
254Bei Berücksichtigung diese Aspekte stellt dann der Verkauf der 3 Grundstücke
255zum Gesamtpreis von 7,4 Millionen DM keine schuldhafte Pflichtverletzung
256dar, weil der Beklagte zu 1. in Absprache und mit dem Einverständnis
257des Betreuten gehandelt hat und er sich unter den konkreten Umständen
258auch auf die Absprache mit dem Betreuten verlassen durfte.
259Zu berücksichtigen ist zugunsten des Beklagten zu 1. nämlich einerseits die
260Situation, die er bei Übernahme der Betreuung vorgefunden hat. Die Vermögensverhältnisse des Betreuten stellten sich für einen Außenstehenden als
261Chaos dar, welches nicht auf die Erkrankung des Betreuten zurückzuführen
262war, sondern vielmehr darauf beruhte, dass der Betreute generell seine Geschäfte
263in einer Art gehandhabt hat, die dem Umfang und dem Ausmaß nicht
264gerecht wurde. Im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung war der Betreute
265mit 40 verschiedenen Bauvorhaben beschäftigt, die einen unterschiedlichen
266Entwicklungsstand aufwiesen. Teilweise handelte es sich um öffentlich geförderte
267Bauvorhaben, teilweise um private. Der Betreute beschäftigte seit
268vielen Jahren im Rahmen dieser Bauvorhaben den Bauunternehmer G.
269Die Bezahlung des Bauunternehmers erfolgte teilweise ohne
270Rechnung bar auf einer Art Kontokorrentbasis, d.h., jedes Mal, wenn der
271Bauunternehmer weiteres Geld benötigte, bezahlte der Betreute den Bauunternehmer mit Abschlägen. Sämtliche geschäftlichen und privaten Angelegenheiten wurden über ein einziges Konto, nämlich das Girokonto bei der
272Spar- und Darlehenskasse A geregelt. Auch die öffentlichen
273Gelder wurden über dieses Konto gebucht, so dass eine ordentliche
274Trennung zwischen privaten und öffentlichen Mitteln nicht gegeben war.
275Darüber hinaus führte der Betreute keine geordnete Buchführung. Dem Beklagten
276zu 1. wurden bei Übernahme der Betreuung mehrere Wäschekörbe
277gefüllt mit ungeordneten Unterlagen übergeben. Darüber hinaus gab es
278"Schwarzgelder", wie z.B. ein Guthaben, das in Österreich angelegt war sowie
279Gelder, die der Betreute seiner Schwester übergeben hatte (Rechtsstreit
2808 0 200/98 LG Dortmund).
281Gleichzeitig sah sich der Beklagte zu 1. einer Vielzahl offener Forderungen
282gegenüber. So war der Überziehungskredit bei der Spar- und Darlehenskasse
283in A weit überschritten. Es gab rückständige Zahlungen
284bei verschiedenen Lebensversicherungen und auch die Wohnungsbauförderungsgesellschaft hatte zum 30.06.1997 noch offene Forderungen in Höhe von 125.364,44 DM. Darüber hinaus stellten auch der Bauunternehmer G und die Stadt A erhebliche Forderungen an den
285Betreuten. Gleichzeitig gab es keine ausreichenden liquiden Mittel , um diese
286Forderungen zu begleichen.
287Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Forderungen tatsächlich dringend
288getilgt werden mussten, oder ob andere Möglichkeiten, wie z.B . Stundung,
289bestanden hätten. Weitere Schulden waren jedenfalls zu vermeiden. Der
290Beklagte zu 1. fand auch hier eine kaum kalkulierbare Situation vor, in der
291eine sorgfältige Prüfung der Forderungen und etwaige Alternativen in absehbarer
292Zeit kaum möglich war. Für einen Außenstehenden, wie den Beklagten
293zu 1., stellten sich die Vermögensverhältnisse als nahezu undurchschaubar
294dar.
295Dem Beklagten zu 1. kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er
296in dieser Situation nicht die Kinder des Beklagten, insbesondere den Sohn
297I2, der im gewissen Umfang mit den Geschäften des Vaters
298vertraut war, in die Vermögenssorge einbezogen hat. Hier ist nämlich u.a.
299die besondere familiäre Situation zu berücksichtigen, die er bei Übernahme
300der Betreuung vorgefunden hat. So gab es zwischen den Familien I und
301X bereits seit einiger Zeit erhebliche Spannungen. Die Kinder des Betreuten
302aus erster Ehe versuchten ständig , ihren Vater dem Einflussbereich
303der Lebensgefährtin zu entziehen. Dies führte schließlich dazu, dass sie ihren
304Vater gegen den Willen der Lebensgefährtin für längere Zeit bei der
305Schwester des Betreuten unterbringen wollten. Der Beklagte zu 1. geriet
306somit als Betreuer zwischen die Fronten. In dieser Situation musste er zu
307Recht befürchten, dass bei den Kindern des Betreuten aus erster Ehe weniger
308das Wohl ihres Vaters im Vordergrund stand als vielmehr eigene Interessen.
