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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1 .
ein restliches Schmerzensgeld in Höhe von
28.500,00 DM (i.W.:achtundzwanzigtausend Deutsche
Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.02.1998
sowie
2.
2.9.130,00 DM
(i.W.:neunundzwanzigtausendeinhundertunddreissig
Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem
10.02.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet
ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und
immateriellen Schaden anlässlich
des Verkehrsunfalles vom 23.01.1995 in E
auf der Kreuzung W- Straße/P-Straße
zu ersetzen , vorbehaltlich des Forderungsüberganges
auf öffentlich-rechtliche Versicherungs oder
Versorgungsträger.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die
Klägerin 44 % und die Beklagte 56 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die
Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
76.000,00 DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 4.000,00 DM.
T a t b e s t a n d:
2Die am ##.##.1928 geborene Klägerin macht Ansprüche anlässlich
3eines Verkehrsunfalles vom 23.01.1995 in E
4geltend, bei dem sie erheblich verletzt wurde.
5Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig,
6denn der Fahrer des bei ihr versicherten PKW
7##-## ### fuhr frontal in die linke Fahrerseite des von
8der Klägerin geführten PKW ##-## ###.
9Die Klägerin war seinerzeit in der Trinkhalle der Zeugin
10T auf Basis des Gesetzes für geringfügig
11Beschäftigte tätig.
12Infolge des Unfalles suchte sie zwecks Erstbehandlung
13am 23.01.1995 das Katholische Krankenhaus E
14auf. Dort wurde eine Schädelprellung diagnostiziert
15(BI. 28 d.A.) . Desweiteren bemühte sie erstmalig am
1624.01.1995 Frau Dr. C (BI. 59, Diagnose:
17unter anderem Quetschung rechte Hüfte, Zittern, Parkinson
18Syndrom), am 31.01.1995 Dr. S (BI. 116, Diagnose:
19Kein Hinweis auf Rippenfraktur, Zustand nach
20Schleudertrauma der LWS, Beckenkontusion, Toraxkontusion),
21am 06.02.1995 Dr. D (BI. 43 ff. d.A.) und Frau
22Dr. Q (BI. 121 d.A.) .
23Unter Bezugnahme auf die ärztlichen Befunde erachtet
24die Klägerin ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM abzüglich
25gezahlter 1.500,00 DM als angemessen.
26Weiter beansprucht sie Ersatz ihres Verdienstausfallschadens
27Bis zum 27.04 .1995 (Bl. 38 d.A.) sei sie unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen,
28ein zwischenzeitlicher Arbeitsversuch am 08.03.1995 sei gescheitert
29(BI.89 d.A.), im September 1995 habe sie ihre Arbeit
30endgültig aufgegeben (BI. 11 d.A.). Sie geht davon aus,
31dass sie mindestens noch für weitere 5 Jahre für die
32Zeugin T ohne den Unfall tätig gewesen wäre.
33Unter dieser Annahme berechnet sie gem. Klageschrift
34ihren Verdienstausfall mit 27.360,00 DM.
35Auch der Haushaltsführungsschaden, der bisher nur in
36Höhe von 150;00 DM erstattet ist, sei zu ersetzen. Diesen
37beziffert sie (BI. 13, 14 d.A.), unter Berücksichtigung
38der Zahlung, für 325 Tage mit 20.946,74 DM.
39Schließlich stünden zukünftige materielle und immaterielle
40Schäden zu erwarten.
41Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
421.
43an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4%
44Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
452.
46an sie ,48.306,74 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
47zu zahlen,
48und
493 .
50festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
51ihr jedweden materiellen und weiteren zukünftigen,
52noch unbekannten immateriellen Schaden zu ersetzen,
53der ihr aus dem Unfallereignis vom 23. Januar 1995
54entstanden ist, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf
55einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch
56übergehen werden.
57Die Beklagte beantragt,
58die Klage abzuweisen.
59Die nicht angeschnallte Klägerin habe lediglich ein
60Schleudertrauma der LWS sowie einige Quetschungen erlitten.
61Die übrigen attestierten Verletzungen seien nicht unfallbedingt.
