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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres · Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM (i.W. zweitausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 20.09.1997 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden·der Klägerin zu 90 %, dem Beklagten zu 10 % auf_erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur
·gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 DM. Von dem · Beklagten kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 DM abgewendet werden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin macht aus Anlaß eines Verkehrsunfaller-
3eignisses vom 00.00.1997 in N1 immateriellen Schadensersatz geltend.
4Der Verkehrsunfall ereignete sich • in der Weise, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt mit ihrem Pkw der Marke Audi (amtliches ·Kennzeichen K00)die C1-Straße in N1 befuhr, als die bei dem Beklagten haftpflichtversicherte D1 mit ihrem Pkw der Marke Porsche (amtl·ich·es Kennzeichen K01) rückwärts aus einer Einfahrt heraussetzte, ohne auf den fließenden Verkehr zu
5achten. Infolge dessen kam es zu einer Kollision. der beiden Fahrzeuge, wobei das klägerische Fahrzeug an der vorderen rechten Seite getroffen wurde. Die Klägerin schlug infolge des seitlichen Aufpralls gegen das Innere der Fahrgastzelle. Hierbei wurde sie verletzt.
6_ Die Haftung des .Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit, weswegen der gesamte materielle Schaden regu liert worden ist. Umstritten ist allein der Umfang der unfallbedingten Verletzu_ngen. Unstreitig erlitt die Kl·ägerin eine Zerrung der linksseitigen Rückenmuskulatur, weshalb der Beklagte vorprozessual ein Schmerzens- geld in Höhe von 1.000,00 DM an die Klägerin zahlte.
7Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein·weitaus höheres
8Schmerzensgeld angemessen sei. Hierzu behauptet sie,
9dass sie infolge des Unfalls eine Hüftzerrung, eine Schulter- und Nackenzerrung, eine Quetschung am Brust- korb und am linken Fuß davongetragen habe." Vor allem aber habe der Unfall dazu geführt, dass·sie seitdem Schmerzen vom oberen Nacken über die linke Schulter bis
10hin zum linken Fuß verspüre . Seit dem Unfall habe· sie
11·praktisch keine schmerzfreie Minute mehr gehabt. Teil weise seien diese Schmerzen so schwer, dass die Kläge rin sich nur noch sehr schleppend bzw. überhaµpt nic ht
12mehr bewegen könne. Sie behauptet, solche Beschwerden
13zuvor nicht gehabt zu haben. Vielmehr seien die Schmer \
14zen allein auf eine Fehlstellung der Wirbelsäule zu
15rückzuführen, welche wiederum ausschließlich Folge des streitgegenständlichen Verkehrsun:falls se.i. Infolge der Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen sei die
16Klägerin kaum noch in .der Lage, ihrer Tätigkeit als Dipl.-Psychologin in ihrer Praxis in N1 nachzu gehen. Am· gesellschaftlich·en Leben könne sie kaum noch teilnehmen,·Nachts könne sie kaum noch durchschlafen. Sie ist der Ansicht, dass allein. für den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Unfall die Zahlung eines· Schmerzensgeldes in Höhe von_ insgesamt 20.000,00 DM angemessen sei.
17Der Beklagte wurde durch Schreiben des Prozessbemächtigten der Klägerin unter Fristsetzung zum 20.09.1997 vergeblich zur Zahlung eines solchen Schmerzensgeldbetrages aufgefordert.
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Die Klägerin beantragt,
20. . .
21den Beklagten zu verurteilen, an s ie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.09.1997 zu zahlen.
22Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
23Der Beklagte bestreitet, das.s die Klägerin über die
24Zerrung der linksseitigen Rückenmuskulatur hinaus wei tere unfallbedingte Verletzungen erlitten habe. Der Beklagte bezieht sich insoweit' au f die ärztliche Diagnose des· Hausarztes der Klägerin vom 26.10.1997 (Bl. 44 ff. d.A.). Dass die Klägerin keine weiteren Verletzungen erlitten habe, e. rgebe sich auch aus der Tats.ache, dass sie vom 04.- bis zum 18.09.1997 einen Mietwagen genutzt habe.
25Das Gericht hat nach Anhörung der Klägerin " ( § 141 ZPO)
26.in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2000 gemäß Be weisbeschluss vom selben Tage Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 06.0 5.2001 des H1 sowie' des Oberarztes H2 ( Bl. 107 f f . d.A.) sowie die ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen H2 in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2001 Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist ganz überwiegend unbegründet.