309Im Hinblick auf diese besondere Situation - undurchschaubare Vermögensverhältnisse auf der einen Seite, erhebliche Streitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern auf der anderen Seite - stellt es keine schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn der Beklagte zu 1. zur kurzfristigen Beschaffung von
310liquiden Mitteln zur Befriedigung einiger Gläubiger nach Rücksprache mit
311dem Betreuten den Verkauf der Grundstücke angeregt und durchgeführt hat.
312Durch den kurzfristigen Verkauf der Grundstücke erhoffte sich der Beklagte
313zu 1., etwas Zeit zu gewinnen, um eine sorgfältige Aufarbeitung vornehmen
314zu können. Ein solcher "Befreiungsschlag" war in der konkreten Situation
315vertretbar.
316Der Beklagte zu 1. durfte dabei auch auf die Hilfe und Zustimmung des Betreuten
317selbst zurückgreifen. Immerhin handelte es sich bei dem Betreuten
318um die einzige Person, die hinsichtlich sämtlicher Geschäfte den Überblick
319hatte. Es stellte keine Pflichtverletzung dar, wenn der Beklagte zu 1. deshalb
320Maßnahmen mit dem Betreuten absprach, dessen Einverständnis einholte
321und danach handelte. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisauf-
322nahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1. die Möglichkeiten zur Beschaffung
323von liquiden Mitteln mit dem Betreuten gründlich durchgesprochen,
324mit diesem die Grundstücke ausgewählt hat, die verkauft werden
325sollten, und auch steuerliche Aspekte dabei angesprochen hat. Der Beklagte
326zu 1. hat vorgetragen , dass er in mehreren Gesprächen eine Liste mit
327Grundstücken, die zum Verkauf geeignet gewesen seien, mit dem Betreuten
328durchgesprochen habe. Der Betreute selbst habe zunächst überhaupt keine
329Grundstücke verkaufen wollen, habe sich dann aber zumindest zu dem Verkauf
330der Grundstücke S-Straße, F-weg und U
331durchringen können . Den Verkauf des Grundstücks in Österreich sowie die
332Verwendung des Guthabens in Österreich habe er ausdrücklich abgelehnt.
333Der Betreute habe die Grundstücke ausgewählt, weil es dort den meisten
334Ärger mit Mietern gegeben habe. Der Betreute habe auch Mindestpreise
335vorgegeben, die eingehalten worden seien. Das steuerliche Probleme entstehen
336könnten , sei dem Betreuten ebenfalls mitgeteilt worden. Darauf habe
337dieser erklärt, dass das alles zu seiner Zeit geregelt werden sollte.
338Die Kammer hält diese Angaben des Beklagten zu 1. für glaubhaft, zumal
339seine Angaben durch andere Zeugen bestätigt werden.
340So hat die Zeugin X bei ihrer Vernehmung ebenfalls bekundet, dass
341die verschiedenen Möglichkeiten zur Beschaffung von Finanzmitteln mit dem
342Betreuten durchgesprochen worden seien, dass der Betreute den Verkauf
343des Grundstücks in Österreich strikt abgelehnt habe und er gemeinsam mit
344dem Beklagten zu 1. die Grundstücke U, F-weg und S-Straße als
345Verkaufsobjekte ausgewählt habe. Auf den Hinweis
346des Beklagten zu 1. auf steuerliche Nachteile habe der Betreute erklärt, "dies
347werde sich zeigen". Der Betreute habe sich schließlich auch mit dem Kaufpreis
348einverstanden erklärt.
349Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Dabei
350verkennt sie nicht, dass die Zeugin X inzwischen die Lebensgefährtin
351des Beklagten zu 1. ist und demnach ein Interesse am Ausgang des Verfahrens
352hat. Der Kammer ist die Zeugin X aber auch aus anderen Verfahren
353bekannt, in denen sie erkennbar immer bemüht war, das Interesse des
354verstorbenen I zu vertreten, den sie lange Jahre aufopferungsvoll
355gepflegt hat. Auch in diesem Verfahren war ihre Aussage sachlich
356und detailreich. Die Schilderung war lebensnah. Sie hat bei ihrer Aussage
357auch sorgfältig unterschieden zwischen Gesprächsinhalten, bei denen sie
358noch teilweise den Wortlaut wiedergeben konnte und solchen, die sie nur
359dem Sinn nach wiedergeben konnte. Außerdem hat sie auch jeweils darauf
360hingewiesen, wenn sie sich an bestimmte Einzelheiten nicht erinnern konnte.
