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Landgericht Dortmund, 3 O 316/01

Datum:
11.01.2002
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 316/01
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2002:0111.3O316.01.00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 05. 0ktober 2001

wird aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

 
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