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Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückwei-
sung des Rechtsmittels im Übrigen -das am 22.12 .1999
verkündete Urteil des Amtsgericht Kamen teilweise abge-
ändert und wie folgt neu gefasst:
.
Es wird festgestellt, dass die monatliche Grundmiete
des Beklagten für die Wohnung H-Straße , ####
L, ab dem 01.0.8.1999 DM 477,92 und ab dem
O1.04.2000 DM 567,80 beträgt.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die
Klägerin zu 80% und der Beklagte zu 20 %. Die Kosten
der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis
2.400,— DM festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543
Abs. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung hat teilweise Erfolg.
31. Zahlungsantrag
4Soweit sich die Klägerin gegen die erstinstanzlich er-
5folgte Abweisung des Zahlungsantrags wendet, ist die
6Berufung unbegründet.
7Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Zahlungsan-
8spruch in Höhe von 1.632,50 DM zuzüglich Zinsen zu.
9Soweit sie von dem geklagten die Zahlung von ausstehen-
10dem Mietzins in Höhe von 1.618,36 DM begehrt, ist vorab
11festzustellen, dass sich dieser Betrag rechnerisch
12nicht nachvollziehen lässt. Die Klägerin verlangt für
13den Zeitraum von August 1997 bis Juli 1999, d.h. für 24
14Monate, eine monatliche Nachzahlung von 67,41 DM; in
15der Summe ergibt dies einen Betrag von lediglich
161.617,84 DM. Legt man die exakte monatliche Differenz
17zwischen der gezahlten Miete von 459,19 DM und der be-
18gehrten Miete von 526,61 DM zugrunde, d.h.
1967,42 DM/Monat, ergäbe sich ein Betrag von 1.618,08 DM.
20Unabhängig von der rechnerischen Unstimmigkeit bzgl.
21der Forderungshöhe ist der Anspruch auf Mietnachzahlung
22für die Zeit von August 1997 bis Juli 1999 aber schon
23dem Grunde nach nicht gegeben. Die zugrundeliegende
24Mieterhöhung der Klägerin ist nicht zum 01.08.1997
25wirksam geworden.
26Es fehlt an einer den formellen Anforderungen des
27§ 18 f) WoBindG i.V.m. § 10 WoBindG genügenden Erhö-
28hungserklärung, die für den fraglichen Zeitraum Wirk-
29samkeit zu entfalten vermag.
30Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts findet hinsicht-
31lich der formellen Anforderungen an die Mieterhöhungs-
32erklärung der Klägerin § 10 WoBindG über die Verweisung
33in §18 f) WoBindG Anwendung. Es geht um die Durchfüh-
34rung von Mieterhöhungen aufgrund der Reduzierung von
35Aufwendungshilfen aus dem Bereich des Bergarbeiterwohn-
36baus im Sinne des § 18 e) WoBindG, den § 18 f) WoBindG
37-ebenso wie die § 18 a) bis d) WoBindG - in Bezug
38nimmt. Zwar ist festzustellen, dass § 18 f) WoBindG le-
39diglich Zuschüsse nach den § 18 a) bis e) WoBindG,
40nicht aber Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwen-
41dungen nennt. Insoweit handelt es sich aber nach dem
42Sinn und Zweck der Gesamtregelung um ein redaktionelles
43Versehen; es gibt keinen Grund, Aufwendungsdarlehen
44nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnbaus
45anders zu behandeln als Zuschüsse zu demselben Zweck.
46§ 10 WoBindG ist auch nicht etwa deshalb unanwendbar,
47weil die Parteien eine Mietgleitklausel vereinbart ha-
48ben. Vielmehr bestimmt § 4 Abs. 8 NMV, dass, wenn - wie
49hier - die jeweils zulässige Miete als vertragliche
50Miete vereinbart ist, für die Durchführung der Mieter-
51höhungen § 10 Abs. 1 WoBindG entsprechend gilt.
52Die Unwirksamkeit der Mieterhöhung zum 01.08.1997 folgt
53nicht daraus, dass der Mieterhöhungserklärung der Klä-
54gerin, die sie erstmals mit schreiben vom 07.07.1997
55formulierte, keine Wirtschaftlichkeitsberechnung beige-
56fügt war. Soweit sich, wie hier, die Mieterhöhung nur
57auf Grund der §§ 18 a) bis e) WoBindG ergibt, muss
58- abweichend von § 10 Abs. 1 WoBindG - der Vermieter
59keine Wirtschaftlichkeitsberechnung beifügen,
60§ 18 f)Abs. 1 S. 2 WoBindG.
