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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
nach einem Streitwert von 190.851,34 DM.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Mit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom
306.03.1996 boten der Kläger und seine Ehefrau der D
4(im Folgenden D) den Kauf der im Wohnungsgrundbuch
5von P BI. 5267 eingetragenen Eigentumswohnung und
6Stellplatz Nr. 92 des Aufteilungsplans zu
7einem Kaufpreis von 131.570,00 DM an. Dieses Angebot
8nahm D mit notariell beurkundeter Erklärung
9vom 19.03.1996 an.
10Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen der Kläger
11und seine Ehefrau im März 1996 mit der C zwei Bausparverträge mit Bausparsummen von
12jeweils 76.000,00 DM und, insoweit handelte die C
13im Namen und für Rechnung der
14Beklagten, einen Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen
15in Höhe von 152.000,00 DM und einer Zinsfestschreibungszeit
16von fünf Jahren. In der von dem Kläger
17und seiner Ehefrau unterschriebenen Vertragsurkunde
18heißt es unter anderem wie folgt:
19"Die monatliche Zinsrate beträgt 823,33 DM.
20Während der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen
21nicht getilgt.
22Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung
23entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung
24des Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt.
25Die Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den
26zugeteilten Bausparsumme/n der nachgenannten Bausparverträge
27erfolgen. ...
28Die monatliche Sparrate beträgt:
291. - 3. Jahr 114,00 DM,
304. - 6. Jahr 159,60 DM,
317 . - 9. Jahr 220,40 DM,
32ab dem 10. Jahr 281,20 DM. …"
33Gesichert wurde das Darlehen durch Eintragung einer
34Grundschuld in Höhe von 152.000,00 DM zu Gunsten der
35C sowie durch die Guthaben aus
36den vorzufinanzierenden Bausparverträgen. Zudem mussten
37der Kläger und seine Ehefrau der Mieteinnahmegemeinschaft
38(im Folgenden Mietpool) beitreten.
39Sämtliche Verträge wurden durch den Zeugen X angebahnt.
40Er führte die Vertragsverhandlungen
41mit dem Kläger und dessen Ehefrau. Einen persönlichen
42Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits
43und der Beklagten bzw. der C
44andererseits gab es nicht. Der Inhalt der Vertragsverhandlungen
45ist streitig.
46Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Freistellung
47von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag,
48Schadensersatz sowie Feststellung der weiteren
49Ersatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung.
50Er und seine Ehefrau zahlten seit Mai 1996
51an die Beklagte monatlich 823,33 DM und an den Mietpool
52monatlich 66,98 DM. Von dem Mietpool erhielten sie
53monatlich 443,17 DM und seit Mai 1999 313,52 DM. Wegen
54der weiteren Einzelheiten der Schadensberechnung wird
55auf BI. 27 d.A. verwiesen. Am 06.12.1999 trat die
56Ehefrau des Klägers ihre Rückabwicklungsansprüche an
57den Kläger ab.
58Der Kläger behauptet, der Zeuge X habe während
59der Vertragsverhandlungen folgendes erklärt:
601. Der Kläger und seine Ehefrau hätten zwei Bausparverträge
61jeweils sieben Jahre ansparen müssen und dann kämen keine
62weiteren Belastungen auf sie.
632. Über die vorgestellte Aufwandsberechnung hinaus
64seien keine weiteren Zahlungen zu leisten.
653. Die monatliche Belastung betrage 824,00 DM
66Zinsen und Tilgung sowie 156,00 DM vermögenswirksame
67Leistungen.
684. Ihre Eigenleistung nach Abzug der Steuerersparnis
69werde 145,20 DM auf keinen Fall übersteigen.
70Tatsächlich beliefe sich die Eigenleistung auf 550,00 DM.
715. Der Wert der Immobilie steige und sie könne
72nach drei bis vier Jahren mit enormen Gewinn
73weiterveräußert werden. Die Veräußerung der
74Immobilie sei problemlos möglich. Tatsächlich
75belaufe sich der Wiederverkaufswert auf höchstens
7685.088,64 DM.
