Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von
2.800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls
3auf Schadensersatz in Anspruch.
4Am 06.08.1998 gegen 15.00 Uhr erlitt der Kläger als Kradfahrer auf
5der C- Straße in E bei einem Verkehrsunfall
6einen Sach- sowie Personenschaden, wobei aufgrund
7eines zuvor geführten Rechtsstreits vor dem Landgericht
8Dortmund zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die
9Beklagte als Haftpflichtversicherer der am Unfall beteiligten
10Frau N zu 80 % für die Unfallfolgen
11eintrittspflichtig ist. Wegen der Einzelheiten
12wird auf den Inhalt der informationshalber beigezogenen
13Akten 15 0 212/98 LG Dortmund Bezug genommen.
14Der Kläger erlitt durch den Unfall eine subcutale Oberarmfraktur,
15sowie eine hintere Schulterluxation mit
16Humeruskopfmehrfragmentbruch rechts. Der Kläger befand
17sich vom 06.09. bis 11.09.1998 im K Hospital
18in Hörde und wurde sodann im Zeitraum vom 14.09. bis
1925.09.1998 in der Klinik F in C behandelt.
20Anschließend erfolgten ambulante therapeutische
21Behandlungen. Der Kläger war unstreitig für die Zeit
22vom 06.09. bis 28.10.1998 arbeitsunfähig krank. Ausweislich
23des inhaltlich zwischen den Parteien unstreitigen
24Gutachtens des Herrn L vom 29.05.2000
25ergaben sich folgenden unfallbedingten Dauerschäden:
26reizlose Narbenbildungen, mäßige Muskelminderung der
27Muskulatur im Bereich der rechten Schulter und des
28rechten Oberarmes, Funktionsbeeinträchtigungen des
29Schultergelenkes sowie herabgesetzte Belastbarkeit des
30rechten Armes, Rückflussstörungen im Bereich der Vene
31des rechten Armes (Krampfaderbildungen im rechten Unter-
32und Oberarm). Der Sachverständige schätzte die
33Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers als Bäckermeister,
34dem ursprünglich erlernten Beruf, auf 20 % und
35in seinem Beruf als kaufmännischer Angestellter mit
3610 % ein. Eine Besserung des Zustandes sei nicht zu erwarten,
37wobei vielmehr davon auszugehen sei, dass mit
38sekundärarthrotischen Veränderungen und erhöhten Verschleißerscheinungen
39als Spätschäden zu rechnen sei.
40Die Beklagte zahlte an den Kläger ohne Vorbehalt und
41Verrechnungsabrede auf den geltend gemachten materiellen
42Schaden in Form von Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden,
43Pflegekosten und auf das Schmerzensgeld einen Betrag
44in Höhe von 30.000,00 DM.
45Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung eines über bereits
46gezahlte 25.440,20 DM hinausgehendes weiteres angemessenes
47Schmerzensgeld, wobei er die Abschlags- bzw.
48Vorschussleistung der Beklagten in Höhe eines Betrages
49von 4.559,80 DM auf Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden
50sowie Pflegekosten gemäß Aufstellung mit Schriftsatz
51vom 02.05.2001 (Bl. 115 d. A.) verrechnet.
52Der Kläger hält einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe
53von mindestens 60.000,00 DM unter Berücksichtigung der
54von ihm in der Klageschrift zitierten obergerichtlichen
55Rechtsprechung (Bl. 10 der Klageschrift) für gerechtfertigt.
56Der Kläger beantragt,
57die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein über bereits
58gezahlte 25.440,20 DM hinausgehendes weiteres,
59in das Ermessen des Gerichts gestelltes
60Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen
61Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
62seit dem 04.02.2000 zu zahlen.
63Die Beklagte beantragt,
64die Klage abzuweisen.
65Sie hält die von ihr geleistete Zahlung unter Be-
66rücksichtigung der unstreitigen Unfallfolgen für angemessen
67und ausreichend.
68Die Parteien streiten über die Angemessenheit
69und Höhe der vorn Kläger verrechneten materiellen Ansprüche,
70wobei insoweit wegen des weitergehenden Parteivorbringens
71auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten
72Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen wird.
73E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
74Die Klage ist unbegründet.
75Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten aufgrund des
76Unfallgeschehens vom 06.08.1998 keine weitergehenden
77Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 7 I, 17, 18 StVG
78i. V. m. § 3 PflVG sowie den §§ 823, 843, 847 BGB zu,
79da die von der Beklagten geleistete Zahlung von
8030.000,00 DM sowohl die inzidenter geltend gemachten
81materiellen Schadensersatzansprüche als auch den
82streitgegenständlichen Schmerzensgeldanspruch des Klägers
83aus dem Unfallgeschehen abdeckte.
84Unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst vorgenommenen
85Verrechnungserklärung blieb in jedem Fall eine
86Zahlung der Beklagten auf die Schmerzensgeldforderung
87des Klägers in Höhe von 25.000,00 DM. Ein weitergehender
88Schmerzensgeldanspruch steht dem Kläger aus dem
89Schadenereignis nicht zu.
90Durch das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten ein Ausgleich
91verschafft werden für die unfallbedingten erlittenen
92physischen und psychischen Beeinträchtigungen und
93ihm soll Gelegenheit verschafft werden, sich durch die
94Schmerzensgeldzahlung als Ersatz anderweitige Annehmlichkeiten
95bzw. Erleichterungen zu verschaffen. Dabei
96soll bei der Höhe des Schmerzensgeldes auch die Frage
97des Verschuldens des Verpflichteten sowie eine etwaiges
98Mitverschulden des Verletzten und schließlich auch die
99wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien Berücksichtigung
100finden (Palandt-Thomas, 61. Auflage, § 847 Rdn . 4 m, w. N.).
101Im vorliegenden Falle war das Verschulden der Versicherungsnehmerin
102der Beklagten nicht als erheblich anzusehen, wobei dem Kläger die eigene Betriebsgefahr bzw. Mitverursachung angelastet wurde.
103Nach den vorliegenden Gutachten des Herrn L
104war davon auszugehen, dass der Kläger dauerhaft in der
105Funktionsfähigkeit des rechten Armes beeinträchtigt ist
106und dass fernerhin die Narbenbildung verbleibt, wobei
107insbesondere in der Belastbarkeit des rechten Armes
108dauerhafte Beeinträchtigungen bestehen bleiben.
109Schließlich besteht auch die Gefahr von Früharthrosen.
110Unter Berücksichtigung der Krankenhausdauer von sieben.
111Wochen und der mit den darauf folgenden ambulanten Behandlungen
112verbundenen Beeinträchtigungen hält die Kammer
113einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 25.000,00 DM
114für angemessen und ausreichend, um die durch das Unfallgeschehen
115entstandenen körperlichen Beeinträchtigungen zu kompensieren, soweit dies möglich ist.
116Auf die zwischen den Parteien streitige Verrechnung der
117materiellen Ansprüche kam es nicht an, da die Beklagte
118ihre Zahlung nicht unter Rückzahlungsvorbehalt erbracht
119hatte, so dass der Kläger mit einer Rückforderung nicht
120zu rechnen braucht.
121Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.