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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts
3Y eingetragener Verein, der sich der Zucht der
4Hunderasse "Rhodesian Rigdeback" verschrieben hat. Der
5Beklagte ist Dachverband der deutschen Rassehunde-
6Zuchtvereine, und Hundesportverbände mit Sitz in E.
7In ihm sind etwa 150 - 160 Vereine mit etwa 500.000 Mitgliedern
8zusammengeschlossen. Die Satzung des Beklagten
9vom 06.03.1994 in der geänderten Fassung vom 09.11.1996
10enthält unter § 4 Ziff. 4 Regelungen über die Aufnahme
11als "vorläufiges Mitglied". Wegen der Einzelheiten wird
12auf die genannte Regelung verwiesen (BI. 12 d.A.) . In § 5
13Ziff. 3 ist eine Streichung aus der Mitgliederliste geregelt u.a.
14wie folgt:
15"Die Streichung ist eine fristlose, mit sofortiger Wirkung
16eintretende Kündigung durch den Vorstand. Sie er-
17folgt durch Vorstandsbeschluss in den Formen wie zu 2.
18Sie darf nur vorgenommen werden wenn
19…
20b) ein Mitglied die endgültige oder vorläufige Aufnahme
21in den Verband durch falsche Angaben erschlichen hat.
22…
23Weiter heißt es in § 5ziff. 3 u.a.:
24Gegen die Streichung ist binnen Monatsfrist nach Zustellung
25des Vorstandsbeschlusses die Anrufung des VDH Schiedsgerichtes
26gegeben.
27In der Aufnahmeordnung des Beklagten ist unter § 5 be-
28stimmt, dass jeder Bewerber um die Mitgliedschaft zu erklären
29hat, dass er jede Veränderung, die während des
30Aufnahmeverfahrens eintritt und Einfluss auf das Ergebnis
31der Prüfung der Aufnahmevoraussetzung haben könnte. …
32- unverzüglich mitteilen wird.
33In § 6 ist unter der Rubrik "Verstöße" u.a. ausgeführt,
34dass bei schuldhaften Verstößen gegen die §§ 3 - 5 der
35Bewerber Gefahr läuft, dass seinem Aufnahmeantrag nicht
36entsprochen wird. Weiter ist bestimmt, dass sich der Be-
37werber ebenfalls das Verhalten von Züchtern zurechnen
38lassen muss, wenn diese während der Dauer des Aufnahmeverfah-
39ens entgegen § 34 züchten. In § 16 ist unter Ziff.I
40bestimmt, dass Satzung und Ordnungen des Bewerbers mit
41der Satzung und dem Ordnungswerk des Beklagten überein-
42stimmen müssen. Weiter ist bestimmt, dass der Bewerber
43ggf. die entsprechenden rechtlichen Regelungen schaffen
44und der AK gegenüber den Nachweis ordnungsgemäßer Beschlussfassung
45und evtl. erforderlich werdender registerrechtlicher Eintragung erbringen muss.
46In § 34 der Aufnahmeordnung ist u.a. geregelt, dass in
47der Zeit zwischen Beginn des Aufnahmeantrages auf vorläufige
48Mitgliedschaft und dem Wirksamwerden des Aufnahmebeschlusses
49Zuchtmaßnahmen grundsätzlich nicht gestattet sind.
50Der Kläger beantragte am 28.04.1997 die Mitgliedschaft im
51Beklagten.
52Am 20.11.1997 wurde bei der Vorsitzenden des Klägers ein
53Wurf Welpen geboren, wobei streitig zwischen den Parteien
54ist, ob dies in Deutschland geschah. Im Oktober 1998 kam
55es zu einem Wurf bei dem weiblichen Mitglied des Klägers
56U.
57Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.1998 übersandte der
58Kläger der anwaltlichen Vertretung des Beklagten ein
59Schreiben, in dem ausgeführt wurde, dass It. Auskunft des
60Klägers sämtliche von dem Beklagten erbetenen Änderungen
61auf der Mitgliederversammlung vom 04.10.1998 abgesegnet
62worden seien. Das gelte auch für die erbetenen Änderungen
63der Zuchtordnung. Zugleich wurde der Beklagte aufgefordert,
64ihn - den Kläger - als vorläufiges Mitglied sofort anzuerkennen.
