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Die einstweilige Verfügung vom 28.12.2000 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des
Verfahrens .
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben u. a. die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zählen. Dabei hat er insbesondere darauf zu achten, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Verfügungsklägers zählen unter anderem Hersteller von Kosmetika, Nahrungsergänzungsmitteln, Naturheilmitteln, Naturkosmetika/ und Ökoprodukten sowie pharmazeutischen Produkten aller Art, darunter auch Kosmetika.
Die Verfügungsbeklagte produziert und vertreibt unter der Bezeichnung „C1“ u. a. Haarpflegemittel. Im Heft 12/2000 der Zeitschrift Öko-Test warb sie für die von ihr vertriebenen Produkte u. a. mit dem Hinweis „ohne
. Der Verfügungskläger hält diese Werbeaussage für irreführend. Er verweist in diesem Zusammenhang u. a. darauf, dass in den Produkten der Verfügungsbeklagten auch Konservierungs- und Farbstoffe enthalten seien; diese Stoffe aber seien - jedenfalls wenn sie in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und hier insbesondere mit den Bestimmungen der Kosmetikverordnung in den Verkehr gebracht worden seien - ausnahmslos in Tierversuchen getestet worden. Zum Teil führe man auch heute noch mit diesen Stoffen Testreihen in Tierversuchsverfahren durch. Die Werbung der Verfügungsbeklagten sei im Übrigen auch sittenwidrig, weil sie die Unternehmen, die in Übereinstimmung mit den Tierschutzgesetzen Tierversuche durchführen, in unsachlicher Weise herabsetze.
Die Kammer hat auf Antrag des Verfügungsklägers der Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 28.12.2000 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr für „C1“- Produkte wie folgt zu werben:
4„Ohne ![]()
Die Verfügungsbeklagte hat gegen diesen Beschluss Widerspruch eingelegt.
6Der Verfügungskläger beantragt nunmehr,
7die einstweilige Verfügung vom 28.12.2000 zu bestätigen.
8Die Verfügungsbeklagte beantragt,
9den Beschluss vom 28.12.2000 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
10Sie ist der Ansicht, ihre Werbung sei nicht zu beanstanden. Sie selbst führe, wie sie geltend macht, keine Tierversuche durch. Der von ihrer Werbung angesprochene Verbraucher beziehe den Hinweis „ohne Tierversuche“ im Übrigen auch nur auf Testverfahren nach Produktreife. Ob einzelne Inhaltsstoffe von dritter Seite in Tierver- suchen getestet worden seien, könne der Produzent, der das Produkt bis zur Produktreife entwickelt habe, im Regelfall nicht sicher ausschließen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen; dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch gemäß §§ 3, 1 UWG zu.
13Die Werbeaussage der Verfügungsbeklagten ist irreführend. Sie täuscht den von der Werbung angesprochenen Verbraucherkreisen vor, dass die angebotenen Produkte keine Stoffe enthalten, die in Tierversuchen getestet worden sind. Die Werbeaussage bezieht sich entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht allein auf die von ihr entwickelten - fertigen - Produkte, sondern auch auf sämtliche Inhaltsstoffe. Zu den von der Werbung angesprochenen Verbraucher kreisen zählen überwiegend Personen, die Tierversuchen eher kritisch gegenüberstehen und die der hier in Rede stehenden Werbeaussage bei ihrer Kaufentscheidung einen hohen Stellenwert einräumen. Für dieses Publikum macht es keinen Unterschied, ob das angebotene Endprodukt in Tierversuchen/getestet worden ist, oder ob sich der Produzent bei der Entwicklung und Herstellung Stoffe bedient, die von dritter Seite bereits in Tierversuchen getestet worden sind. Auch die Richtlinien des Deutschen Tierschutzbundes e. V., die die Verfügungsbeklagte im Termin überreicht hat und die sich über die Selbstverpflichtung von Produzenten zur Verhinderung weiterer Tierversuche bei der Entwicklung und Herstellung von Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmitteln verhalten, stellen sowohl auf das Endprodukt als auch auf die ver-arbeiteten Rohstoffe ab. Nach diesen Richtlinien sind die Hersteller" die sich der Selbstverpflichtung unterwerfen, unter anderem gehalten, grundsätzlich keine Roh- stoffe zu verarbeiten, die nach einem bestimmten Stichtag in Tierversuchen getestet worden sind.
14Die von der Verfügungsbeklagten beworbenen und vertriebenen Produkte enthalten auch Inhaltsstoffe, die in Tierversuchen getestet worden sind. Der Verfügungskläger hat insbesondere durch Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen E1 vom 28.04.1998 dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konservierungsstoffe für kosmetische Mittel ausnahmslos im Tierversuch geprüft und auch heute noch in weiteren Tierversuchen aus Gründen des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes geprüft werden. Unter diesen Umständen hätte es der Verfügungsbeklagten obliegen, näher darzutun und auch glaubhaft zu machen, dass die von ihr beworbenen und vertriebenen Produkte keine Konservierungsstoffe enthalten, die in Tierversuchen getestet worden sind (KG MD 1999, 157).
15Die Werbeaussage der Verfügungsbeklagten verstößt auch
gegen § 1 UWG. Mit der Aussage „ohne Tierversuche“ versucht sie, sich in einer als nahezu scheinheilig zu bezeichnenden Weise von ihren Wettbewerbern abzusetzen. Die Beklagte bewirbt ihre Produkte mit einer Aussage, die von den angesprochenen Verbraucherkreisen - wie ausgeführt - nur dahin verstanden werden kann, dass sämtliche Inhaltsstoffe nicht in Tierversuchen getestet worden sind. Tatsächlich aber macht sich die Verfügungsbeklagte — zumindest, soweit es die Konservierungsstoffe anbelangt - die Tierversuche anderer Hersteller bei der Produktion und im Vertrieb ihrer Produkte zu Nutze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.