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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem
Streitwert von 209.761,92 DM.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Mit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom
322.11.1995 bot die M (im Folgenden M) der Kläge-
4rin und ihrem Ehemann die im Wohnungsgrundbuch von V
5Blatt 17493 eingetragene Eigentumswohnung Nr. 1 des
6Aufteilungsplans zu einem Kaufpreis von 140.751,00 DM
7zum Kauf an. Dieses Angebot nahmen die Klägerin und ihr
8Ehemann mit notariell beurkundeter Erklärung vom
930.11.1995 an.
10Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen sie im November 1995
11mit der C zwei Bausparverträge
12mit Bausparsummen von 84.000,00 DM und
1385.000,00 DM und, insoweit handelte die C
14im Namen und für Rechnung der Beklagten,
15einen Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen in Höhe
16von 169.000,00 DM und einer Zinsfestschreibungszeit von
17fünf Jahren. In der von der Klägerin und ihrem Ehemann
18unterschriebenen Vertragsurkunde heißt es unter anderem
19wie folgt:
20"Die monatliche Zinsrate beträgt 845,00 DM.
21Während der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen
22nicht getilgt.
23Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung
24entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung
25des Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt.
26Die Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den
27zugeteilten Bausparsummen der nachgenannten Bau-
28sparverträge erfolgen. ...
29Die monatliche Sparrate beträgt:
301. - 3. Jahr 127,50 DM,
314. - 6. Jahr 178,50 DM,
327. - 9. Jahr 246,50 DM,
33ab dem 10. Jahr 314,50 DM. … "
34Gesichert wurde das Darlehen durch Eintragung einer
35Grundschuld in Höhe von 169.000,00 DM zu Gunsten der
36C sowie durch die Guthaben aus
37den vorzufinanzierenden Bausparverträgen. Zudem mussten
38die Klägerin und ihr Ehemann der Mieteinnahmegemeinschaft
39(im Folgenden Mietpool) beitreten.
40Sämtliche Verträge wurden durch die Zeugen Q
41und T angebahnt. Sie führten die Vertragsverhandlungen
42mit der Klägerin und ihrem Ehemann. Einen
43persönlichen Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem
44Ehemann einerseits und der Beklagten bzw. der C
45andererseits gab es nicht. Der Inhalt der
46Vertragsverhandlungen ist streitig.
47Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Freistellung
48von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag,
49Schadensersatz sowie Feststellung der weiteren
50Ersatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung.
51Sie und ihr Ehemann zahlten seit Januar
521996 an die Beklagte monatlich 845,00 DM. Von dem
53Mietpool erhielten sie monatlich 412,46 DM. Wegen der
54Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Bl. 28
55d.A. verwiesen. Am 01.12.1999 trat der Ehemann der Klägerin
56seine Rückabwicklungsansprüche an die Klägerin ab.
57Die Klägerin behauptet, die Zeugen Q und T hätten
58während der Vertragsverhandlungen Folgendes erklärt:
591. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten zwei
60Bausparverträge sieben Jahre ansparen müssen und
61dann kämen keine weiteren Belastungen auf sie
62zu, weil die Belastung von der Miete getragen
63werde.
642. Die Mieteinnahmen seien garantiert und
65durch jährliche Mieterhöhungen alle drei verringere
66sich die persönliche Belastung.
673. Aufgrund der Mietausschüttungen würden die
68Kosten die Einnahmen nicht übersteigen.
694. Der Wert der Immobilie sei von den finanzierenden
70Instituten überprüft worden und entspräche
71dem Wert der Immobilie.
725. Der Wert der Immobilie steige und sie
73könne nach einigen Jahren mit Gewinn weiter veräußert
74werden. Die Veräußerung der Immobilie sei
75problemlos möglich. Tatsächlich belaufe sich der
76Wiederverkaufswert auf höchstens 79.192,32 DM.