29Insgesamt hat die Klägerin aus·-Anlaß des streitgegen ständlichen Verkehrsunfalls einen Anspruch a·uf Zahlung eines angemessenes Schmerzensgeldes in Höhe von
30· 3.000,00 DM (§§ 823, 847·BGB,·3·Nr. 1 PflVG). Abzüglich
31des bereits vorprozessual gezahlten Betrages von
321. 000 ,00 DM verleibt somit noch der tenorierte Betrag in Höhe von weiteren 2.000,00 DM.
33.Die Kammer ·ist nach dem Ergebnis der Beweis.aufnahme der sicheren Überzeugung, dass als unfallbedingte Körperverletzung - neben der unstreitigen Zerrung der linksseitigen Rückenmuskulatur - lediglich eine Prellung und Zerrung der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule vorgelegen hat, die in einen bereits angelegten wellenförmigen schicksalhaften Verlauf eines degenerativen Leidens eingebunden ist und keine objektivierbaren Zusatzschäden hervorgerufen hat.
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Insoweit ist die Kammer den insgesamt überzeugenden Ausführungen in dem schriftlichen Sachverständigengutachten
vom 06.05.2001 gefolgt. Der Sachverständige hat zunächst auf
36der Grundlage einer eigenen gutachterlichen Untersuchung, vorliegender Arztberi chte sowie der Auswertung von Röntgenaufnahmen folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt: Ein linksbetontes Zerviko-brachial-Syndrom, ein pseudoradikuläres LWS-Syndrom linksbetont, eine zarte Verkalkung in der Rotatorenmanschette links sowie eine geringe Osteopenie der LWS.
37Nach den eindeutigen Feststellungen· des Sachverständi gen sind diese Leiden jedoch gerade nicht unfallbedingt, sondern Ausdruck eines degenerativen Leidens der HWS und LWS. Das Vorhandensein eines solchen degenerativen Leidens hat· der Sachverständige zum einen auf die eindeutigen Ergebnisse der Röntgenuntersuchungen zurückgeführt. Insbesondere auch die gut auswertbaren kernspintomographischen Befunde der HWS und LWS haben keine traumatogenen Veränderungen nachweisen können. Zum anderen konnte sich der Sachverständige auf frühere ärztliche Befunde stützen, insbesondere· auf die·Ergebnisse einer ambulanten Untersuchung der Klägerin vom 14.08.1998. Hierüber verhält sich ein ärztlicher Bericht des leitenden Arztes des X-Zentrums (…...) (T1-Krankenhaus in W1) A1 vom 28.0-8.1998. In diesem Brief wurden bereits die vorbeschriebenen Leiden der Klägerin diagnostiziert. Weiterhin heißt es in dem Schreiben:
38Über viele Jahre hinweg gelegentliche Cervicobrachialgien und Lumbalgien. Seit 1995 stark vermehrte Beschwerden linksbetont der
39LWS und auch linksbetont in Form von Cervicobrachialgien. Seit
40sechs Monaten heftige Schulter-/Nackenschmerzen auf der linken Seite mit jetzt auch Nachtschmerzen der linken Schulter.
41Der Sachverständige hat diesen ärztlichen Bericht der dem Gericht von _der Klägerin anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2001 übergeben worden ist bei seiner Begutachtung berücksichtigt und dahingehend ge- würdigt, dass - auch unter Beachtung der damaligen Röntgenbefunde - eindeutig ein degeneratives Leiden der HWS und LWS vorgelegen hat, welches durch Verkalkungen im Bereich der· linken Rotatorenmanschette und einer Kalksalzminderungder LWS verschlimmert wird. Aus medizinischer Sicht handelt es sich hierbei um einen wel-
42. lenförmigen Verlauf der damit verbundenen Beschwerden, wobei· der Arztbrief des A1 auf einen
43“Beschwerdegipfel" im Februar 1998 hinweist. Dieser
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„Beschwerdegipfel" ist aber gerade nicht nachweisbar auf den streitgegenständlichen Verkehrsufall vom 00.00.1997 zurückzuführen. Denn der Unfall selbst hat ausweislich- der kernspintomographischen Untersuchung lediglich zu Zerrungen und Prellungen der HWS und LWS geführt. Nach der ausführlichen Darstellung des Sachverständigen - auch in der ergänzenden mündlichen Anhörung vom 19.12.2001 - entspricht es _der allgemeinen medizinischen Erfahrung, dass solche Zerrungen und Prellungen lediglich zu einer Verschlimmerung des bereits angelegten Krankheitsbi1des für· einen Zeitraum von drei
bis sechs Monaten führen. Im Februar 1998-war somit die unfallbedingte Verschlimmerung der Beschwerden bereits abgeklungen.
46Diesen Feststellungen des Sachverständigen ist die Klägerin in dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2001 mit der Begründung entgegengetreten, der Sachverständige habe zu Unrecht eine Vorschädigung un-
47terstellt·, weil die Klägerin vor dem Unfall „eben noch· ni·cht unter diesen enormen Schmerzen gelitten habe.