361Dabei handelte es sich im Wesentlichen um das Zahlenwerk, wobei nachvollziehbar
362ist, dass die Zeugin dies nach einigen Jahren nicht mehr in Erinnerung
363hat. Schließlich ist zu beachten, dass die Zeugin durch ein Fehlverhalten
364des Beklagten zu 1. zumindest mittelbar über ihre zwei Kinder als
365Miterben geschädigt worden wäre und deshalb nicht von vornherein unkritisch
366sein dürfte.
367Darüber hinaus wird die Aussage der Zeugin X durch die Aussage des
368Zeugen I5 gestützt. Der Zeuge I5 hat bei seiner Ver-.
369nehmung u.a. ein Gespräch zwischen ihm, dem Beklagten zu 1. und seinem
370Bruder (dem Betreuten), das am 28.08.1997 stattfand, geschildert. Bei diesem
371Gespräch sei es auch um die verkauften 3 Grundstücke gegangen. Der
372Betreute habe damals klar gestellt , dass er mit dem Verkauf einverstanden
373sei und dass er dem Verkauf des Hauses in Österreich nicht zugestimmt
374hätte. Es seien verschiedene Aspekte erörtert worden, an dem Gespräch
375habe sich der Betreute aktiv beteiligt und differenziert geäußert. Er - der
376Zeuge I5 - habe dabei den Eindruck gewonnen, dass der Betreute dem
377Gespräch ohne Einschränkung habe folgen können.
378Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen
379I5. Dieser hat das Gespräch am 28.08.1997 detailreich und sachlich
380geschildert. Dass er noch so viele Einzelheiten wusste, ist auch nachvollziehbar,
381weil der Zeuge I5 erklärt hat, dass er bereits während des
382Gesprächs den Eindruck gehabt habe, er solle später einmal die Funktion
383eines Zeugen einnehmen. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Er war in den
384Familienstreit nicht eingebunden und hat auch kein besonderes Interesse an
385dem Ausgang dieses Verfahrens, da er nicht zu den Erben zählt. Er war erkennbar
386immer bestrebt, die Interessen seines verstorbenen Bruders zu wahren.
387Die Kammer hält auch die Angaben des Beklagten zu 1. dazu, dass er die
388steuerlichen Nachteile mit dem Betreuten erörtert habe, für glaubhaft.
389Immerhin hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte zu 1. bereits
390vor dem Verkauf der Grundstücke von möglichen steuerlichen Nachteilen
391wusste. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen N.
392Dieser hat bekundet, dass er vor Ende Juni 1997 ein Telefongespräch mit
393dem Beklagten zu 1. geführt habe, in dem die steuerlichen Fragen hinsicht-
394lich des Verkaufs erörtert worden seien. Dabei habe er den Beklagten zu 1.
395darauf hingewiesen, dass bei einer Veräußerung dieser Objekte ein gewerblicher
396Grundstückshandel angenommen werden könne.
397Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1.
398den Grundstücksverkauf mit dem Betreuten abgestimmt und mit diesem
399pflichtgemäß auch die steuerlichen Aspekte erörtert hat. Der Verkauf ist im
400Einverständnis des Betreuten erfolgt. Der Beklagte zu 1. hätte nur dann nicht
401den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten entsprechen dürfen, wenn
402dieser offensichtlich geschäftsunfähig gewesen wäre.
403Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer aber davon überzeugt,
404dass dies gerade nicht der Fall war.
405Zwar haben die Zeugen I7, I8, I2, I4, I3 und C Situationen beschrieben, in
406denen der Betreute nicht mehr ansprechbar erschien und auf Personen und
407deren Fragen nicht mehr reagierte. Bei den Aussagen der Zeugen I2, I3 und I4
408ist jedoch zu berücksichtigen,
409dass diese ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.
410Bei all diesen Zeugen ist zu berücksichtigen, dass sie sich nicht ständig
411mit dem Betreuten beschäftigt, sondern diesen nur gelegentlich besucht haben.
412Auf eine dauernde Geschäftsunfähigkeit des Betreuten kann daraus
413nicht geschlossen werden. Die Zeugen X, X2 und B2 haben
414bei ihrer Vernehmung hingegen abweichende Erfahrungen mit dem Betreuten
415geschildert.
416Wie bereits ausgeführt, hat die Zeugin X bekundet, dass ihr Lebensgefährte
417durchaus noch in der Lage gewesen sei, komplizierte geschäftliche
418Sachverhalte zu erfassen und insofern Entscheidungen zu treffen.