65In einem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom
6608.10.1998 an die anwaltliche Vertretung des Beklagten
67wurde ausgeführt, dass im Nachgang zu dem Schreiben vom
6806.10.1998 die Protokolle der Einladungen und Mitglieder-
69versammlungen des Klägers übersandt würden, aus denen
70sich die Durchführung sämtlicher Änderungen, wie vom Be-
71klagten gewünscht, ergebe. Mitübersandt wurden Protokolle
72über außerordentliche Mitgliederversammlungen, des Klägers
73vom 23.08.1998 und 04.10.1998 mit beigefügten Teilnehmerlisten.
74Zugleich wurden Einladungen zu diesen Mitgliederversammlungen
75beiqefüqt (BI. 117 – 124 d.A.). In dem
76Protokoll über die außerordentliche Mitgliederversammlung
77vom 23.08.1998 wird unter der Rubrik "Anwesende
78Mitglieder" ausgeführt:
7920 Personen (siehe Liste). In der anliegenden
80Teilnehmerliste sind u.a. als Teilnehmer aufgeführt:
81T, T2 und U.
82In dem Protokoll der außerordentlichen Mitgiiederversamm-
83lung vom 04.10.1998 ist unter der Rubrik "Teilnehmer"
84ausgeführt: 18 Personen (siehe Liste). Weiter heißt es
85einleitend: ;,Frau L begrüßte alle Anwesenden, stellte
86die Ordnungsgemäßheit der Einladung und Beschlussfähigkeit
87der Versammlung fest. In der Teilnehmerliste
88sind als Teilnehmer u.a. aufgeführt: T und
89T2. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
90die in Kopie vorgelegten Protokolle über die genannten
91außerordentlichen Mitgliederversammlungen verwiesen (vgl.
92BI. 118 - 120 d.A. u. Bl. 122 - 124 d.A.).
93Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass zumindest
94nicht alle Personen, die in den Teilnehmerlisten der Mitgliederversammlungen
95aufgeführt sind, körperlich anwesend waren.
96Streitig ist zwischen den Parteien, ob diese Mitgliederversammlungen
97überhaupt stattgefunden haben bzw.
98ob die Mitglieder T und - bzgl. derjenigen
99vom 23.08.1998 - U an den Mitgliederversammlungen -
100in welcher Form auch immer - teilgenommen haben
101und zu diesen geladen worden sind.
102Am 12.02.1999 wurde der Kläger vorläufiges Mitglied im
103Beklagten.
104Am 27.02.2000 fand eine Mitgliederversammlung des Beklagten
105statt, auf dem u..a. eine neue Schiedsgerichtsordnung
106verabschiedet wurde. Diese wurde am 17.07.2000 im
107Vereinsregister eingetragen. Weiterhin wurde in der Sat-
108zung des Beklagten § 5 Ziff. 3 b dahingehend geändert,
109dass eine Streichung aus der Mitgliederliste vorgenommen
110werden kann, wenn ein Mitglied die endgültige und vorläufige
111Aufnahme in den Verband durch falsche Angaben erreicht hat.
112Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2000 teilte der Beklagte
113dem Kläger mit, dass dieser durch Vorstandsbeschluss
114vom 30.06./07.O1 (korrekt wohl 01.07.) 2000 als
115vorläufiges Mitglied des Beklagten gestrichen wurde. Es
116wurden diverse Gründe aufgeführt, wegen derer zur Vermei-
117dung von Wiederholungen auf das genannte Schreiben ver-
118wiesen wird (Bl. 45 - 47d.A ).
119Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.09.2000 gerichtet an
120das Schiedsgerichts des Beklagten erhob der Kläger Klage
121mit dem Antrag vorab festzustellen, dass das Schiedsge-
122richts mangels wirksamer Schiedsvereinbarung zur Entscheidung
123über den Streitfall nicht zuständig sei. Unter
124diesem Vorbehalt wurde weiter beantragt, festzustellen,
125dass die Streichung des Klägers als vorläufiges Mitglied
126von der Mitgliederliste des Beklagten gemäß Vorstands-
127beschluss vom 30.06./01.07.2000, zugegangen am 05.09.2000,
128rechtsunwirksam sei. Zur Begründung wurde u.a. aufgeführt,
129die Schiedsgerichtsvereinbarung sei unwirksam.
