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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
17.159,32 DM ( i.W. siebzehntausendeinhundert-
neunundfünfzig 32/100 Deutsche Mark) nebst 4 %
Zinsen aus 17.000,00 DM seit dem 20.01.2000 und
aus weiteren 159,32 DM seit dem 23.05.2000 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
nach einem Streitwert von 17.275,32 DM.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 21.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Die Beklagte, mit Sitz in X, bietet über ihre
3Vertriebsgesellschaft B GmbH eine Geldanlagemöglich-
4keit durch Beteiligung an ihrem Unternehmen als
5atypisch stiller Gesellschafter an.
6Es handelt sich um einen sogenannten Blind-Pool. Gegen-
7stand des Unternehmens der Beklagten ist die Anlage von
8Gesellschaftsvermögen in verschiedenen Kapitalanlagen
9zur Gewinnerzielung. Daneben wirbt sie mit der Möglich-
10keit für die Gesellschafter, Verlustzuweisungen steuer-
11lich abschreiben zu können. Dabei ist insbesondere in
12der Anfangsphase mit Verlusten zu rechnen, die auch von
13den Gesellschaftern mitgetragen werden müssen.
14Der Kläger wurde an seinem. Arbeitsplatz von einem Ver-
15Mittler der Beklagten, dem Zeugen I, ange-
16sprochen, der ihm riet, bei der Beklagten Geld zu in-
17vestieren. Der Kläger unterschrieb daraufhin im Septem-
18ber 1999 zunächst einen Beitrittsantrag als atypisch
19stiller Gesellschafter mit einer 30jährigen Laufzeit,
20einem Einlagebetrag in Höhe von 144.000,00 DM bei einer
21Kontoeröffnungszahlung von 30.000,00 DM sowie einer mo-
22natlichen Ratenzahlung von 400,00 DM beginnend am
2301.10.1999. Drei Tage später wurde er vom Zeugen I
24erneut angesprochen, der erste Beitrittsantrag
25wurde zerrissen und ein neuer Antrag unterzeichnet mit
26einem Einlagebetrag von 252.000,00 DM bei einer monat-
27lichen Ratenzahlung von 700,00 DM.
28Die Antragsformulare aus hellgrünem Papier enthalten
29mehrere eingerahmte hellgelb unterlegte Kästchen für
30die Eintragung der Vertragsdetails. Ein gleichartiger
31hellgrün unterlegter Kasten enthält die Widerrufsbe-
32lehrung. Diese ist in zwei Schriftgrößen fettgedruckt,
33wobei auch an anderen Stellen des Formulares Buchstaben
34dieser beiden Ausprägungen auftauchen. Die gesamte
35Schrift ist in dunkelgrüner Farbe gehalten.
36Die Anträge wurden von der Beklagten unter dem
3721.09.1999 angenommen.
38Dem Kläger wurde ein Prospekt ausgehändigt, in dem es
39unter der Übersicht "Beteiligungsangebot" heißt,
40"Mindestverzinsung: 6 % der zur Zeit erbrachten Einlage
41jahresdurchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich
42zugesichert." Unter Abschnitt X, Seite 3 ff., sind die
43Geschäftsbedingungen für den Beteiligungsvertrag aufge-
44führt. Unter § 11 Abs. 1 heißt es, dass der atypisch
45stille Gesellschafter an Gewinnen und Verlusten bis zur
46Höhe seiner Einlage beteiligt ist. Weiter heißt es
47dort: "Für die stillen Gesellschafter gilt eine Min-
48destverzinsung von jahresdurchschnittlich 6 % p.a. als
49vereinbart".
50Unter § 19 ist vereinbart, dass der Gerichtsstand, so-
51weit gesetzlich zulässig, am Wohnsitz des atypisch
52stillen Gesellschafters liegen soll.
53Der Kläger leistete eine Zahlung von mindestens
5417.159,32 DM. Dafür kündigte er zwei Lebensversiche-
55rungsverträge, für die ihm 7.570,16 DM und 9.705,16 DM
56ausgezahlt wurden.
