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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der
Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
von 1.200,00 € abzuwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand :
2Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem
3Verkehrsunfall geltend, der sich am 12.10.2000 in H
4an der Einmündung der Straße F-Straße in
5die U-Straße ereignete.
6Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des Pkw
7Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## - ###. Mit
8diesem Fahrzeug verursachte die Zeugin X beim Ein-
9biegen aus der Straßen F-Straße nach links in die
10U-Straße einen Verkehrsunfall. Das von ihr
11geführte Fahrzeug stieß mit dem von links auf der vor-
12fahrtberechtigten U-Straße fahrenden Zeugen
13G, der mit einem Motorroller Yamaha, amt-
14liches Kennzeichen ##-## ##, unterwegs war, zusammen.
15Bei diesem Zusammenstoß wurde der Zeuge erheblich ver-
16letzt, weiterhin erlitt er Sachschäden.
17Der Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Transpor-
18ters Mercedes 410 mit dem amtlichen Kennzeichen
19###-## ##. Der Zeuge T hatte dieses Fahrzeug zum
20Unfallzeitpunkt auf der U-Straße geparkt,
21und zwar in Fahrtrichtung des Zeugen G rechts
22vor der Einmündung der Straße F-Straße. Hierbei be-
23fand sich der Transporter mit zwei Rädern auf dem Geh-
24weg, der ca. 1,5 m breite Schutzstreifen für Radfahrer
25am rechten Fahrbahnrand wurde in Breite von ca. 1,3m
26von dem Transporter noch in Anspruch genommen. Die
27Fahrzeugfront des Transporters befand sich ca. 5,1m
28vor dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten F-Straße und
29U-Straße. Wegen der Einzelheiten wird auf
30die Unfallskizze Bl. 14 d. A. Bezug genommen.
31Der Zeuge G hat die Klägerin als Haftpflicht-
32versicherer des von der Zeugin X geführten Pkw in
33Anspruch genommen. Diese hat Leistungen erbracht. Mit
34der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin 1/3 ihrer
35zu Gunsten des Zeugen G erbrachten Leistun-
36gen.
37Die Klägerin behauptet, der von dem Zeugen T ge-
38parkte Transporter habe in ganz erheblichem Maße die
39Einsichtsmöglichkeiten der Zeugin X nach links be-
40hindert. Als diese mit der Frontpartie ihres Fahrzeugs
41gerade die Begrenzungslinie zwischen dem Radweg und der
42Fahrbahn überfahren hatte, habe sie plötzlich den Zeu-
43gen G in einer Entfernung von ca. einer Fahr-
44zeuglänge gesehen. Sie habe ihr Fahrzeug zum völligen
45Stillstand abgebremst. Gleichwohl sei der Zeuge G
46an der Frontpartie des Pkw entlanggestreift und
47dadurch zu Fall gekommen. Auch der Zeuge G
48habe das sich in den Einmündungsbereich hineintastende
49Fahrzeug der Zeugin X nicht früher erkennen kön-
50nen, da ihm durch den Transporter jegliche Sicht nach
51rechts versperrt gewesen sei.
52Die Klägerin beantragt,
531.
54den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.171,25 €
55nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshän-
56gigkeit der Klage zu zahlen,
572.
58festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,
59ihr 1/3 aller weiteren Entschädigungsbeträge zu er-
60statten, die diese verpflichtet ist, künftig in An-
61sehung des Verkehrsunfalls vom 12.10.2000 in H
62unter der eigenen Schadens-Nummer
63########################### an Dritte zu zahlen.
64Der Beklagte beantragt,
65die Klage abzuweisen
66Er vertritt die Auffassung, der Unfall sei einzig und
67allein auf die grobe Vorfahrtverletzung der Zeugin X
68zurückzuführen, die ihrer Wartepflicht in keiner
69Weise genügt habe. Auf jeden Fall würde eine etwaige
70Haftung des Beklagten gegenüber der groben Fahrlässig-
71keit der Pkw-Fahrerin zurücktreten.
72Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf
73den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
74Bezug genommen.
75Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der
76Zeugen X und G. Wegen der Einzelheiten
77wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.06.2002 Bezug
78genommen.
79Entscheidungsgründe :
80Die Klage ist nicht begründet.
81Der Klägerin stehen weder aus gemäß § 67 WG überge-
82gangenem Recht des Zeugen G noch aus einem
83eigenen Ausgleichsanspruch die geltend gemachten An-
84sprüche gegen den Beklagten zu. Der Beklagte hat ledig-
85lich für die Betriebsgefahr des parkenden Transporters
86einzustehen, die Abwägung ergibt, dass die Zeugin X
87für den Unfall allein haftet.
88Richtig ist allerdings, dass der Transporter sich im
89Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG befand, als er
90teils auf dem Schutzstreifen für Radfahrer, teils auf
91dem Gehweg in einem Abstand von 5, 1 m vom Schnittpunkt
92der Fahrbahnkanten parkte. Denn das Fahrzeug befand
93sich im Verkehr und wirkte auf diesen ein (vgl.
94OLG Frankfurt VersR 74, 440), was durch die Aussage des
95Zeugen G eindrucksvoll bestätigt wird. Dieser
96sah sich nämlich bei der Vorbeifahrt durch das parkende
97Fahrzeug veranlaßt, zur Mitte der Fahrbahn hin auszu-
98weichen. Der Zeuge G hat auch bei dem Betrieb
99des Transporters einen Schaden erlitten, denn ein inne-
100rer unmittelbarer Zusammenhang (vgl. OLG Frankfurt
101Fahrweise des Zeugen G ist festzustellen.
