Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
27.627,50 DM (i. W. siebenundzwanzig-
tausendsechshundertsiebenundzwanzig 50/100
Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem
29.03.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen nach
einem Streitwert von 35.000,00 DM der Kläger
1/5 und die Beklagte 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für
den Kläger jedoch nur gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 33.000,00 DM.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Voll-
streckung der Beklagten durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 700,00 DM abzuwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratver-
3sicherung unter Einschluss der VHB 84 für die von ihm
4und seiner Familie bewohnte Wohnung im 2. Obergeschoss
5des Hauses V-straße in E. Vereinbart war
6eine Versicherungssumme von 85.000,00 DM sowie eine
7Unterversicherungsverzichtsklausel.
8In die Wohnung des Klägers wurde am Sonntag, den
912.09.1999, eingebrochen. Die Wohnung befindet sich in
10einem größeren Wohnblock mit einem großen Innenhof, in
11dem hohe Bäume stehen und der regelmäßig als Spiel-
12fläche für Kinder und Erholungsfläche für Erwachsene
13dient. Am 12.09.1999 stand in diesem Innenhof an der
14Hauswand ein Gerüst, dass über das zweite Obergeschoss
15hinausragte. Eine Ebene des Gerüstes befand sich un-
16mittelbar vor dem Fenster des Schlafzimmers des Klä-
17gers, das zum Innenhof hinaus liegt. Am 12.09.1999,
18einem schönen Sonnentag, verließ der Kläger mit seiner
19Familie gegen 14.00 Uhr die Wohnung. Das Schlafzimmer-
20fenster ließ er in Kippstellung offen, da das Fenster
21an Werktagen wegen des Lärms und Schmutzes geschlossen
22blieb. Die folgenden Stunden verbrachte die Familie am
23Möhnesee; sie kehrte erst gegen 21.30 Uhr zurück. Bei
24ihrer Rückkehr bemerkten der Kläger und seine Familie,
25dass zwischenzeitlich in die Wohnung eingebrochen wor-
26den war. Hierbei waren der bzw. die Täter über das Ge-
27rüst bis zum Schlafzimmerfenster geklettert und durch
28dieses Fenster in die Wohnung eingestiegen.
29Der Kläger meldete den Einbruch der Polizei sowie der
30Beklagten und reichte jeweils Stehlgutlisten ein. Ein
31Beauftragter der Beklagten ermittelte eine Schadens-
32summe in Höhe von 32.938,25 DM. Ferner stellte er eine
33Unterversicherung von 15 % fest und errechnete danach
34einen zu ersetzenden Schadensbetrag in Höhe von
3527.627,50 DM Diesen Betrag hat der Kläger nunmehr un-
36streitig gestellt.
37Die Beklagte lehnte eine Regulierung des Schadens
38schließlich mit der Begründung ab, der Kläger habe den
39Einbruch in seine Wohnung grob fahrlässig mitverur-
40sacht.
41Der Kläger meint, sich nicht grob fahrlässig verhalten
42zu haben.
43Er beantragt,
44die Beklagte zu verurteilen, an ihn
4535.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
4629.03.2000 zu zahlen.
47.
48Die Beklagte beantragt,
49die Klage abzuweisen.
50Sie meint, sie sei leistungsfrei, da der Kläger den
51Schaden grob fahrlässig mitverursacht habe.
52Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf
53den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
54Bezug genommen.
55Entscheidungsgründe
56Die Klage ist in Höhe des zugesprochenen Betrages be-
57gründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
58Der Kläger kann von der Beklagten aus dem zwischen den
59Parteien abgeschlossenen Hausratversicherungsvertrag in
60Verbindung mit §§ 1 VVG, 1, 5, 18 VHB 84 die Zahlung
61einer Entschädigung in Höhe von 27.627,50 DM verlangen.
62Denn mit dem Einbruch in die Wohnung des Klägers vom
6312.09.1999 ist der Versicherungsfall eingetreten.
64Die Beklagte ist auch nicht wegen einer grob fahrlässi-
65gen Verursachung des Einbruchdiebstahls durch den Klä-
66ger gemäß § 9 Ziff. 1 Lit. a VHB 84 leistungsfrei. Da-
67bei kann dahinstehen, ob der Kläger dadurch grob fahr-
68lässig handelte, dass er das Schlafzimmerfenster seiner
69Wohnung während einer Abwesenheit von 7 1/2 Stunden in
70Kippstellung offen stehen ließ, obwohl vor dem Schlaf-
71zimmerfenster an der Hauswand ein Gerüst stand, über
72das das Fenster ohne größere Probleme erreichbar war.