61Wie das Amtsgericht zutreffend feststellt, setzt aber
62§ 10 Abs. 1 S. 2 WoBindG - unabhängig von der Geltung
63des § 18 f) WoBindG. - voraus, dass in der Erklärung die
64Erhöhung berechnet und erläutert wird.
65Das Schreiben der Klägerin vom 07.07.1997 (Bl. 32 d.A.)
66genügt diesen Anforderungen nicht. Anhand dieses
67Schreibens, dass lediglich ausführt, dass Verringerun-
68gen des Aufwendungsdarlehens zum 01.08.1993, zum
6901.08.1995 und zum 01.08.1997 zu Mieterhöhungen um je-
70weils 0,30 DM/qm führten, konnte ein verständiger Mie-
71ter in der Situation des Beklagten nicht nachvollzie-
72hen, wie sich die monatliche Erhöhung um 0,30 DM/qm er-
73rechnet.
74Auch das - erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte
75- Schreiben der Klägerin vom 14.08.1997 (Bl. 113 d.A.)
76genügt den formellen Anforderungen an eine wirksame
77Mieterhöhungserklärung nicht. Dabei kann an dieser
78Stelle offen bleiben, ob und inwieweit eine Erhöhungs-
79erklärung für einen zeitlich früheren Mietzeitraum
80Wirksamkeit entfalten kann. Das Schreiben vom
8114.08.1997 ist deshalb als Mieterhöhungserklärung un-
82tauglich, weil es nur einen Ausschnitt der in dem frü-
83heren Schreiben vom 07.07.1997 erklärten Mieterhöhung
84nachträglich erläutert, nicht aber vollständig die be-
85gehrte Mieterhöhung umfasst. In dem Schreiben wird le-
86diglich die rechnerische Ermittlung einer Mietanhebung
87um 0,30 DM/qm offen gelegt, ohne dies zu erläutern und
88ohne die begehrte Mieterhöhung umfassend darzulegen.
89Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW
901982, 1587, 1588) kann zwar, wenn die Parteien eine
91Mietgleitklausel vereinbart haben und wenn die Erhö-
92hungserklärung nicht den Voraussetzungen des
93§ 10 Abs. 1 WoBindG entspricht, der Vermieter die form-
94gerechte Mieterhöhungserklärung nachholen.
95Eine Wiederholung des zunächst formunwirksamen Erhö-
96hungsverlangens enthält das vorzitierte Schreiben der
97Klägerin aber nicht, sondern nur einen Ausschnitt der
98notwendigen Berechnung und Erläuterung. Die Anforderun-
99gen des § 10 WoBindG an eine wirksame Mieterhöhungser-
100klärung lassen sich aber nicht Stück für Stück erfül-
101len. Der Mieter muss in die Lage versetzt werden, das
102Mieterhöhungsverlangen anhand einer Erklärung des Ver-
103mieters vollständig nachzuvollziehen. Dies ist nur an-
104hand einer umfassenden Berechnung und Erläuterung mög-
105lich, nicht aber, wenn die Mieterhöhungserklärung spä-
106ter bruchstückhaft um einzelne Berechnungsansätze er-
107gänzt wird.
108Eine umfassende, Berechnung und Erläuterung der im ein-
109zelnen von der Klägerin verlangten Mieterhöhungen ist
110erstmals in der Berufungsbegründungsschrift vom
11128.02.2000 enthalten. Dieser Schriftsatz kann indessen
112nicht als wirksame Mieterhöhungserklärung nach § 10 Wo-
113BindG für den Zeitraum von August 1997 bis Juli 1999
114angesehen werden, weil - entgegen der Rechtsansicht der
115Klägerin - eine Rückwirkung für diese Art der Mieterhö-
116hung ausscheidet.
117Zwar haben die Parteien eine Mietpreisklausel verein-
118bart, so dass eine rückwirkende Erhöhung der Miete ab
119preisrechtlicher Zulässigkeit grundsätzlich nach § 4
120Abs. 8 S. 2 NMV in Betracht kommt. Jedoch greifen für
121den hier gegebenen Erhöhungstatbestand die Regelungen
122der § 4 Abs. 8 S. 3 NMV und § 18 f) Abs. 2 WoBindG ein;
123die bestimmen, dass Mieterhöhungen für zurückliegende
124Zeiträume unzulässig sind, wenn diese ihren Grund in
125"Zinserhöhungen" nach den §§ 18 a) bis f) WoBindG ha-
126ben. Dass hier lediglich Zinserhöhungen und keine ande-
127ren Formen der öffentlichen Förderungen aufgeführt wer-
128den, wird wiederum als redaktionelles Versehen angese-
129hen (Heix in Fischer/Dieskau, Wohnungsbaurecht, § 4 NMV
130Anm 10.7. e.E. ).