62Eine Arbeitsunfähigkeit aus unfallbedingten Gründen habe
63seit dem 08.03.1995 nicht mehr vorgelegen.
64Ein unfallbedingter Verdienstausfall sei wegen Lohnfortzahlung
65nicht eingetreten, ein Haushaltsführungsschaden
66nur in Höhe der gezahlten 150,00 DM.
67Ein zukünftiger unfallbedingter Schaden stehe nicht zu
68befürchten.
69Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens
70wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze
71nebst der überreichten Unterlagen verwiesen.
72Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin
73T (Sitzungsniederschrift vom 08.06.2000)
74und Einholung eines neurologischen (Dr. M vom
7507.04.1999) und psychiatrischen (Dr. S vom
7610.11.1999) Gutachtens.
77Zu Informationszwecken haben die Akten des Rechtsamtes
78der Stadt Dortmund ##/########/95 vorgelegen.
79E n t s c he i d u n g s g r ü n d e:
80Die Klage ist nach Maßgabe des Tenors erfolgreich.
81I.
82Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der ärztlichen
83Befunde und Gutachten ein Schmerzensgeld von
8430.000,00 DM als billig und angemessen. Darauf sind
85bisher nur 1.500,00 DM gezahlt; restliche 28.500,00 DM
86waren zuzusprechen.
87Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin
88liegt nicht vor, denn es ist angesichts des Schadensbildes
89des Audi (BI; 109 ff. d.A.) und fehlender Rippenbrüche
90auszuschließen, dass die Klägerin den Sicherheitsgurt nicht
91angelegt hatte. Auch die polizeiliche Unfallaufnahme
92gibt für die Behauptung der Beklagten nichts her.
93Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war neben den
94bei ambulanter Untersuchung festgestellten Beeinträch-
95tigungen, soweit diese durch die eingeholten Gutachten
96bestätigt wurden, insbesondere die unfallbedingte Konversionsneurose,
97die nach Auffassung der Kammer trotz
98Behandlungszugänglichkeit fortbestehen wird, zu berücksichtigen.
99Insoweit besteht eine MDE von 40%, die andauern wird.
100Für diese Konversionsneurose - das Unfallgeschehen ,wird,
101unbewusst zum Anlass genommen, latente innere Konflikte
102zu kompensieren, wenn auch in anderer Weise als gerade
103im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen-
104ist die Beklagte einstandspflichtig, denn bei dem
105Unfall hat es sich um ein Ereignis von einigem Gewicht gehandelt.
106II.
107Auch ein Verdienstausfall aus Gründen des Unfalles
108steht fest, denn letztlich haben die unfallbedingten
109Beeinträchtigungen und deren Verarbeitung zum vorzeitigen.
110Verlust des Arbeitsplatzes geführt. Unter Berücksichtigung
111der Bekundungen der Zeugin T, die
112Lohnfortzahlung nicht geleistet hat, geht die Kammer
113davon aus, dass die Klägerin ohne den Unfall noch bis
114zum vollendeten 70. Lebensjahr, also bis Ende Juli 1998
115gearbeitet hätte.
116Der gem. § 287 ZPO geschätzte Verdienstausfall beläuft
117sich mithin auf 42 Monate x 600,00 DM= 25.200, 00 DM.
118III.
119Ein Haushaltshilfeschaden ist ebenfalls erwiesen, wenn
120auch nur bis einschließlich März 1995.
121Unter Berücksichtigung der dargelegten Wohn- und persönlichen
122Verhältnisse bemisst die Kammer den wöchentlichen
123Aufwand mit 28 Stunden, die Stunde zu 15,00 DM.
124Für den Zeitraum 23.01.1995 bis 31.03.1995 sind mithin
12568 x 4 Stunden x 15,00 DM = 4.080,00 DM abzüglich ge-
126zahlter 150,00 DM = 3.930,00 DM zuzusprechen.
127IV.
128Dem Feststellungsantrag war aus den Gründen zu I. zu
129entsprechen.
130Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 291 BGB, 92,
131709 ZPO.