130Auch die Streichung des Klägers sei zu Unrecht erfolgt.
131Unter dem 21.09.2000 wies das Schiedsgericht die Klage
132ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei un -
133schlüssig. Nach dem Vortrag des Klägers sei, das Schieds-
134gericht weder zuständig noch existierte eine gültige Verfahrensordnung
135für Entscheidungen jenes Gerichts. Daher
136sei eine Entscheidung, den Vortrag des Klägers als rich-
137tig unterstellt, nicht möglich. Die Feststellung, ob das
138Schiedsgericht des Beklagten zuständig und die Schiedsge -
139richtsordnung wirksam sei, sei vor dem Zivilgericht zu
140erklären. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass nach Auf-
141fassung Schiedsgerichtes für eine Entscheidung jenes Ge-
142richts ohnehin dann kein Raum mehr sei, wenn in gleicher
143Sache die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts ergangen
144sei.
145Gegen diesen Urteilsspruch hat der Kläger Aufhebungsantrag beim
146OLG Hamm gestellt, über den noch nicht entschieden ist.
147Der Kläger trägt. Vor:
148Die Schiedsgerichtsvereinbarung sei unwirksam, da sie
149nicht von allen Mitgliedern einstimmig gefasst worden
150sei. Auch die bei der Mitgliederversammlung nicht anwe-
151senden Mitglieder hätten zustimmen müssen. Zudem sei die
152Schiedsvereinbarung widersprüchlich und irreführend. In
153ihr würde auch die Unparteilichkeit nicht gewahrt.
154Die Satzung des Beklagten sei unwirksam, soweit darin ge-
155regelt sei, dass bei einer Aufnahme durch falsche Angaben
156eine Streichung durch den Vorstand erfolgen könne. Eine
157Streichung sei nur bei wertungsfreien, objektiv leicht
158feststellbaren Tatbeständen zulässig. Dies sei bei dieser Regelung
159nicht der Fall.
160Darüber hinaus habe er die vorläufige Mitgliedschaft im
161Beklagten nicht durch falsche Angaben erreicht.
162Die Zucht der Vorsitzenden des Klägers während des Auf-
163nahmeverfahrens sei unter der Hoheit des luxemburgischen
164Verbandes erfolgt . Der fragliche Wurf sei in dem Wohnsitz
165der Vorsitzenden des Klägers in Luxemburg erfolgt.
166Der Wurf bei dem weiblichen Mitglied U sei zwar wäh-
167rend des Aufnahmeverfahrens erfolgt. Es habe sich aber um
168einen ungewollten und ungeplanten Wurf gehandelt, weshalb
169keine Züchtung vorliege.
170Die Mitgliederversammlungen vom 23.08.1998 und 04.10.1998
171hätten nach ordnungsgemäßer Einladung stattgefunden. In
172den Protokollen sei lediglich nicht zwischen körperlich
173und nur telefonisch anwesenden Mitgliedern unterschieden
174worden. Im übrigen sei nach seiner - des Klägers - Satzung
175für eine wirksame Beschlussfassung sogar die Anwesenheit
176eines einzelnen Mitglieds ausreichend.
177Die Krankheit der Hündin "C" sei erst im
178Frühjahr 2000, festgestellt und anschließend umgehend der
179Aufnahmekommission mitgeteilt worden.
180Der Kläger beantragt,
181festzustellen, dass seine Streichung als vorläufiges
182Mitglied von der Mitgliederliste des Beklagten gemäß
183Vorstandsbeschluss vom 30.06./01.07.2000, zugegangen
18405.09.2000, rechtsunwirksam ist.
185Der Beklagte beantragt,
186die Klage abzuweisen.
187Er trägt vor:
188Die neue Schiedsgerichtsvereinbarung sei wirksam, da diese
189einstimmig durch alle anwesenden Mitglieder auf der
190Mitgliederversammlung beschlossen worden sei. Dies sei
191auch aus aisreichend gewesen, da mit der neuen Schiedsge-
192richtsordnung lediglich eine bereits bestehende Regelung
193über das Schiedsgericht neu gefasst worden sei. Im übri-
194gen sei in der Schiedsgerichtsordnung die Unparteilich-
195keit gewahrt worden und diese nicht irreführend. Die vorliegende
196Feststellungsklage sei daher unzulässig.