57Mit Schreiben vom 05.01.2000 erklärte der Kläger den
58Widerruf seiner Willenserklärung und die Anfechtung we-
59gen arglistiger Täuschung und forderte die Beklagte
60vergeblich zur Rückzahlung seiner Einlage in Höhe von
6117.000,00 DM bis zum 19.01.2000 auf.
62Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Ge-
63richts .
64Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht Dortmund
65sei örtlich zuständig, da der ausschließliche Gerichts-
66stand des Haustürwiderrufsgesetzes gegeben sei. Er be-
67hauptet, er sei nebenberuflich als Kundenbetreuer für
68die W tätig gewesen und habe dabei den Zeu-
69gen I kennengelernt. Von diesem sei ihm zuge-
70sichert worden, dass die Beteiligung ohne jedes Risiko
71und mit erheblichen weiteren Gewinnaussichten verbunden
72sei. Es sei der Eindruck erweckt worden, es handele
73sich um eine fest verzinsliche Geldanlage. Er erhalte
74eine Mindestverzinsung von 6 % auf die monatlichen
75Einzahlungen und von 10 % auf den zu zahlenden Festbe-
76trag. Diese Zinszahlungen könnten auf die monatlichen
77Ratenzahlungen angerechnet werden. Aufgrund dieser An-
78rechnungsmöglichkeit sei er zur Erhöhung der Einlage
79durch höhere Ratenzahlungen im zweiten Antrag bereit
80gewesen. Den Emissionsprospekt der Beklagten habe er
81nicht erhalten.
82In dem Beitrittsantrag werde darüber hinaus der Ein-
83druck erweckt, bei dem Agio handele es sich um einen
84Betrag, der dem Anleger zufließe.
85Tatsächlich handele es sich bei dem Anlagemodell der
86Beklagten um ein sogenanntes Schneeballsystem, das in
87dem Moment zusammenbreche, in dem nicht mehr aus-
88reichend Neuinvestoren gefunden würden, um die Rück-
89zahlungen an die Altinvestoren zu finanzieren.
90Der Kläger behauptet weiter, er habe insgesamt
9117.275,32 DM an die Beklagte gezahlt.
92Der Kläger beantragt,
93die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.275,32 DM
94nebst 4 % Zinsen aus 17.000,00 DM seit dem
9520.01.2000 und aus 275,32 DM seit Rechtshängig-
96keit zu zahlen.
97Die Beklagte beantragt,
98die Klage abzuweisen.
99Die Beklagte behauptet, die versprochene Rendite von
1006 % sei realistisch und erzielbar, an der entsprechen-
101den Zusage halte sie fest. Im Emissionsprospekt, der
102dem Kläger bei der Beratung ausgehändigt worden sei,
103sei dazu ein Planzahlenbeispiel aufgeführt, das auch
104als solches gekennzeichnet sei. Der Kläger sei über die
105Verlustgefahren des Anlagemodelles durch den Emissions-
106prospekt und durch den Zeugen I aufgeklärt wor-
107den.
108Der Kläger sei seit dem 21.10.1999 selbst freier Mit-
109arbeiter der Vertriebsgesellschaft der Beklagten und
110habe drei Verträge vermittelt.
111Er habe einen Betrag von 7 .512,16 DM und einen in Höhe
112von 9.647,16 DM geleistet. Zwei Raten seien zunächst
113von seinem Konto eingezogen, später aber wieder rückbe-
114lastet worden, wofür der Beklagten von der Bank Gebühren
115von je 15,00 DM in Rechnung gestellt worden seien.
116E n t c h e i d u n g s g r ü n d e
117Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
118Das Landgericht ist örtlich zuständig, da der ausschließliche
119Gerichtsstand des § 7 Abs. 1 HaustürWG
120gegeben ist.
121Er gilt für alle Klagen aus dem abgeschlossenen Ge-
122schäft einschließlich der Rückgewährklagen aus § 3
123Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz. Ein Geschäft im Sinne
124des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz liegt: vor.
