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Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.04.2001
verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von einer Darstellung des Tatbestandes ab-
gesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung ist unbegründet.
3Der Kläger war nach Nr. 905 GOZ berechtigt, das zur Herstellung der Pass-
4genauigkeit erforderliche Herausschrauben und Wiedereinsetzen von Im-
5plantatteilen nach der Einheilungsphase gesondert in Rechnung zu stellen.
6Der Wortlaut der Nr. 905 GOZ enthält keinerlei Einschränkungen, so dass
7jedes Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Im-
8plantat abrechnungsfähig ist. Deshalb kann die Anwendung der Gebühren-
9nummer nicht auf Reparaturfälle nach einer vollständigen prothetischen Ver-
10sorgung begrenzt werden. Ebenso wenig lässt sich dem Wortlaut der Nr. 905
11GOZ entnehmen, dass Sekundärteile nur solche sein sollen, die definitiv im
12Mund des Patienten verbleiben und den Zahnersatz tragen.
13Auch stellt das Ein- und Ausschrauben der Sekundärteile im Rahmen der
14implantologischen Erstversorgung eine selbstständige zahnärztliche Lei-
15stung dar. Soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nichts anderes ergibt,
16ist regelmäßig davon auszugehen, dass jede im Gebührenverzeichnis ent-
17haltene Nummer neben jeder anderen berechnungsfähig ist. Dieses gilt auch
18für das Verhältnis von Nr. 905 GOZ zu den Nrn. 220 und 500 GOZ, so dass
19implantologische Leistungen neben einer Versorgung nach den Nrn. 220 und
20500 GOZ abgerechnet werden können.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.