776. Es handele sich um ein Steuersparmodell.
78Verschwiegen hätten die Vermittler,
797. dass bis zur Zuteilung der Bausparverträge keine
80Tilgung erfolge,
818. dass Ausfallrisiken/ Nachzahlungspflichten des
82Mietpools infolge Unterdeckung oder Instandhaltungsaufwand
83bestünden,
849. dass die Bausparraten erheblich ansteigen würden,
8510. dass die Zuteilung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist
86nicht sicher sei,
8711. die Art und das Ausmaß des Finanzierungsmodells
88und der streitigen versteckten Innenprovisionen.
89Die Klägerin beantragt,
901. die Beklagte zu verurteilen,
91a) an die Klägerin 20.761,92 DM nebst
924 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
93b) die Klägerin von allen Verbindlichkeiten
94aus dem Darlehen mit der Beklagten zur
95Konto-Nr. ########## freizustellen,
96c) das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene
97Bausparguthaben bei der C mit den Bausparvertrags-,
98Nrn. #######/401 und #######/402 an die
99Klägerin zurück abzutreten,
100Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher
101Erklärungen, die zur Übertragung des
102im Wohnungsgrundbuch von V, Bl. 17493 eingetragenen
103Wohnungseigentums, bestehend aus
104einem 224.258/1;000.000 Miteigentumsanteil
105nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an
106der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten
107Wohnung, gelegen im V,
108X-str. #, Erdgeschoss links mit sämtlichen
109im Grundbuch eingetragenen und nicht
110eingetragenen Belastungen und Beschränkungen
111auf die Beklagte erforderlich sind,
1122. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
113ist, der Klägerin sämtliche über den Monat Dezember
1141999 hinausgehenden, noch künftig entstehenden Schäden
115zu ersetzen, die im Zusammenhang stehen mit dem Kauf
116der aus dem Klageantrag zu 1. c) ersichtlichen Immobilie.
117Die Beklagte beantragt,
118die Klage abzuweisen.
119Sie behauptet, der Klägerin und ihrem Ehemann sei
120empfohlen worden, sich die Immobilie anzusehen. Die
121Risikohinweise Anlage B 3 seien besprochen worden und
122der Klägerin eine Fotokopie übergeben worden.
123Die Einzelheiten der Finanzierung seien der Klägerin
124und ihrem Ehemann so mitgeteilt worden, wie sie in dem
125Besuchsbericht Anlage B 4 dargestellt sind.
126E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
127Die Klage ist nicht begründet.
128Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund
129einen Anspruch auf Freistellung von den Verpflichtungen
130aus dem Darlehensvertrag, Schadensersatz
131und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten
132Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung.
1331.
134Die Klägerin kann der Beklagten als Darlehensgeberin
135nicht etwaige Einwendungen aus dem Kaufvertrag
136(Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit, Anfechtung wegen
137arglistiger Täuschung, § 826 BGB) entgegenhalten. Die
138von ihr behaupteten Täuschungshandlungen der Vermittler
139(Höhe der monatlichen Belastung, Steuerersparnis, Ausfallrisiken
140des Mietpools, Wiederverkaufsmöglichkeit,
141Wert der Immobilie) führen zu keiner Durchgriffshaftung.
142Einer Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht.
143Bei der Finanzierung von Immobilien wurde schon vor Inkrafttreten
144des Verbraucherkreditgesetzes der auf § 242
145BGB gestützte Einwendungsdurchgriff von der Rechtsprechung
146nicht zugelassen (BGH NJW 1988, S.1583). Es
147fehlt in der Regel bei Immobilienfinanzierungen an der
148typischen Dreiecksverbindung zwischen Anleger, Bank und
149Unternehmen. Ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft
150liegt nicht vor. Der getrennte Abschluss der verschiedenen
151Verträge mit entsprechender Risikoverteilung
152liegt im Interesse des Anlegers, der insoweit auch das
153Aufspaltungsrisiko tragen muss. An dieser Rechtslage
154ändert sich auch unter Berücksichtigung des Verbraucherkreditgesetzes
155(§ 9 Abs. 1 und Abs. 3) grundsätzlich nichts.
