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Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung
eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder
Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Be-
zeichnung „Tauchschule E" sowie die Internet-
Domain „www.tauchschule-E.de" und damit verbun-
den die E-Mail-Adresse „C.X@tauchschule-
E.de''zu verwenden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Dieses Urteils ist wegen der Kosten in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betragesvorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
2Beide Parteienbetreiben in E Tauchschulen. Der Be-
3klagte legte sich eine Internet-Domain mit der Bezeichnung
4"www. tauchschule .E.de" und eine entsprechende
5E-Mail-Adresse, lautend
6"C.X@tauchschule.E.de" zu. Auf seiner Home-
7page trat er zunächst mit der Bezeichnung "www. tauchschule-
8E, de" auf und begrüßte die Benutzer mit dem Satz
9"Herzlichen Willkommen auf der Seite
10der Tauchschule E"
11Wegen der genauen Aufmachung wird auf die Ablichtungen Blatt
1214 und 15 der Akte verwiesen.
13Die Klägerin ließ den Beklagten daraufhin unter dem
1404.12.2001 abmahnen und zur Abgabe einer vertragsstrafebe-
15wehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Dies
16verweigerte der Beklagte, änderte den Auftritt auf seiner Ho-
17mepage aber dahingehend, dass es dort nun heißt:
18"Herzlichen Willkommen auf der Seite
19der Tauchschule C X in E"
20Im Übrigen ließ er die Internet- und E-Mail-Adresse verän-
21dern.
22Die Klägerin hält das Verhalten des Beklagten für wettbe-
23werbswidrig. Sie trägt vor, die Domain und die E-Mail-Adresse
24seien irreführend, weil ihr ein Alleinstellungscharakter zu-
25komme. Tatsächlich existierten - insoweit unstreitig - in
26E drei Tauchschulen, von denen die von der Klägerin
27betriebene nach ihrer Darstellung die weitaus größte sei. So-
28weit der Beklagte seine Homepage nach der Abmahnung geändert
29habe, sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, weil der
30Beklagte sich geweigert habe, die strafbewehrte Unterlas-
31sungserklärung zu unterzeichnen.
32Die Klägerin beantragt,
33wie erkannt.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Er ist der Auffassung, durch die Gestaltung seiner Domain
37finde keine Irreführung statt. Es handele sich vielmehr um
38eine normale Erscheinung des Wettbewerbs. Eine Alleinstel-
39lungsbehauptung werde von ihm nicht erhoben, weil die Domain
40und die E-Mail-Adresse nicht im Wettbewerb Verwendung fänden.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
42auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren An-
43lagen Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45Die Klage ist zulässig und begründet.
46Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus dem Umstand, dass
47beide Parteien sogenannte unmittelbare Mitbewerber im Bereich
48gewerblicher Tauchschulen sind.
49Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 1 und 3 UWG ver-
50langen, es zu unterlassen, im Verkehr zu Wettbewerbszwecken
51"Tauchschule E" sowie die Internet-Domain
52"www.tauchschule-E.de" und seine E-Mail-Adresse
53"C.X@tauchschule-E.de" zu verwenden. Durch
54die Benutzung und Hinzufügung des Ortsnamens "E" in
55seiner Unternehmensbezeichnung bzw. seiner Domain und E-Mail-
56Adresse handelt der Beklagte irreführend im Sinne von
57§ 3 UWG. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Recht- .
58sprechung zur Alleinstellungswerbung, dass derjenige, der
59seinen Produkt oder Firmengesellschaft mit einer Orts- oder
60Regionalbezeichnung verbindet, damit nach Auffassung des Ver-
61kehrs zum Ausdruck bringen will, der alleinige oder jeden-
62falls führende Anbieter des Produktes am Orte sei. Dem ist
63nur dann nicht so, wenn für jedermann unmittelbar erhellt,
64dass eine derartige Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung
65ersichtlich nicht gemeint sein kann; dies mag bei solchen
66Dienstleistern regelmäßig der Fall sein, von denen jedermann
67weiß, dass es am Ort/in der Region offensichtlich mehrere
68gibt, wie zum Beispiel Rechtsanwälte und Steuerberater. Dass
69dem Beklagten eine derartige Allein- oder Spitzenstellung zu-
70kommt, hat er weder dargetan, noch bewiesen. Auch steht zur
71vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fassung seiner
72Domain und seiner E-Mail-Adresse allein zu Wettbewerbszwecken
73geschieht: Denn es ist kein anderer sachlicher Grund ersicht-
74lich, warum der Beklagte in seiner Domain und seiner E-Mail-
75Adresse den Ortsnamen E verwenden müsste. Der Beklagte
76unterhält an keinem anderen Ort weitere Tauchschulen, so dass
77insoweit Abgrenzungen nötig wären. Um die Besucher von Inter-
78net-Suchmaschinen gerade zu zu seiner Tauchschule zu führen,
79bedarf es ebenfalls nicht der Benutzung des Ortsnamens gerade
80in der Internet-Adresse.
81Schließlich weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass
82die Wiederholungsgefahr, soweit der Beklagte seinen Internet-
83Auftritt inzwischen geändert hat, nicht, entfallen ist, weil
84der Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht.
85unterzeichnet hat.
86Darüber hinaus ist das Verhalten des Beklagten zur Überzeu-
87gung des Gerichts auch gegen §1 UWG. Den Ortsnamen
88"E" mit seiner Tauchschule zu verbinden, hält die Kam-
89mer insoweit für sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift, als
90der Beklagte sich dadurch "Good will" und Verdienste zueignen
91will, die ihm selbst nicht zukommen. Es ist gerichtsbekannt,
92dass die Stadt E sich durch ihre besonderen Bemühungen
93und Erfolge im Bereich des Breiten-, Leistungs- und Hochlei-
94stungssport national und international besondere Anerkennung
95verschafft hat. Dies gilt nicht nur im Bereich des Fußballs,
96was nicht näher ausgeführt zu werden braucht. E, ist
97darüber hinaus Standort etlicher Leistungszentren
98(Deutschland-Achter) und international frequentierter Sport-
99stätten. Nicht zuletzt hat die Stadt in der Vergangenheit
100mehrere Olympiasieger hervorgebracht. Dementsprechend verfügt
101die Stadt in der Auffassung breiter Kreise der Bevölkerung
102über einen exzellenten Ruf im Bereich des Sports. Dadurch,
103dass der Beklagte gerade diesen Ortsnamen seiner Tauchschule
104zufügt, macht er sich dies zu eigen, ohne selbst dazu beige-
105tragen zu haben; im Volksmund: "Er schmückt sich mit fremden
106Federn".
107Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709
108ZPO.