125Der Kläger ist an seinen Arbeitsplatz vom Zeugen I
126angesprochen worden und hat den Beitrittsantrag
127bei einer sich anschließenden Verhandlung in seiner
128Wohnung unterschrieben. Auch der zweite Antrag ist nach
129einem Ansprechen durch den Zeugen I zustande
130gekommen. Eine Bestellung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
131Haustürwiderrufsgesetz lag damit nicht vor, da sie
132nicht im Rahmen eines unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustür-
133widerrufsgesetz fallenden Geschehens geäußert werden
134kann. Die Willenserklärung des Klägers war auch auf
135eine entgeltliche Leistung gerichtet. Damit ist nicht
136nur eine Leistung im Gegenseitigkeitsverhältnis ge-
137meint, vielmehr sind darunter auch Einlagen aller Art
138zum Zwecke der Gewinnerzielung und damit auch Beteili-
139gungen an Anlagemodellen zu fassen (Erman, BGB,
14010. Aufl. 2000, Rdn. 21 zu §1 Haustürwiderrufsgesetz).
141Die Klage ist begründet, soweit die unstreitig gezahl-
142ten. 17.159,32 DM zurückgefordert werden. Der Kläger hat
143gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1
144Haustürwiderrufsgesetz auf Rückgewährung der empfan-
145genen Leistung. Seine auf den Vertragsschluss gerich-
146tete Willenserklärung ist nach § 1 Abs. 1 Haustürwider-
147rufsgesetz wegen rechtzeitigen Widerrufs unwirksam.
148Die Widerrufsfrist begann nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Haus-
149türwiderrufsgesetz nicht zu laufen, da dem Kläger keine
150den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes ge-
151nügende Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. Maßgeb-
152lich ist dabei die Widerrufsbelehrung in dem Bei-
153trittsantrag vom 06.09.1999, da nur dieser zum Ver-
154tragsschluss führte; die im Emissionsprospekt zusätz-
155lich enthaltene Widerrufsbelehrung ist jedenfalls nicht
156vom Kläger unterschrieben worden.
157Die Belehrung kann in einem anderen Schriftstück ent-
158halten sein; dann ist aber zur Wahrung der Warnfunktion
159erforderlich, dass sich die Belehrung aus dem übrigen
160Text hervorhebt. Unzureichend sind dabei drucktech-
161nische Hervorhebungen, die auch im sonstigen Text des
162Schriftstückes auftauchen, da sonst von der Belehrung
163abgelenkt wird (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl.
1642000, Rdn. 6 b zu § 2 Haustürwiderrufsgesetz m.w.N.).
165Sowohl die Schriftgröße, als auch der Fettdruck, als
166auch die Einrahmung, als auch die farbige Unterlegung
167der Widerrufsbelehrung kommen auch im sonstigen Text
168des Antrages vor. Die Widerrufsbelehrung ist nur inso-
169weit besonders gestaltet, als bei ihr alle diese Mittel
170der Hervorhebung gemeinsam verwandt wurden. Diese Her-
171vorhebung wird schon dadurch relativiert, dass die far-
172bige Unterlegung der Belehrung im gleichen, nur weniger
173intensiven Farbton wie die Buchstaben gehalten sind.
174Darüber hinaus ist die Gestaltung der Belehrung ange-
175sichts der vielen verschiedenen Textgestaltungen auf
176dem einen DIN-A4-Blatt nicht ausreichend, um durch op-
177tische Auffälligkeit ein besonderes Augenmerk des Kun-
178den auf die Belehrung zu richten, wie dies nach dem
179Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 2 Haustürwiderrufs-
180gesetz erforderlich ist. Vielmehr wird durch zahlreiche
181Hervorhebungen von Textteilen der gesamte Antrag un-
182übersichtlich und der Hervorhebungseffekt der Belehrung
183dadurch zunichte gemacht.
184Die Leistung einer weitergehenden Einlage als von der
185Beklagten zugestanden, hat der Kläger nicht unter Be-
186weis gestellt. Aus den Auszahlungsbestätigungen der Le-
187bensversicherungen kann nicht geschlossen werden, dass
188dieses Geld auch an die Beklagte geflossen ist.
189Die Kosten der Rückbelastung von Ratenzahlungen kann
190die Beklagte nicht geltend machen, da sie als Kosten
191der Rückzahlung ihr zur Last fallen.
192Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288
193Abs. 1 BGB.
194Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709
195ZPO.