156Ob es sich bei dem Zwischenkredit um ein verbundenes
157Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz
158handelt, erscheint fraglich. Jedenfalls handelt es
159sich um ein Darlehen, das zwar nicht durch ein Grundpfandrecht
160gesichert ist, aber lediglich der Zwischen-
161finanzierung der durch ein Grundpfandrecht gesicherten
162Bauspardarlehen der C dient. Für
163einen derartigen Kredit ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, 2".
164Alt. VerbrKrG die Regelung über den Einwendungsdurchgriff
165nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG nicht anwendbar. Es handelt
166sich um einen zu im Hinblick auf Laufzeit und Verzinsung
167banküblichen Bedingungen gewährten Realkredit.
168Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Beleihungswert.
169Die Einhaltung bestimmter Beleihungsgrenzen wird
170bei der Gewährung von Realkrediten im eigenen Interesse
171der Bank zwar üblich sein, gehört aber nicht zu den
172Wesensmerkmalen eines Realkredits im Sinne des § 3
173Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (OLG Hamm WM 1998, 1230 ff.
174(1233)). Der vereinbarte Zinssatz in Höhe von 7,7% übersteigt
175den von der Bundesbank veröffentlichten Durchschnittszinssatz
176für Realkredite mit fünf jähriger Laufzeit
177in Höhe von 6,8% nur unerheblich. Dahinstehen kann,
178ob der vereinbarte Zinssatz innerhalb der von der
179Bundesbank veröffentlichten Streubreite liegt, denn
180dies ist kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der
181banküblichen Bedingungen. Maßgebend ist allein, ob der
182vereinbarte Zinssatz den Durchschnittszinssatz erheblich
183übersteigt. Dies ist bei 13% wie im vorliegenden
184Fall, nicht anzunehmen.
1852.
186Die von der Klägerin behaupteten Täuschungshandlungen
187der Vermittler führen auch nicht zu einer Haftung der
188Beklagten über § 278 BGB. Auch wenn die Vermittler als
189Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen sind, haftet
190die Beklagte für deren Erklärungen nur, soweit sie im
191Rahmen der Erfüllungshilfe, also im Bereich des Darlehensvertrages
192tätig geworden sind (BGH NJW-RR 1997,
193S. 116, OLG Köln WM 1999, 1817, OLG Stuttgart WM 1999,
194844, OLG Zweibrücken WM 1999, 2022, von Heymann in NJW
1951999, 1578 ff. (1584)). Die behaupteten Täuschungshand-
196lungen zielen aber -wenn es sie gab- auf den Abschluss
197des Kaufvertrages. Das Interesse an dem Objekt sollte
198geweckt und verstärkt werden. Die Finanzierung war dann
199erst der zweite Schritt.
2003.
201Es besteht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch
202wegen schuldhafter Pflichtverletzungen bei Anbahnung
203des Kreditvertrages (c.i.c.).
204a)
205Falsche oder bewusst unvollständige Angaben hinsichtlich
206der Grundlagen des Kreditvertrages werden nicht
207substantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin geltend
208macht,
209es sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass
210es während der Laufzeit des Zwischenkredites der Beklagten
211keine Tilgung geben werde, widerspricht das dem
212Inhalt des von ihr und ihrem Ehemann unterzeichneten
213Kreditvertrages, in dem es ausdrücklich heißt:
214"Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung
215entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis
216zur Zuteilung des Bausparvertrages keine Tilgung
217erfolgt…
218Während der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen
219nicht getilgt .... "
220b)
221Eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht wegen der mit
222dem Kaufvertrag verbundenen Risiken bestand nicht.
223Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
224ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht
225verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der
226von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären
227(BGH NJW-RR 1992, 879, NJW-RR 1990, 876, NJW 91,
228693). Nur ausnahmsweise können sich aus den besonderen
229Umständen des Einzelfalls Aufklärungs- und Hinweispflichten
230der Bank ergeben. Das kann etwa der Fall
231sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung,
232der Durchführung und dem Vertrieb des Projekts über
233ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen
234zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher
235Projekte hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand
236für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt,
237wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen
238sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen
239Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte
240verwickelt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen
241Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung
242vor dem Darlehensnehmer hat (BGH NJW-RR 1992, 879 ff.