73Zweifel hiergegen bestehen, da sich das Gerüst in einem
74Innenhof befand, in dem sich regelmäßig Personen auf-
75halten, für die das Fenster jederzeit einsehbar war. Es
76erscheint fraglich, ob der Kläger mit der Möglichkeit
77eines Einstiegs von Tätern in seine Wohnung über das
78Gerüst durch das Schlafzimmerfenster in dieser
79Situation rechnen musste, da das Erreichen des Fensters
80über das Gerüst einen erheblichen, auch zeitlichen,
81Aufwand erforderte, der mit einem deutlichen Ent-
82deckungsrisiko verbunden war, und da auch mögliche
83Täter im fraglichen Zeitraum jederzeit damit rechnen
84mussten, dass Personen den Innenhof des Wohngebäudes
85betreten würden.
86Letztlich konnte diese Frage jedoch offenbleiben, da es
87zumindest an einer Kausalität eines eventuell grob
88fahrlässigen Verhaltens für den erfolgten Einbruchdieb-
89stahl fehlt. Denn das Verhalten des Klägers wäre allen-
90falls aufgrund der Dauer der Abwesenheit von
917 1/2 Stunden als grob fahrlässig zu qualifizieren, wäh-
92rend bei einer kürzeren Abwesenheit von beispielsweise
93einer halben Stunde es unzweifelhaft nicht als grob
94fahrlässig anzusehen wäre, in der gegebenen Situation
95das Schlafzimmerfenster in Kippstellung offenstehen zu
96lassen. In diesem Fall ist eine Ursächlichkeit der gro-
97ben Fahrlässigkeit für den erfolgten Einbruchdiebstahl,
98mithin den Eintritt des Versicherungsfalls, aber nur
99gegeben, wenn der Einbruch nicht zu einer Zeit er-
100folgte, zu der die Kippstellung des Fensters noch nicht
101als grob fahrlässig zu qualifizieren war (vgl. OLG
102Hamm, r+ s 1996, 66 ff.; 1997, 338 f.; ZfS 1999, 438;
103Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 9 VHB 84 Rn. 9).
104Demgemäß muss der Versicherer zum Nachweis der Ursäch-
105lichkeit eines grob fahrlässigen Verhaltens des Ver-
106sicherungsnehmers bei einer solchen Sachlage darlegen
107und beweisen, dass die Tat nicht unmittelbar nach Ver-
108lassen der Wohnung durch den Versicherungsnehmer son-
109dern zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Kipp-
110stellung des Fensters, durch das die Täter in die Woh-
111nung eindrangen, als grob fahrlässig einzustufen war.
112Fehlt es hieran, ist die Kausalität eines grob fahr-
113lässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers nicht
114festzustellen (so auch OLG Hamm, a.a.O.; Prölss/Martin,
115a.a.O.).
116Vorliegend konnte die Beklagte keine Angaben zum Zeit-
117punkt des Einbruchdiebstahls machen, so dass nicht aus-
118geschlossen ist, dass der Einbruch schon unmittelbar,
119nachdem der Kläger und seine Familie die Wohnung ver-
120lassen hatten, erfolgte. Demgemäß kann eine Ursächlich-
121keit eines (möglicherweise) grob fahrlässigen Verhal-
122tens des Klägers für den Einbruchdiebstahl nicht fest-
123gestellt werden, so dass die Beklagte nicht gemäß § 9
124Ziff. 1 Lit. a VHB 84 leistungsfrei ist und der Kläger
125eine Entschädigung für die entwendeten Gegenstände ent-
126sprechend den abgeschlossenen Bedingungen beanspruchen
127kann.
128Die zu erstattende Entschädigungssumme beläuft sich auf
12927.627,50 DM, nachdem der Kläger diesen von der Beklag-
130ten ermittelten Betrag nunmehr unstreitig gestellt hat.
131Die weitergehende Klage war abzuweisen.
132Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1
133BGB.
134Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1
135Satz 1 ZPO.
136Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
137beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.