419Auch der Zeuge X2, der zum Betreuer des Erblassers I
420bestellt worden war, hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er noch
421sinnvolle Gespräche mit dem Betreuten in der Zeit um den Verkauf der
422Grundstücke bis hinein in den August 1997 geführt habe. Zwar habe er sich
423nicht mit komplizierten Sachverhalten beschäftigt, sondern mit den Problemen
424des täglichen Lebens wie Pflege und Ernährung des Betreuten. Dabei
425habe der Betreute, wenn auch in kurzen Sätzen, angemessen auf Fragen
426reagiert. Man habe wegen der Schwerhörigkeit nur entsprechend laut sprechen
427müssen. Sogar im August 1997 habe der Betreute Probleme von sich
428aus angesprochen. Der Betreute habe dabei auch von sich aus ärztliche
429Untersuchungen und Befunde noch einmal erörtert. Eine besondere Vergesslichkeit
430sei nicht zutage getreten.
431Die Zeugin B2, die den Betreuten gepflegt hat, hat bei ihrer Vernehmung
432bekundet, dass sie bis in den August 1997 hinein mit ihm noch
433ernsthafte Gespräche habe führen können. Sie habe sich zweimal täglich
434von einer 1/2 bis zu 1 1/2 Stunden mit dem Betreuten beschäftigt. In dieser Zeit
435habe er durchaus konzentriert Gesprächen folgen können. Er sei immer ansprechbar
436gewesen. Sie habe mit dem Betreuten auch ernsthafte Gespräche,
437wie z.B. über das Thema Leben und Tod führen können. Er habe dabei
438auch z.B. regen Anteil an dem Tod ihrer Großmutter genommen.
439Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Angaben der Zeugen X2 und
440B2 überzeugt. Beide Zeugen sind Außenstehende und haben kein
441besonderes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Sie haben sich ausschließlich
442um das Wohl des Betreuten gekümmert. Die Kammer ist auch
443davon überzeugt, dass die Erinnerung der Zeugen zuverlässig ist. Insbesondere
444dem Zeugen X2 war seine starke Betroffenheit anzumerken, als er
445von seinen Erlebnissen mit dem Betreuten berichtet hat. Damals wie heute
446hat den Zeugen X2 das Leid des Betreuten besonders berührt.
447Schließlich hat auch der Zeuge I5, wie bereits ausgeführt, bei seinem
448Gespräch im August 1997 den Eindruck gewonnen, dass der Erblasser
449auch schwierige Sachverhalte, wie in geschäftlichen Angelegenheiten, noch
450nachvollziehen konnte .
451Auch der Sachverständige Dr. S, der dem Gericht als zuverlässig,
452gewissenhaft und sachkundig bekannt ist, hält es nicht für ausgeschlossen,
453dass der Betreute trotz seiner schweren Erkrankung und der Auswirkungen
454auf das Stirnhirn noch in der Lage war, an manchen Tagen konzentriert
455schwierigen Gesprächen zu folgen. Bei der Art der Erkrankung seien
456Schwankungen der Befindlichkeiten auf emotionaler und intellektueller Ebene
457möglich gewesen.
458Eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf den Schriftsatz
459der Klägerseite vom 9.8.2002 war nicht mehr erforderlich. Letztendlich
460kann es nämlich dahingestellt bleiben, ob der Betreute I an
461den Tagen, an denen er die Weisungen bzgl. des Verkaufs der Grundstücke
462gegeben hat, noch geschäftsfähig war. Jedenfalls durfte der Beklagte zu 1.
463aufgrund des Eindrucks, den der Betreute vermittelt hat, davon ausgehen,
464dass jener zumindest die wesentlichen Grundlagenentscheidungen noch
465treffen konnte. Aufgrund der Zeugenaussagen ist das Gericht - wie bereits
466ausgeführt - davon überzeugt, dass der Betreute in gewissem Ausmaß noch
467Gesprächen folgen und Entscheidungen treffen konnte. Dabei war es nicht
468erforderlich, dass er die Geschäfte noch in allen Einzelheiten überschauen
469konnte. Es reichte aus, wenn er die wesentlichen Grundzüge der Geschäfte
470noch erfasste und Grundsatzentscheidungen treffen konnte. Nach dem Ergebnis
471der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass dies
472noch der Fall war. Es stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn der Beklagte
473zu 1. den Wünschen und Weisungen des noch geschäftsfähig wirkenden
474Betreuten Folge leistet.
475Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1. scheiden damit aus.
476II.
477Aus den unter I. aufgeführten Gründen scheidet auch eine Haftung des Beklagten
478zu 2. aus.
479Seine Haftung als Verfahrenspfleger kann nämlich nicht weiter gehen als die
480des Betreuers. Infolge dessen durfte der Verfahrenspfleger auf den Bericht
481des Beklagten zu 1. vertrauen . Auch der Beklagte zu 2. durfte und musste
482die Wünsche des Betreuten respektieren.
483III.
484Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
485Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.