243(880)). Derartige besondere Umstände sind hier nicht
244gegeben.
245Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte sei praktisch
246auch als Partei des finanzierten Geschäfts (des
247Kaufvertrages) aufgetreten, trägt ihr Vortrag diese
248Behauptung nicht. Die Beklagte hat nicht erkennbar
249Funktionen übernommen, die typischerweise vom Veräußerer
250wahrgenommen werden. Nur dann müsste sie aber auch
251den im jeweiligen Funktionsbereich geltenden Prüfungsund,
252Aufklärungspflichten nachkommen (BGH NJW-RR 1992,
253S. 879 ff. (883)). Der Darlehensvertrag mit der Beklagten
254war kein notwendiger Bestandteil des Eigentumserwerbs.
255Unstreitig hätten die Klägerin und ihr Ehemann
256auch eine andere Bank als Zwischenkreditgeber anstelle
257der Beklagten hinzuziehen können.
258Zu den vom Kreditinstitut zu tragenden Risiken gehört
259ferner nicht die Beurteilung, ob die vom Käufer ge-
260schuldeten "Gesamtkosten" in angemessenem Verhältnis
261zum Wert des zu erwerbenden Objekts stehen (BGH NJW
2621988, S. 1583). Darüber muss sich der Erwerber in
263seinem eigenen Interesse, ggf. unter Beiziehung eines
264Fachberaters, in aller Regel selbst unterrichten. Das
265Kreditinstitut darf daher beim Abschluss des Darlehensvertrages
266im allgemeinen ohne Sorgfaltsverstoß davon
267ausgehen, dass der Erwerber/Darlehensnehmer diese Prüfung
268vorgenommen hat. Es ist daher unerheblich, ob und
269in welchem Umfang von der Beklagten Provisionen an die
270Vermittler gezahlt wurden. Ein durch derartige Manipulationen
271aufgeblähter Kaufpreis gehört zu dem Risiko
272des Erwerbsgeschäfts, das grundsätzlich allein vom Erwerber
273zu prüfen und zu beurteilen ist.
274Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn
275die Bank weiß, dass das Objekt mit Mängeln behaftet
276ist, die der Erwerber nicht kennt. Das kann insbesondere
277der Fall sein, wenn sie im Besitz eines ihm nicht
278zugänglichen Guthabens ist, aus dem sich das Vorhandensein
279versteckter Mängel ergibt. Die Bank ist allerdings
280grundsätzlich nicht gehalten, Ermittlungen darüber anzustellen,
281ob der Erwerber seiner Prüfungsobliegenheit
282nachgekommen ist.
283Vor diesem Hintergrund ist ein Verschulden der Beklagten
284weder erkennbar noch dargelegt. Schwerwiegende Baumängel
285und/oder einen daraus resultierenden unerwartet
286geringen Mietertrag behauptet die Klägerin nicht.
287Die Beklagte schuldete auch keine Kreditberatung in dem
288Sinne, dass sie die Klägerin und ihren Ehemann über
289verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung und deren
290Vor- und Nachteile informieren musste. Auch das war
291grundsätzlich Sache der Klägerin und ihrem Ehemann
292selbst. Wenn sie eine Beratung durch die Beklagte gewünscht
293hätten, hätten sie das mit ihr besonders vereinba-
294ren müssen.
295Die Bonitätsprüfung war ausreichend, zumal es sich um
296Einen Zwischenkredit handelte, der schon nach einigen
297Jahren durch die Bausparverträge abgelöst werden
298sollte. Grundsätzlich geschieht die Bonitätsprüfung und
299die Prüfung ausreichender Sicherheit ausschließlich im
300Interesse der Bank (BGH NJW 1992, 1820). Eine Aufklärungspflicht
301kann sich allenfalls dann ergeben, wenn
302von vornherein klar ist, dass der Kreditnehmer seinen
303Zahlungspflichten nicht nachkommen kann. Dies war hier
304angesichts der von der Klägerin und ihrem Ehemann geleisteten
305streitgegenständlichen Zahlungen nicht der Fall.
