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Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2001 verkündete Ur-
teil des Amtsgerichts Dortmund - 116 C 10489/01 - wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.
2abgesehen.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
4Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die notwendige Beschwer er-
5reicht, weil sich der Wert der Beschwer nach § 9 ZPO und nicht nach § 16
6Abs. 5 GKG bemisst.
7Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
8Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist des §2 Abs. 3
9MHG, nach der der Vermieter innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der
10Überlegungsfrist Klage erheben muss, eingehalten. Die Überlegungsfrist
11endete mit Ablauf des 31.07.2001, so dass die Klagefrist mit Ablauf des
1230.09.2001 endete. Zwar hat die Klägerin die Klageschrift vor Ablauf der
13o.g. Frist eingereicht, die Zustellung und damit die Klageerhebung er-
14folgte jedoch erst am 15.10.2001. Die Frist ist dennoch gewahrt, weil die
15Zustellung demnächst i. S.d. § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist.
16Allerdings ist das Mieterhöhungsverlangen sachlich nicht begründet.
17Die Klägerin hat nicht ordnungsgemäß dargelegt und unter Beweis ge-
18stellt, dass die mit dem Erhöhungsschreiben verlangte Miete die ortsübli-
19che Miete nicht übersteigt.
20Da die Parteien übereinstimmend von einer Eingruppierung des Mietob-
21jekts in die Baualtersklasse "1950 - 1969 modernisiert" und der "Ausstat-
22tungsklasse 2" ausgehen, ist nach dem Mietspiegel der Stadt Dortmund
23vom 01.09.2000 ein Mietzins innerhalb eines Rahmens von 7,60 - 11,50
24DM ortsüblich. Die Beklagten akzeptieren den als Median bezeichneten
25"Mittelwert" von 9,40 DM, so dass die Klägerin im Einzelnen substantiiert
26darlegen und unter Beweis stellen muss, dass die Wohnung eine höhere
27Bewertung als die durchschnittliche Bewertung zulässt. Der im oberen
28Bereich des zulässigen Rahmens liegende Mietzins könnte nur dann ver-
29langt werden, wenn die Wohnung nach allen in Betracht kommenden
30Vergleichsmerkmalen: Ausstattung, Beschaffenheit und Lage als über-
31durchschnittlich eingeordnet werden könnte.
32Hierzu hat die Klägerin jedoch nicht ausreichend vorgetragen.
33Zwar hat sie - pauschal- behauptet, die Nähe zur Grünfläche rechtfertige
34eine höhere Bewertung. Dies allein reicht jedoch nicht aus. Vielmehr
35müsste die Klägerin nicht nur die Lage, die Größe und Gestaltung der
36Grünflache beschreiben sondern auch rechtfertigen, warum ein noch hö-
37herer, als der im Mietpreisspiegel angesprochene Aufschlag gerechtfertigt
38sein soll.
39Die Klägerin hat auch keine weiteren "sonstigen Sonderausstattungs-
40merkmale" vorgetragen oder Umstände dargelegt, die eine bessere Be-
41wertung der Wohnung rechtfertigen könnten. Soweit sie sich auf die Art
42der Verglasung beruft und - entsprechend der Systematik des Mietver-
43trags- darstellt, dies könne sowohl bei der Prüfung der Modernisierung ais
44auch bei der Prüfung der Ausstattungsmerkmale Berücksichtigung finden,
45müsste sie im Einzelnen darlegen, mit welchen Fenstern die Wohnung
46ausgestattet wurde und warum der Wohnwert durch die Fenster noch
47über den Modernisierungsstandart hinaus erhöht wurde.
48Auch wenn die Klägerin da rauf abstellt, der besondere Vorteil dieser
49Wohnlage ergebe sich daraus, dass über die öffentlichen Verkehrsmittel,
50die Innenstadt und die Geschäftszentren leicht zu erreichen sind, ist dies
51ein typischerweise mit Ballungszentren verbundener Vorteil und kann
52nicht herangezogen werden, um einen überdurchschnittlichen Mietzins zu
53begründen.
54Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, in dem Haus würden Mieten in
55vergleichbarer Höhe verlangt, ist dies ebenfalls nicht geeignet, das höhe-
56re Mietzinsverlangen zu rechtfertigen.
57Soweit die Klägerin mit der Berufung rügt, dass kein Sachverständigen-
58gutachten eingeholt worden sei, verhilft auch dies nicht zum Erfolg. Nach-
59dem ein Mietspiegel vorhanden ist, der als Grundlage für die Bestimmung
60der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet ist, besteht in aller Regel und
61so auch hier kein Anlass für die Einholung eines Sachverständigengut-
62achtens (Barthelmess, MHG. Kommentar, 5. Aufl., § 2 MHG Rn. 174 a).
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.