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Auf die Berufung der Beklagten, wird das am.
01.04.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamm
abgeändert und neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543
Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
2Die Berufung der Beklagten, ist begründet.
3Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus keinem recht-
4lichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz
5zu.
6Denn die Beklagte hat keine ihr gegenüber dem Kläger
7obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn
8nach den überzeugenden Ausführungen des Sachver-
9ständigen Dr. rer. nat. S ist der
10Wassereintritt nicht durch die zur Grundwasserabsenkung
11eingeleiteten Maßnahmen bzw. deren Aufhebung verursacht
12worden. Auch beim Zurückfließen des Grundwassers kann
13dieses nicht höher steigen, als der sonst vorhandene
14Pegel wäre. Auch ist eine Erhöhung des Grundwasser-
15spiegels nicht durch eine Verdichtung des Bodens im Be-
16reich des neu verlegten Abwasserkanals eingetreten.
17Die Beklagte hat auch keine ihr obliegende Amtspflicht
18verletzt. Insbesondere war sie nicht verpflichtet, den.
19Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der alte
20Abwasserkanal eine nicht näher bestimmbare Drainwirkung
21auf das Grundwasser ausgeübt habe mit der Folge, dass
22ein Anstieg des Grundwassers zu befürchten sei.
23Konkrete Erkenntnisse, dass und in welchem Umfang das
24Grundwasser im Bereich der neuverlegten Kanaltrasse
25steigen werde, hatten die Beklagte oder ihre Mitarbeiter
26nicht. Weder behauptet dies der Kläger noch hat der
27Gutachter hierfür Anhaltspunkte festgestellt. Der kon-
28krete Grundwasserstand in. einem bestimmten Bereich ist
29allein, durch Kontinuierliche Messungen an mindestens.
30drei Stellen feststellbar. Solche sind im Bereich des
31Hauses des Klägers bzw, der engeren Umgebung nicht vor-
32genommen worden. Aber auch an diesen Stellen hätte nur
33der aktuelle Grundwasserstand festgestellt werden
34können. Konkrete Rückschlüsse auf die Höhe des nach
35einer Neuverlegung des Kanals zu erwartenden Grund-
36Wasserspiegels hätten diese nicht erlaubt.
37Die Beklagte hätte daher den Kläger nur auf die allge-
38meine Gefahr hinweisen können, dass alte Abwasserkanäle
39eine Drainwirkung ausüben können. Ein solcher Hinweis
40bleibt aber inhaltsleer, da er eine Gefahreinschätzung
41nicht ermöglicht, und obliegt der Beklagten nicht im
42Rahmen ihrer Amtspflicht, Schäden der Anlieger zu ver-
43meiden.
44Aus den genannten Gründen ist die Berufung des Klägers
45unbegründet.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.