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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil
des Amtsgerichts Dortmund vom 17. August 2000
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
2(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)
3Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht
4kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung ver-
5brauchter Zinsen in Höhe von 1.871,44 DM, der Bearbei-
6tungsgebühr in Höhe von 480,78 DM und der anteiligen
7Restschuldversicherung in Höhe von 608,10 DM zu.
8Der Anspruch gegen die Beklagte selbst ist nicht aus
9§ 467 S. 2 BGB begründet. Finanzierungskosten und Zin-
10sen sind keine Vertragskosten im Sinne dieser Bestim-
11mung, die der Verkäufer im Falle der Wandlung ersetzen
12muss (Reinking-Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage,
13Rdn. 320 m. w. N.).
14Ein Anspruch gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt
15eines sogenannten Rückforderungsdurchgriffs gegen den
16Kreditgeber besteht nicht. Es kann dahin stehen, ob die
17Beklagte aus dem vereinbarten Auftragsverhältnis über
18die Ablösung der Finanzierung insoweit passivlegiti-
19miert ist, oder ob der Anspruch unmittelbar gegen die
20finanzierende Bank zu richten ist. Jedenfalls steht dem
21Kläger aus den2mit dem Kauf verbundenen Kredit kein An-
22spruch auf Erstattung oder Freistellung wegen der an-
23teiligen Zinsen und Finanzierungskosten zu (vgl.
24Reinking-Eggert, a. a. 0. Rdn. 320 und 321 mit der Dar-
25stellung des Meinungsstreites) . Der Anspruch scheitert
26jedenfalls daran, dass der Gesetzgeber keine gesetz-
27liche Anspruchsgrundlage geschaffen hat. Aus § 9 Abs. 3
28VerbrKrG in direkter Anwendung läßt sich ein solcher
29Anspruch nicht herleiten. Nach dieser Bestimmung kann
30der Verbraucher die Rückzahlung des verbundenen Kredi-
31tes verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen
32Kaufvertrag ihm gegenüber dem Verkäufer zur Verweige-
33rung seiner Leistung berechtigen würden. Um diese Si-
34tuation geht es hier nicht. Es geht dem Kläger nicht um
35die (weitere) Rückzahlung des Kredites an die Bank, son-
36dern um Erstattung der bereits gezahlten Raten. Son-
37stige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Der
38Gesetzgeber hat bewußt davon abgesehen, die Rückzahlung
39der bereits verbrauchten Zinsen und Finanzierungskosten
40im Falle der Wandlung eines verbundenen Geschäftes an-
41zuordnen (vgl. Reinking-Eggert a. a. 0.).
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.