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Landgericht Dortmund, 20 AktE 8/94

Datum:
18.11.2000
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
VI. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 AktE 8/94
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2000:1118.20AKTE8.94.00
 
Tenor:

1. Die angemessene Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1.) wird dahin festgesetzt, dass für 3 Aktien der Antragsgegnerin zu 1.) im Nennwert von 50,00 DM eine Stammaktie der Antragsgegnerin zu 2) im Nennwert von 50,00 DM bzw. 10 Aktien zum Nennwert von 5,00 DM zu gewähren sind.

2. Aktienspitzen sind sind durch bare Zuzahlung von j e

209,38 DM pro Aktie auszugleichen.

3. Zur Abfindung gehören die mit der Bekanntmachung der Eingliederung

angefallenen Dividenden.

4. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der

Antragsteller tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner.

Die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre fallen den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnern zur Last.

5. Der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren und die

Vergütung für den gemeinsamen Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre wird

auf 190.000.000,00 DM festgesetzt.

 
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