103Dieser sah sich veranlaßt, seinen Fahrweg zu verlagern.
104Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht gemäß
105§ 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn der Zeuge T
106hat, wie unten noch darzustellen sein wird, das Fahr-
107zeug verbotswidrig geparkt.
108Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verur-
109sacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem
110Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens ver-
111pflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter
112zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Um-
113fang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, ins-
114besondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend
115von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden
116ist - § 17 Abs. 1 S. 1 StVG. Die Abwägung ergibt, dass
117die Klägerin für den Unfall allein haftet.
118Der Zeuge T hat durch das Parken den Unfall des
119Zeugen G nicht zurechenbar schuldhaft verur-
120sacht. Der Zeuge T hat zwar gegen das Verbot, auf
121Gehwegen zu Parken, verstoßen, da eine Erlaubnis gemäß
122§ 42 Abs. 4 zu Vz. 315 StVO oder eine Parkflächen-
123markierung gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO nicht vorlagen.
124Ebenso war es verboten, auf dem Schutzstreifen für Rad-
125fahrer gemäß § 42 Abs. 6 Nr. 1 g StVO zu parken. Das
126Verbot des Parkens auf Gehwegen oder Schutzstreifen für
127Radfahrer schützt jedoch nur die jeweils berechtigten
128Verkehrsteilnehmer, das sind die Fußgänger für den Geh-
129weg und die Radfahrer bzw. sonstigen berechtigten Ver-
130kehrsteilnehmer auf dem Schutzstreifen. Das Parkverbot
131schützt nicht den Verkehr auf der neben dem Gehweg bzw.
132dem Schutzstreifen verlaufenden Fahrbahn.
133Dieser Verkehr auf der Fahrbahn wird allein durch die
134Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO geschützt. Danach
135ist das Parken unzulässig vor Einmündungen bis zu 5 m
136von dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten aus gerechnet.
137Wird in diesem Schutzbereich sichtbehindernd geparkt,
138kommt eine Mithaftung des verbotswidrig Parkenden in
139Betracht (vgl. OLG Frankfurt a. a. 0.; OLG Karlsruhe
140NZV 92, 408; LG Mainz Zfs 95, 168; OLG Köln DAR 91,
141146, Letzteres zu dem Parkverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 7
142StVO). Gegen diese den Verkehr auf der Fahrbahn
143schützende Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO hat
144der Zeuge T nicht verstoßen. Nach der eindeutigen
145polizeilichen Unfallskizze betrug der Abstand der Fahr-
146zeugvorderkante zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten
1475,10 m.
148Bei der Abwägung gemäß § 17 StVG ist somit auf Seiten
149des Zeugen T allein die Betriebsgefahr des par-
150kenden Fahrzeugs zu berücksichtigen, die sich in der
151sichtbehindernden Größe des Fahrzeugs auswirkt.
152Dieser Betriebsgefahr steht auf Seiten der Klägerin ein
153erhebliches Verschulden der Pkw-Fahrerin gegenüber. Die
154Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts erge-
155ben, dass die Zeugin X unaufmerksam war, indem sie
156trotz bestehender, wenn auch eingeschränkter Sichtmög-
157lichkeiten nach links den Zeugen G vor der
158Kollision gar nicht wahrgenommen hat. Die Zeugin hat
159vor der Kammer bestätigt, dass der Roller auf einmal
160vor ihr gewesen sei. Sie habe ihn in seiner Fahrt gar
161nicht gesehen. Dabei beruft sich die Zeugin nicht
162darauf, dass sie keinerlei Einsichtsmöglichkeiten nach
163links gehabt hätte. Sie hielt die Einsichtsmöglichkei-
164ten aufgrund des Transporters des Zeugen T und
165einer weit im Hintergrund befindlichen Kurve der Straße
166lediglich für eingeschränkt. Hiernach ergibt sich, dass
167die Zeugin sich in die vorfahrtberechtigte Straße hin-
168eingetastet hat, ohne die bestehenden Sichtmöglichkei-
169ten nach links auszunutzen. Dass sie den Zeugen erst im
170Zeitpunkt der Kollision wahrnahm, erweist, dass sie
171ohne die erforderliche Aufmerksamkeit nach links den
172Abbiegevorgang eingeleitet hat. Auch der Zeuge G
173bestätigt, dass, wenn auch eingeschränkt, eine
174Sichtmöglichkeit nach links bestand. Zum einen sah sich
175der Zeuge durch den parkenden Pkw veranlaßt, zur Fahr-
176bahnmitte auszuweichen. Diese Verlagerung des Fahrweges
177vergrößerte die Sichtmöglichkeit der Pkw-Fahrerin. Zum
178anderen hat der Zeuge G den Pkw in der Annä-
179herung gesehen. Bei gehöriger, nämlich nach links aus-
180gerichteter Aufmerksamkeit wäre dies der Zeugin X
181auch möglich gewesen. Bei der Abwägung dieser Faktoren
182ergibt sich, dass die bloße Betriebsgefahr des Trans-
183porters gegenüber dem Verschulden der Pkw-Fahrerin zu-
184rücktritt. Die Klägerin haftet daher für den Unfall
185allein.
186Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die weitere
187Nebenentscheidung aus §§ 708, 711 ZPO.