Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger hatte mit dem Beklagten unter dem Datum vom 18.11.1996 eine Vereinbarung über die befristete Überlassung einer Referenzmenge an Milch ohne Übergang des entsprechenden Betriebes oder der entsprechenden Fläche getroffen. Danach war der Kläger verpflichtet, dem Beklagten befristet eine Milchanlieferungsreferenzmenge von 48.000 kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,66 % zu einem Preis von 8.640,00 DM pro Jahr zu überlassen. Die Referenzmenge sollte dem Beklagten mit Wirkung vom 02.04.1996 bis zum 31.03.2000 überlassen werden. Wegen der genauen Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den schriftlichen Vertrag vom 18. November 1996 (Blatt 10 ff .d.A.) Bezug genommen.
3Der Kläger hat mit Schreiben vom 14.08.2000 bei der Landwirtschaftskammer Westfalen Lippe in Ort-01 die Rückübertragung der Referenzmenge von 48.000 kg zum 01.04.2000 auf sich beantragt. Dem entgegen hat der Beklagte am 14.04.2000 dem Kläger gegenüber die Ausübung des Übernahmerechts bei auslaufenden Pachtverträgen erklärt. Mit Schreiben des Westfälischen Landwirtschaftsverbandes vom 30.05.2000 hat der Beklagte die Rückübertragung der Milchreferenzmenge endgültig abgelehnt.
4Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei zur Herausgabe der Milchreferenzmenge nach Ablauf des befristeten Überlassungsvertrages zum 31.03.2000 verpflichtet. § 12 Abs. 3 S. 1 der Zusatzabgabenverordnung (ZAbgV), der dem Beklagten das geltend gemachte Übernahmerecht erlaube, sei nämlich insoweit verfassungswidrig, als dass die Vorschrift enteignenden Charakter habe und daher Art. 14 GG widerspräche. Darüber hinaus sei die Ausübung des Übernahmerechtes aber in jedem Fall treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, da die Parteien unstreitig von einem Auslaufen des Pachtvertrages zum 31.03.2000 ausgegangen seien.
5Der Kläger beantragt,
61.
7den Beklagten zu verurteilen, folgende Willenserklärung abzugeben:
8Die mir durch Vertrag mit Herrn A1 vom 18.11.1996 überlassene Anlieferungs-Referenzmenge von 48.000 kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,66 % steht mir ab dem 01.04.2000 nicht mehr zu;
92.
10den Beklagten zu verurteilen, die Übernahmeerklärung vom 14.04.2000 zu widerrufen,
11hilfsweise,
12festzustellen, dass die Übernahmeerklärung unwirksam ist;
133.
14festzustellen, dass dem Kläger gegen den Beklagten wegen der verspäteten Rückgabe der Anlieferungs-Referenzmenge ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
18Entscheidungsgründe
19A.
20Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die angerufene Zivilkammer des Landgerichts sachlich zuständig (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1994, 974).
21B.
22Die Klage ist jedoch unbegründet. Voraussetzung für alle vom Kläger gestellten Anträge ist, dass der Beklagte sich zu Unrecht auf sein Übernahmerecht aus § 12 Abs. 3 S 1. ZAbgV berufen hätte. Das hat er jedoch nicht getan.
23I.
24Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 S. 1 ZAbgV liegen vor. Der Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages dem Kläger als Verpächter gegenüber erklärt, dass er die Milchreferenzmenge übernehmen wolle. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 18.11.1996 handelt es sich auch um einen solchen im Sinne von § 12 Abs. 2 ZAbgV, da der Vertrag vom 31.03.2000 beendet wurde.
25II.
26Mit der Erklärung der Übernahme hat sich der Beklagte nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB verhalten. Auch wenn die Parteien bei Abschluss des Pachtvertrages von dessen Auslaufen am 31.03.2000 ausgegangen sind, ergibt sich hieraus noch nicht, dass der Beklagte sich nicht auf eine dieser Vereinbarungen widersprechenden Rechtsänderung berufen könnte. Das gilt insbesondere deshalb, weil die hier in Rede stehende Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 ZAbgV gerade geschaffen wurde, um Pächtern von Milchreferenzmengen entgegen der den jeweiligen Pachtverträgen zugrundeliegenden Vereinbarungen eine Übernahme nach Ablauf des Vertrages zu ermöglichen. Wollte man dieses Verhalten als treuwidrig und damit nicht zulässig bewerten, würde die Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 ZAbgV vollständig leerlaufen.
27III.
28Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 S. 1 ZAbgV verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG. Das insoweit verpachtete Milchkontingent ist nämlich nur eine öffentlich-rechtliche Befugnis (BGH, BGHZ 114, 277 (280)). Ein solches subjektiv-öffentliches Recht verschafft dem Einzelnen eine Rechtsposition, die derjenigen eines Eigentümers regelmäßig nur dann entspricht, wenn sich das Recht als Äquivalent eigener Leistung erweist und nicht überwiegend auf staatlicher Gewährung beruht (vgl. Maunz-Dürig, GG, Art. 14 Rdnr. 130 (Pieper)). Um eine solche Rechtsposition handelt es sich beim Milchkontingent jedoch nicht. Es handelt sich vielmehr um eine einseitige staatliche Vermögensgewährung, deren Entzug keine Eigentumsverletzung darstellt (vgl. a.a.O. Rdnr. 133), weil ein eigener eigentumsrechtlich relevanter Beitrag des Klägers zur Erlangung des Milchkontingents nicht erforderlich ist.
29IV.
30Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.