776. Es handele sich um ein Steuersparmodell mit
78gleichbleibender Steuerersparnis.
79Verschwiegen habe der Vermittler,
807. dass bis zur Zuteilung der Bausparverträge keine
81Tilgung erfolge,
828. dass Ausfallrisiken/ Nachzahlungspflichten des
83Mietpools infolge Unterdeckung oder Instandhal-
84tungsaufwand bestünden.
859. dass die Bausparraten erheblich ansteigen würden,
8610. dass die Zuteilung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist
87nicht sicher sei,
8811. die Art und das Ausmaß des Finanzierungsmodells
89und der streitigen versteckten Innenprovisionen.
90Der Kläger beantragt,
911. die Beklagte zu verurteilen,
92a) an den Kläger 18.851,34 DM nebst 4 %
93Zinsen seit den 19.10.1999 zu zahlen,
94b) den Kläger von allen Verbindlichkeiten aus
95dem Darlehen mit der Beklagten zur Konto Nr.
96########## freizustellen,
97c) das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene
98Bausparguthaben bei der C mit den Bausparvertrags-Nrn.
99#######/701 und #######/702 an den Kläger
100zurück abzutreten,
101Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher
102Erklärungen, die zur Übertragung des
103im Wohnungsgrundbuch von P, Bl. 5267 eingetragenen-
104Wohnungseigentums, bestehend aus
105einem 33,36/10.000 Miterbbaurechtsanteil nach
106WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der
107im Aufteilungsplan mit Nr. 92 bezeichneten
108Wohnung und dem mit Nr. 92 bezeichneten PKW Abstellplatz,
109gelegen in V,
110mit sämtlichen im Grundbuch eingetragenen
111und nicht eingetragenen Belastungen
112und Beschränkungen auf die Beklagte erforderlich sind,
1132. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
114ist, dem Kläger sämtliche über den Monat
115September 1999 hinausgehenden, noch künftig
116entstehenden Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang
117stehen mit dem Kauf der aus dem
118Klageantrag zu 1) c) ersichtlichen Immobilie.
119Die Beklagte beantragt,
120die Klage abzuweisen.
121Sie behauptet, dem Kläger und seiner Ehefrau sei
122empfohlen worden, sich die Immobilie anzusehen. Die
123Risikohinweise Anlage B 3 seien besprochen worden und
124dem Kläger und seiner Ehefrau eine Fotokopie übergeben
125worden. Die Modalitäten der Finanzierung seien so besprochen
126worden, wie in der Anlage B 4 dargestellt. Die
127Gesamtfinanzierungsdauer sei mit etwa 27 bis 30 Jahren
128angegeben worden.
129E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
130Die Klage ist nicht begründet.
131Anspruchsgrundlage ist allein ein Verschulden bei Vertragsschluss
132(im Folgenden c.i.c.). Eine Haftung nach
133den Grundsätzen der c.i.c. setzt zunächst eine Verletzung
134von Sorgfaltspflichten voraus. Dabei ist zu
135unterscheiden zwischen objektiv unrichtigen Angaben
136(unten a) und unterlassenen Hinweisen (unten b) .
137a)
138Macht ein Vertragspartner oder eine Person, deren er
139sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten
140bedient, konkrete Angaben, die über allgemeine und reklamehafte
141Anpreisungen hinausgehen und die für den
142Vertragsschluss des anderen Teils von Bedeutung sein
143können, dann müssen diese Angaben richtig sein. Andernfalls
144verletzt er Sorgfalts- und Aufklärungspflichten
145(BGH NJW 1998, 302, NJW 1991, 2556). Für die Erklärungen
146der Vermittler muss die Beklagte nach § 278 BGB
147aber nur einstehen, wenn die Falschangaben zu ihrem
148Pflichtenkreis gehören (von Heymann in NJW 1999, 1578
149ff. (1584), OLG Köln WM 1999, 1817, OLG Stuttgart WM
1501999, 844, OLG Zweibrücken WM 1999, 2022). Aus der von
151ihr übernommenen Rolle als Kreditgeber ergeben sich für
152die Beklagte nur Pflichten aus dem Kreditverhältnis,
153nicht jedoch hinsichtlich des Anlageobjekts, sofern
154nicht die unter b) genannten Voraussetzungen vorliegen,
155was vorliegend nicht der Fall ist. Dahinstehen können
156daher die behaupteten Falschangaben zur Höhe und Garantie
157der Mieteinnahmen, zur Steuerersparnis und zum Wert
158und Zustand der Immobilie. Die entsprechenden Erklärungen
159zielen auf den Abschluss des Wohnungskaufvertrages.