306Eine Rückabwicklung der Verträge nach § 3 HaustürWG
307scheidet nach § 5 Abs. 2 HaustürWG aus. Hiernach sind,
308wenn ein Geschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 HaustürWG zugleich
309die Voraussetzung eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz
310erfüllt, nur dessen Vorschriften
311anwendbar. § 5 Abs. 2 HaustürWG enthält eine abschließende
312Regelung (BGH NJW 2000, 521 ff. (522)).
313Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es allein darauf
314an, ob ein Rechtsgeschäft überhaupt dem Verbraucherkreditgesetz
315unterfällt, nicht aber, ob dessen Schutzbestimmungen
316sämtlich oder nur zum Teil Anwendung finden.
317Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 1 HaustürWG
318für Kreditverträge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2
319VerbrKrG entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der
320die Einräumung einer Widerrufsmöglichkeit als für Realkredite
321von vornherein unpassend angesehen hat. Sinn
322und Zweck der einschlägigen Normen des Haustürwiderrufsgesetzes
323sowie des Verbraucherkreditgesetzes gebieten
324keine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 2
325HaustürWG in der Weise, dass im Falle von § 3 Abs. 2
326Nr. 2 VerbrKrG der Widerruf nach § 1 HaustürWG möglich
327bleibt. Der mit dem Haustürwiderrufsgesetz beabsichtigte
328Schutz vor Überrumpelung bzw. Überraschung dient
329ebenso wie der mit dem Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG
330angestrebte Übereilungsschutz dem Ziel, den Verbraucher
331vor dem Risiko unüberlegt eingegangener rechtlicher
332Verpflichtungen zu bewahren; dass dabei in einem Fall
333an Sachverhalte angeknüpft wird, in denen der Kunde bei
334der Vertragsanbahnung bestimmte Vertriebsmethoden, im
335anderen Fall der mit der Darlehensaufnahme verbundenen
336Gefahr wirtschaftlicher Überforderung ausgesetzt ist,
337rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung. Dann
338aber muss die dem Ausschluss des Widerrufsrecht durch
339§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zugrunde liegende generelle
340Wertung auch gelten, wenn der Kreditvertrag ein Haustürgeschäft
341darstellt.
342Die Verbraucherschutzvorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts
343erfordern keine andere Auslegung von
344§ 5 Abs. 2 HaustürWG. Die Verbraucherkredit-Richtlinie
345vom 22.12.1986 schreibt die Einräumung eines Widerrufsrechts
346nicht vor. Die Haustürgeschäftsrichtlinie vom
34720.12.1985, die in Art. 5 Abs. 1 ein Rücktrittsrecht
348des Verbraucher vorschreibt, nimmt zwar Realkredite
349nicht ausdrücklich aus, schließt es aber auch nicht
350aus, bei bestimmten Vertragstypen für Haustürgeschäfte
351kein Widerrufsrecht zuzulassen. Der Richtliniengeber
352ging mithin davon aus, dass Verbraucherkreditgeschäfte
353durch die zeitlich nach der Haustürgeschäfte-Richtlinie
354erlassene Verbraucherkredit-Richtlinie eigenständig
355geregelt werden konnten und sollten, auch soweit es
356sich um Haustürgeschäfte handelte (so BGH NJW 2000, 521
357ff. ) .
358Von der Möglichkeit, das Verfahren nach § 148 ZPO bis
359zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den
360Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.11.1999
361(NJW 2000, S. 521 ff.) auszusetzen, hat das Gericht
362keinen Gebrauch gemacht, weil es nach dem oben Gesagten
363von der Wirksamkeit der Regelung des § 5 Abs. 2 Haus-
364türWG ausgeht (ebenso OLG Stuttgart, WM 1999, 74) und
365eine unabsehbare Verzögerung des Verfahrens nicht im
366Interesse der Parteien liegt.
367Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO
368abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
369beruht auf § 709 ZPO.