197Soweit in der Satzung eine Streichung bei Aufnahmeer-
198schleichung durch falsche Angaben vorgesehen sei, so sei
199diese Regelung wirksam. Diese sei eindeutig und die zu-
200grunde liegenden Tatsachen seien leicht feststellbar.
201Darüber hinaus habe sich der Kläger die vorläufige Mitgliedschaft
202Erschlichen. Deren Vorsitzende L habe
203während des Aufnahmeverfahrens in Deutschland gezüchtet.
204Der Wurf vom 20.11.1997 sei in Deutschland geboren worden.
205Mit dem Wurf bei dem weiblichen Mitglied U sei
206gegen § 34, der Aufnahmeordnung verstoßen worden. Die Mit-
207gliederversammlung vom 23.08.1998 und 04.10.1998 hätte
208nicht stattgefunden. Die Mitglieder T und
209U seien weder ordnungsgemäß geladen noch auf
210der Mitgliederversammlung telefonisch zugeschaltet ge-
211schweige denn anwesend gewesen.
212BzgI. der Hündin "C" habe der Klägern noch
213vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens erfahren, dass diese
214wegen einer Erkrankung nicht zuchttauglich sei.
215Wegen der weiteren Einzelheiten des sach- und Streitstandes
216wird auf den vorgetragenen Inhalt der' Schriftsätze
217der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll
218vom 30.03.2001 (Bl. 158 - 159 d.A.) verwiesen.
219E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
220Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
221I.
222Der Zulässigkeit der Klage steht entgegen der Ansicht des
223Beklagten nicht die Schiedsgerichtsvereinbarung entgegen.
224Insofern kann dahinstehen, ob die neue Schiedsgerichtsordnung
225wirksam ist.
226Wenn sie unwirksam wäre, würde eine Vorrangigkeit des
227Schiedsgerichts nicht bestehen mit der Folge, dass die
228Klage vor dem Zivilgericht ohne Zweifel zulässig wäre.
229Wäre sie wirksam, so würde sich die Zulässigkeit der Klage
230vor dem Zivilgericht aus dem Schiedsspruch vom
23121.09.2000 ergeben. In diesem wurde die vor dem Schiedsgericht
232erhobene Klage als unschlüssig abgewiesen. In den
233Gründen hat jenes Gericht den Kläger eindeutig auf eine
234Klage vor dem Zivilgericht verwiesen. Bei einer Klage vor
235dem staatlichen Gericht kann die Rüge des Bestehens einer
236Schiedsvereinbarung jedoch nicht erhoben werden, wenn bereits
237das Schiedsgericht eine Sachentscheidung
238(endgültig) abgelehnt hat (vql. Zöller - Geimer, ZPO, 22.
239Aufl., 2001, § 1032 Rn. 19 m.w.N.). Dies ist vorliegend
240der Fall, und zwar unabhängig davon, ob diese Entscheidung mit
241Erfolg angefochten werden kann. Denn das
242Schiedsgericht des Beklagten hat in der Entscheidung vom
24321.09.2000 inhaltlich eine Entscheidung zur Sache abge-
244lehnt und damit den Kläger vor ihm - dem Schiedsgericht - letztlich
245rechtsschutzlos gestellt . Dies gilt umso mehr,
246als es noch nicht einmal erwogen hat, von der in § 1040
247Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen,
248selbst über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung zu
249entscheiden. Vielmehr hat es hierzu ausgeführt, dass eine
250derartige Frage vor dem Zivilgericht zu klären ist.
251II.
252Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der
253Streichungsbeschluss des Vorstandes des Beklagten vom
25430.06./01.07.2000 ist zu Recht erfolgt.
2551.
256Die Berechtigung zur Streichung ergab sich aus der Regelung
257des § 5 Ziffer 3 b der Satzung des Beklagten in der
258Fassung vom 09.11.1996 bzw. in der geänderten Fassung vom
25927.02.2000, nach der eine Streichung durch Vorstandsbeschluss
260erfolgen kann, wenn ein Mitglied die endgültige
261oder vorläufige Aufnahme in den Beklagten durch falsche
262Angaben erschlichen /erreicht hat.
263Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Regelung wirksam.
264Zwar mag es sein, dass eine Streichung der Mitgliedschaft
265durch den Vorstand nur an einfach gelagerte und
266leicht feststellbare Tatbestände geknüpft werden darf
267(vgl. hierzu Reichert/ van Look, Handbuch des Vereins und
268Verbandsrechts , 6. Aufl., 1995, Rn. 696, 1631, 2834;
269Stöber , Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl., 2000, Rn.
270198; Sauter / Schweyer, Der eingetragene Verein, 16. Aufl .,
2711999, Rn. 93). Dies wird jedoch in der Regelung des § 5
272Ziff. 3 b der Satzung des Beklagten auf jeden Fall ge-
273macht .Für die Streichung wird – scheinbar teilweise ent-
274gegen der Anwendung des Vorstandes des Beklagten – an das
275Vorhandensein falscher Angaben angeknüpft. Damit ist jedoch
276zugleich geregelt, dass das Unterlassen ggf. erfor-
277derlicher Angaben, insbesondere etwaiger Mitteilungen von
278Änderungen, kein Streichungsgrund ist. Dass zur Feststel-
279lung, ob falsche Angaben gemacht wurden, ggf. Nachfor-
280schungen anzustellen bzw. Beweisaufnahmen durchzuführen
281sind, hindert nicht, dass es sich bei den Merkmal
282"falsche Angaben" um einen leicht feststellbaren Tatbestand
283handelt. Denn auch andere in der Rechtsprechung und
284in der Literatur anerkannte "Streichungstatbestände" wie
285z.B. die Verlegung des Wohnsitzes, das unentschuldigte
286Fehlen bei einer bestimmten Anzahl von Vereinsveranstal-
287tungen und der Beitragsrückstand trotz mehrmaliger erfolgloser
288Anmahnungen können vor ihrer Feststellung Nachforschungen bzw.
289Beweiserhebungen erforderlich machen,
290die vom Schwierigkeitsgrad her auch für die Feststellung
291von "falschen Angaben" erforderlich sind. So können bei
292der Verlegung des Wohnsitzes Nachfragen beim Einwohnermeldeamt bzw.
293bei Nachbarn erforderlich werden. Beim unentschuldigten
294Fehlen bei einer bestimmten Zahl von Vereinsveranstaltungen
295können Nachforschungen zu der Anzahl
296des Fehlens und zu den Gründen erforderlich werden. Bei
297Beitragsrückständen können Nachforschungen bzgl. des Zahlungsweges
298bzw. bzgl. der Einzahlungsnachweise erforderlich werden.
2992.
300Der Kläger hat seine vorläufige Mitgliedschaft durch fal-
301sche Angaben erschlichen/erreicht.
302Für eine Streichung dürfte irrelevant sein, ob die Vorsitzende
303des Klägers während des Aufnahmeverfahrens in
304Deutschland gezüchtet hat, ob es zu einer Zucht bei dem
305weiblichen Mitglied des Klägers U gekommen ist, und
306ob die Krankheit der Hündin "C" vor der vor-
307läufigen Aufnahme des Klägers als Mitglied im Beklagten
308festgestellt wurde. Etwaige Versäumnisse des Klägers in
309diesem Zusammenhang dürften, keine "Angaben" gegenüber dem
310Beklagten darstellen. Vielmehr dürften sie "nur"' ein Unterlassen
311des Klägers darstellen, das nachdem insoweit
312klaren Wortlaut in § 5 Ziff. 3 b der Satzung des Beklag-
313ten mangels Vorliegen einer"Angabe" nicht zur Streichung
314berechtigt.
315Allerdings stellen die Mitteilungen des Klägers über das
316Zustandekommen der Satzungs- und Zuchtordnungsänderungen,
317eine falsche Angabe dar, durch die die vorläufige Aufnahme
318im Beklagten erschlichen/erreicht wurde.
319Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 08.10.1998 wurden die
320Protokolle über die Mitgliederversammlung vom 23.08.1998
321und 04.10.1998 übersandt zum Zwecke des Nachweises der
322"Durchführung sämtlicher Änderungen", die vom Beklagten
323gewünscht wurden.