131Angesichts des eindeutigen Wortlauts der zitierten Be-
132stimmung gibt es auch keinen Anlass, § 4 Abs. 8 S. 3
133NMV auf planmäßige Verringerungen von Aufwendungssub-
134ventionen nicht anzuwenden. (vgl.LG Berlin WM 1988,
135218, 219; Schwender in Fischer/Dieskau, a.a.0.,
136§ 18 f) WoBindG Anm. 5; a.A. Heix in Fischer/Dieskau,
137a.a.O., § 4 NMV Anm. 10.9).
138Ist danach ein Anspruch der Klägerin auf Mietnachzah- .
139lungen für den Zeitraum von August 1997 bis Juli 1999
140nicht gegeben, entfällt mangels Verzugs des Beklagten
141auch der Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe
142von 14,14 DM und - mangels Hauptforderung - auch der
143Zinsanspruch.
1442. Feststellungsantrag
145Soweit es um den Feststellungsantrag geht, hat die Be-
146rufung teilweise Erfolg.
147Die Feststellungsklage ist zulässig.
148Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, auch wenn
149die Klägerin den zugrundeliegenden Anspruch auf Miet-
150zinszahlung, zumindest soweit es um den vergangenen
151Zeitraum geht, mit der Leistungsklage verfolgen könnte.
152Da aber die zugrundeliegende Frage, ob und inwieweit
153Mieterhöhungen ab dem 01.08.1999 wirksamgeworden sind,
154auch für spätere Mieterhöhungen von Bedeutung sind,
155lässt sich - unabhängig von der Möglichkeit der bezif-
156ferten Leistungsklage - hier das Interesse der Klägerin
157an der Feststellung der Mietzinshöhe bejahen.
158Die Feststellungsklage ist in dem aus dem Tenor er-
159sichtlichen Umfang begründet.
160Die monatliche Grundmiete für die Wohnung des .Beklagten
161betrug ab dem 01.08.1999 zwar nicht, wie die Klägerin
162festgestellt haben will, 567,80 DM/aber immerhin
163477,92DM.
164Die Mieterhöhungserklärung der Klägerin vom 21.06.1999
165(B1.119 - 120 d.A.) genügt allerdings den formellen
166Anforderungen des § 10 Abs. 1 WoBindG nicht. Sie ent-
167hält keine umfassende Berechnung und Erläuterung der
168zugrundeliegenden Mieterhöhung. In Anbetracht dessen,
169dass die frühere Mieterhöhung zum 01.08.1997 nicht
170wirksam durchgeführt worden war - auf obige Ausführun-
171gen wird Bezug genommen - hätte die jetzige Mieterhö-
172hungserklärung aber auch jene Erhöhungsbeträge berech-
173nen und erläutern müssen, die ihren Anlass in den frü-
174heren Abschmelzungen des Aufwendungsdarlehens (1993,
1751995, 1997) hatten. Dieses geschah aber nicht; in der
176Erklärung vom 21.06.1999 wird vielmehr die frühere
177Mieterhöhung auf 526,61 DM als bekannt und existent
178vorausgesetzt.
179Hinzu kommt, dass auch die neuerliche Mieterhöhung um
1800,30 DM/qm nicht näher erläutert, sondern vielmehr wie
181selbstverständlich von deren Berechtigung ausgegangen
182wird.
183Ein weiterer Formmangel ist festzustellen: Dieser Miet-
184erhöhungserklärung hätte nach § 4 NMV i.V.m. 10 Abs. 1
185S. 3 WoBindG eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder
186ein Auszug hieraus beigefügt werden müssen, was nicht
187geschehen ist. Soweit es um die Mieterhöhung um 0,25
188DM/qm geht, greifen die formellen Erleichterungen des
189§ 18 f) WoBindG, die einen Verzicht auf die Beifügung
190einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ermöglichen, nicht
191ein. Die hier in Rede stehende Mietanhebung hat ihren
192Grund nicht in den §§ 18 c), e) und f) WoBindG; es geht
193um Zinserhöhungen, die nicht aus einem öffentlichen,
194sondern aus einem Baudarlehen zunächst der Bank für Ge-
195meinwirtschaft, dann der Hypothekenbank Essen resul-
196tierten.