160Sie werden nicht vom Willen und Pflichtenkreis der Beklagten
161erfasst und können ihr deshalb nicht zugerechnet
162werden (BGH WM 1992, 602, von Heymann a.a.O., OLG
163Köln, Stuttgart, Zweibrücken jeweils a.a.O.).
164Dass der Vermittler X konkrete Falschangaben,
165die zum Pflichtenkreis der Beklagten, mithin zum
166Kreditverhältnis, gehören, gemacht hat, hat der Kläger
167nicht dargelegt. Die Modalitäten der Finanzierung ergeben
168sich ausdrücklich aus dem Darlehensvertrag und den
169Besuchsberichten Anlagen B 4 und 8. Sämtliche Urkunden
170haben der Kläger und seine Ehefrau unterschrieben. Die
171darin enthaltenen Angaben zur Vorfinanzierungssumme, zu
172den Bausparsummen, zur Zinsfestschreibungszeit, zum
173Zinssatz, zur Zinsrate und zu den Sparraten, einschließlich
174Anstieg derselben, sind zutreffend. Zudem
175heißt es im Darlehensvertrag unter anderen, dass das
176Darlehen während der Vorfinanzierungszeit nicht getilgt
177wird und die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung
178der Vorausdarlehenssumme entspricht, weil bis zur
179Zuteilung des Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt.
180Daraus ergibt sich auch für einen geschäftsunerfahrenen
181Kreditnehmer, dass das Vorausdarlehen bis zur Zuteilung
182der Bausparverträge nicht getilgt wird. Eine weitergehende
183Aufklärung (worüber?) war unter keinem rechtlichen
184Gesichtspunkt geschuldet. Dass der Vermittler
185X Angaben zum Kreditverhältnis gemacht hat, die
186von den Angaben im Darlehensvertrag und/oder den Besuchsberichten
187abweichen, hat der Kläger nicht dargelegt.
188Die behaupteten Falschangaben zu den Mieterträgen
189und der Steuerersparnis sowie zum Wert bzw.
190zur Wertermittlung der Immobilie sind für die Entscheidung
191des vorliegenden Falls nach dem oben Gesagten ohne
192Bedeutung, weil diese Umstände nicht zum Pflichtenkreis
193der Beklagten gehören und die unter b) dargelegten Voraussetzungen
194nicht vorliegen.
195Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vermittler
196X falsche Angaben gemacht hat, obliegt
197dem Kläger (Palandt § 282 Rdn. 11).
198b)
199Das Verschweigen von Tatsachen begründet dagegen nur
200eine Haftung, wenn der andere Teil -hier der Kläger nach
201Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
202redlicherweise Aufklärung erwarten durften
203(Palandt § 276, 78).
204Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende
205Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den
206Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten
207Verwendung des Darlehens aufzuklären (BGH NJW-RR
2081992, 879, Hamm WM 1998, 1230, von Heymann in
209Assmann/Schütze Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 6
210Rdn. 122, 130 ff.). Der Kreditnehmer trägt das wirtschaftliche
211Risiko der Vermögensanlage und die Bank das
212Risiko für die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers.
213Deshalb ist auch der von der Beklagten kalkulierte Beleihungswert
214ohne Bedeutung. Nur unter besonderen Umständen
215können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten
216der Bank ergeben. Das kann etwa der Fall sein, wenn die
217Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung
218oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin
219hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen
220wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden
221besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden
222schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie
223sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an
224den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in
225schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn
226sie in Bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens
227einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer
228hat (BGH NJW-RR 1992, 879). Diese speziellen
229Voraussetzungen für eine Aufklärungspflicht liegen entgegen
230der Ansicht des Klägers nicht vor.
231Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Wert der
232Eigentumswohnung, die Höhe der Beleihung und die Zahlung
233von "Innenprovisionen". Bei steuersparenden Bauherren-
234oder Erwerbermodellen hat sich der Anleger
235selbst -ggf. unter Hinzuziehung eines Fachberaters darüber
236zu unterrichten, ob die aufzuwendenden Gesamtkosten
237in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden
238Immobilie stehen (BGH NJW-RR 1992, 879, WM
2391997, 1426). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten,
240wenn die Bank weiß, dass dem Objekt Mängel anhaften,
241die der Anleger nicht kennt (von Heymann, Rdn. 157
242ff.). Davon kann hier keine Rede sein. Schwerwiegende
243Baumängel und/oder einen unerwartet geringen Mietertrag
244behauptet der Kläger nicht.
245Über ihre Rolle als Kreditgeberin ist die Beklagte
246nicht hinausgegangen. Dies ist nur dann anzunehmen,
247wenn die Bank nach außen erkennbar Funktionen des Verkäufers
248übernimmt, indem sie etwa die Käufer wirbt,
249sich aktiv in die Veräußerung einschaltet oder ihr die
250gesamte Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses zuzurechnen
251ist und gleichsam als Partei des finanzierenden
252Geschäfts erscheint und so einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand
253schafft (BGH NJW-RR 1992, 879, NJW 1988,
2541583, von Heymann Rdn. 150 ff.). Dies war vorliegend
255nicht der Fall. Allein mit der Übernahme der Zwischenfinanzierung
256der Verkäufe aller Wohnungen der B und
257der Unternehmenstöchter der I und C2 ist
258sie nicht über die bankübliche Finanzierung hinaus gegangen.
259Nach außen ist sie nicht in Erscheinung getreten.
260Konkrete Tatsachen, aus denen sich eine Interessenkollision
261der Beklagten (vgl. dazu von Heymann
262Rdn. 166) oder eine besondere Gefährdung der Kreditnehmer
263(vgl. dazu von Heymann Rdn. 155) ergeben könnte,
264sind weder dargelegt noch ersichtlich.
265Eine Verpflichtung, die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers
266zu erforschen und bei dem Vertragsabschluss
267zu berücksichtigen, trifft den Darlehensgeber
268grundsätzlich nicht gegenüber dem Darlehensnehmer (BGH
269NJW-RR 1988, 1512). Allein die Beklagte trägt nämlich
270das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers.
271Dahinstehen kann schließlich, ob der Kaufvertrag nach
272§ 138 BGB sittenwidrig ist oder dem Kläger sonstige
273Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber der Verkäuferin
274zustehen. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9
275Abs. 3 VerbrKrG scheidet aus, weil diese Vorschrift
276nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf das Darlehensverhältnis
277der Parteien keine Anwendung findet. Bei dem
278dem Kläger von der Beklagten zur Verfügung gestellten
279Darlehen handelt es sich um einen zu im Hinblick auf
280Laufzeit und Verzinsung banküblichen Bedingungen gewährten
281und von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht
282abhängig gemachten sogenannten Realkredit, der von der
283Regelung des § 9 VerbrKrG ausgenommen ist. Unbeachtlich
284ist in diesem Zusammenhang der Beleihungswert. Die Einhaltung
285bestimmter Beleihungsgrenzen wird bei der Gewährung
286von Realkrediten im eigenen Interesse der Bank
287zwar üblich sein, gehört aber nicht zu den Wesensmerk-
288malen eines Realkredits im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2
289VerbrKrG (OLG Hamm WM 1998, 1230 ff. (1233)). Der vereinbarte
290Zinssatz in Höhe von 7,21 % übersteigt den von
291der Bundesbank veröffentlichten Durchschnittszinssatz
292für Realkredite mit fünf jähriger Laufzeit in Höhe von
2936,65 % nur unerheblich.
294Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO
295abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
296beruht auf § 709 ZPO.