324Im Hinblick auf die Frage, ob falsche Angaben gemacht
325wurden, kann dahinstehen, ob die Mitgliederversammlungen
326vom 23.08.1998 und 04.10.1998 überhaupt abgehalten wur-
327den . Auf jeden Fall ergibt sich bereits aus dem Vorbringen
328des Klägers, dass diese Mitgliederversammlungen zumindest
329nicht in der Form abgehalten wurden, wie dies die
330Protokolle wiedergeben.
331Auch nach der Darstellung des Klägers waren bei beiden
332Mitgliederversammlungen nicht alle in den Teilnehmerli-
333sten aufgeführten Mitglieder (körperlich) anwesend. Vielmehr
334seien einige telefonisch zugeschaltet gewesen. Demgegenüber
335ergibt sich aus dem Inhalt der Protokolle, dass
336die in den Teilnehmerlisten aufgeführten Mitglieder anwesend
337waren. So heißt es zu dem Protokoll der Mitgliederversammlung
338vom 23.08.1998 zu Beginn "Anwesende Mitglieder".
339In dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom
34004.10.1998 ist unmittelbar nach Aufführung der teilneh-
341menden 18 Personen ausgeführt, dass Frau L alle
342"Anwesenden" begrüßte. Demgemäß geben die Protokolle kei-
343nesfalls den Ablauf der Versammlungen so wieder, wie sie
344tatsächlich abgelaufen sind. Durch die Übersendung der
345Protokolle mit dem Anschreiben vom 08.10.1998 unter Bezugnahme
346auf das Schreiben vom 06.10.1998 hat der Kläger
347jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die auf den Mitglie-
348derversammlungen beschlossenen Satzungs- und Zuchtordnungsänderungen
349unter den Förmlichkeiten zustande gekommen
350sind, die auch protokollarisch festgehalten wurden.
351Dies war jedoch - wie bereits geschildert - tatsächlich
352auch nachdem Vorbringen des Klägers nicht der Fall.
353In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Kläger die
354Mitgliederversammlung auch nur unter Beteiligung einer
355Person durchführen konnte. Denn gegenüber dem Beklagten
356wurden durch die Übersendung der Protokolle zum Ausdruck
357gebracht, dass die Satzungsänderungen unter den Förmlich-
358keiten herbeigeführt wurden, wie diese protokolliert wurden.
359Dies machte der Beklagte auch zur Grundlage seiner
360Aufnahmeentscheidung. In seiner Aufnahmeordnung ist unter
361§ 16 zudem ausgeführt, dass der Bewerber u. a. "den Nach-
362weis ordnungsgemäßer Beschlussfassung zu erbringen hat.
363Dem Beklagten war es. damit weder aufgrund der eigenen
364Aufnahmeordnung gestattet noch zuzumuten, die Entscheidung
365über die Frage, ob der Kläger seine Satzung und
366Zuchtordnung wunschgemäß geändert hat, auf von diesem
367Übersandte Protokolle zu stützen, die den eigentlichen
368Ablauf des Zustandekommens der Änderungen unzutreffend
369wiedergeben. Aufgrund der eigenen Aufnahmeordnung durfte
370und musste sich der Beklagte nicht auf den nachträglichen
371Versuch des Klägers einlassen, quasi durch
372"geltungserhaltende Reduktion" das gerade noch Zulässige
373zu tolerieren, wenn dies ihm nicht zugleich durch Vorlage
374eines entsprechenden Protokolls mitgeteilt worden war.
375Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob der Kläger
376vereinsintern vereinbart hat, dass eine Mitgliederversammlung
377in der von ihm geschilderten Form durchgeführt
378werden kann. Darauf kommt es Überhaupt nicht an. Denn was
379möglicherweise vereinsintern machbar war, wurde dem Beklagten
380gegenüber nicht offenbart, sondern vielmehr so
381dargestellt, als seien die gewünschten Änderungen in der
382protokollierten Form zustande gekommen. Aus diesem Grunde
383war dem Kläger auch kein Schriftsatznachlass mehr zu gewähren.
384Denn auf die Punkte, zu denen er noch vortragen
385wollte, kam es für die Entscheidung nicht an.
386III .
387Die Entscheidung über die Kosten der damit im Ergebnis
388erfolglosen Klage ergibt sich aus § 91 ZPO, die über die
389vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.