197Die Berufungsbegründung vom 28.02.2000, dem Beklagten
198zugestellt am 14.03.2000, hat hinsichtlich der Mieter-
199höhung um 0,25 DM/qm rückwirkend zu einer Mietanhebung
200auf insgesamt 477,92 DM/Monat geführt. In ihr ist erst-
201malig eine dem § 10 WoBindG entsprechende umfassende
202Berechnung und Erläuterung des Mieterhöhungsbegehrens
203der Klägerin enthalten und ihr sind die .jeweiligen
204Wirtschaftlichkeitsberechnungen beigefügt. An der Nach-
205vollziehbarkeit dieser Erklärung bestehen keine Zwei-
206fel, werden von dem Beklagten auch nicht geltend ge-
207macht.
208Die Kammer hat auch keine durchgreifenden Bedenken, die
209Berufungsbegründung als eine gegenüber dem Beklagten
210abgegebene Mieterhöhungserklärung anzusehen, obwohl es
211sich um einen an das Gericht und nicht an den Beklagten
212adressierten Schriftsatz handelt. Nicht zuletzt im Hin-
213blick auf die für die Beklagtenseite bestimmten Ab-
214schriften steht fest, dass hiermit auch eine Erklärung
215gegenüber dem Beklagten abgegeben wurde.
216Hinsichtlich der Mietanhebung um 0,25 DM/qm, d.h. bei -
217Einer Wohnungsgröße von 74,91 qm um insgesamt l8,73
218DM/Monat, bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der
219Rückwirkung.
220Bei dieser nicht auf § 18 f) WoBindG beruhenden Mieter-
221höhung greift das Rückwirkungsverbot des
222§ 18 f) Abs. 2 WoBindG/§ 4 Abs. 8 S. 3 NMV nicht ein.
223Es verbleibt vielmehr bei der in den Grenzen des
224§ 4 Abs. 8 S. 2 NMV möglichen Rückwirkung.
225Die Rückwirkung ist danach für den hier in Rede stehen-
226den Zeitraum ab 01. 08. 1999 möglich. Nach
227§ 4 Abs. 8,S. 2 NMV ist eine Rückwirkung sogar bis zum
228Beginn des dem Zugang der Erhöhungserklärung vorange-
229gangenen Kalenderjahres zulässig. Das wäre hier - aus-
230gehend vom Zugang des Berufungsbegründungsschriftsatzes
231im März 20OO - der Beginn des Jahres 1999.
232Inhaltlich bestehen gegen die Berechtigung der Mietan-
233hebung um 0,25 DM/qm, d.h. insgesamt um 18,73 DM, auf
234eine monatliche Grundmiete von 477,92 DM keine Beden-
235ken. Sie ist nach § 4 Abs. 1,4,5 NMV zulässig. Auf die
236Erläuterungen der Klägerin in der Berufungsbegründung,
237denen auch der Beklagte nicht entgegengetreten ist,
238wird Bezug genommen.
239Hinsichtlich der weiteren Mieterhöhungen um insgesamt
2401,20 DM/qm vermochte die Berufungsbegründung keine
241rückwirkende Mietanhebung zum 01.08.1999 zu bewirken.
242Insoweit scheidet eine Rückwirkung, wie bereits unter
243Ziff. 1 ausgeführt, nach § 18 f) Abs. 2 WoBindG /
244§ 4 Abs. 8 S. 3 NMV aus.
245Insoweit wurde die Mieterhöhung nach § 10 Abs. 2 S. 1
246WoBindG zum Ersten des auf den Zugang der Erklärung
247folgenden Monats, d.h. zum 01.04.2000 wirksam.
248Die Berufungsbegründung enthält auch, was diese Erhö-
249hungstatbestände nach § 18 f) WoBindG angeht, eine den
250formellen Anforderungen des §10 Abs. 1 S. 2 WoBindG
251genügende nachvollziehbare Berechnung und Erläuterung.
252Auch bestehen hinsichtlich der inhaltlichen Berechti-
253gung der einzelnen Mietanhebungen keine Bedenken. Da-
254nach ergibt sich ausgehend von der (rückwirkend erhöh-
255ten) Grundmiete von 477,92 DM und einem Erhöhungsbetrag
256von (1,20 DM/qm x 74,91 qm =) 89,89 DM als aktuelle
257Grundmiete ein Betrag von 567,81 DM, abgerundet 567,80
258DM.
259Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Soweit
260es um die Kosten der ersten Instanz geht, entspricht
261die festgesetzte Quote dem Maß des Obsiegens und Unter-
262liegens der Parteien. Die Kosten der Berufung waren
263trotz Teilerfolgs des Rechtsmittels der Klägerin aufzu-
264erlegen, weil sie aufgrund eines neuen Vorbringens
265teilweise obsiegt, welches sie in erster Instanz gel-
266tend zu machen imstande war, § 97 Abs. 2 ZPO.
267Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 12, 16
268Abs. 5 GKG.