48D ie Kammer ist allerdings der festen Überzeugung, dass die Ergebnisse des Sachv erständigengutachtens nicht ernsthaft anzuzwe.fieln sind. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2001 auf gezieltes Nachfragen des Gerichts ausgeführt, dass die kernspintomographische Untersuchung keinerl. ei Zeichen einer
49morphologischen Schädigung ergeben habe. Auch Spuren von·Blutergüssenusw seien nicht feststellbar gewesen, weswegen aus ärztlicher Sicht allein Zerrungen der HWS und LWS zu diagnostizieren seien. Der Verlauf eines entsprechenden Heilungsprozesses sei unterschiedlich, wobei von einer Bandbreite von 3 bis 6 Monaten auszuge hen sei. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin von der längst möglichen Heilungsdauer von sechs Monaten aus gehe, könne man von einer unfallbedingten Verschlimme rung der Beschwerden im Februar 1998 nicht mehr aus gehen.
50Die überzeugenden Ausführunegn des Sachverständigen
51· können auch nicht durch den·Einwand· der Klägerin widerlegt werden, wonach der Sachverständige einen festgestellten erhöhten Tonus (Spannung) an der HWS bei seiner abschließenden Beurteilung nicht berücksichtigt
52habe. Hierzu hat der Sachverständige in der ergänzenden Anhörung ausgeführt, die festgestellte Spannungserhö-·_ hung im Schulterbereich passe zwanglos in das Gesamtbild einer degenerative vorgeschädigten Wirbelsäule. Es handele sich um eine typische Muskelverspannung als Folge der funktionellen Schwäche der HWS. Schließlich hat die Klägerin dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2001 vorgehalten,
53eine elektro-physiologische Untersuchung unterlassen zu haben. Der Sachverständige hat hierauf aber für das Gericht nachvollziehbar erwidert , dass eine solche Untersuchung im vorliegenden Fall überhaupt nicht notwendig gewesen sei. Die Notwendigkeit einer elektro-physiologischen Untersuchung besteht nach den überzeugenden
54Ausführungen des Sachverständigen nur dann, wenn eine Nervenkompression vorliegt. Für eine solche Nervenkompression hat die Untersuchung jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
55Nach der· zusammenfassenden Darstellung des Sachverständigen ist die Behauptung der Klägerin, die Dynamik ihrer Halswirbelsäule sei gestört, durchaus richtig und nachgewiesen; dies sei jedoch ausschließlich Folge eines degenerativen Prozesses in der Form, dass die Wirbelgelenke „eingeklemmt" werden.. Dies sei das ein
56deutige Ergebnis der kernspintomographischen Unter suchung. Das Gericht ·hat keinen greifbaren Anhaltspunkt, an der Richtigkeit dieser Untersuchungen· zu zweifeln. Die Kammer hat sich daher den insgesamt überzeugenden .Ausführungen des Sachverständigen durchweg angeschlossen. An der grundsätzlichen Möglichkeit einer
57degenerativen Vorschädigung, die schon ab dem zweiten Lebensjahrzehnt eintreten kann, ist nicht zu zweifeln.
58Soweit das bereits angelegte Krankheitsbild der Klägerin infolge des Unfall verschlimmert worden ist, hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten hierzu Folgendes ausgeführt: Volle Arbeitsunfähigkeit
59bestand für einen Zeitraum von drei Monaten, d.h. von September bis November 1997. Für weitere drei Monate,
60d.h. bis zum. Februar 1998, bestand dann eine Arbeits unfähigkeit von 30 %. Ab einschließlich Februar 1998 habe· sich dann lediglich das schicksal.hafte Leiden der Klägerin fortgesetzt. Eine meßbare Verschlimmerung des Krankheitsbildes durch die Unfallfolgen hat seitdem· nicht mehr vorgelegen.
61Unter Berücksichtigung der nicht·unerheblichen Zeiträume, in denen die Klägerin ganz oder teilweise ar beitsunfähig gewesen·ist, erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3.000,00 DM für
62angemessen. Hierbei war zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die wenn auch zeitweise Verschlimmerung des Krankheitsbildes mit nicht unerheblichen Schmerzen verbunden gewesen ist.· Allerdings ist die Zahlun.g eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 3.000,00·DM zum Ausgleich der erlittenen Verletzungen auch ausreichend. Abzüglich der bereits vorprozessual gezahlten 1.000,00 DM war somit der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von noch 2.000,00 DM zuzusprechen.
63Insoweit rechtfertigt sich der Zinsanspruch aus §§ 286, 288 BGB.
64Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,
65709 S. 1, 711 ZPO.