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Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Rechtsschutz für
einen Rechtsstreit gegen die T Krankenversicherung
auf Gegenseitigkeit, vertr. d. d. Vorstand, K-Str. ,
E mit folgendem Antrag
zu gewähren:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger nach Maßgabe der mit ihm abgeschlossenen
Allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäß Versicherungs-
schein-Nr. #####/####über den 7. Juni 1999 hinaus
Leistungen zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streit-
wert von 12.208,60 DM die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
3.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechts-
3schutzversicherung für Selbstständige, der die ARB 94
4zugrunde liegen. Als Versicherungsumfang ist ein Pri-
5vat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz gemäß § 28 ARB
694 vereinbart.
7Der Kläger war selbstständiger Industriemonteur und
8führte einen eigenen Betrieb mit fünf Mitarbeitern. Er
9erkrankte an Taubheitsgefühlen in der linken Hand und
10im linken Unterarm. Aufgrund dessen wurde er am 13.08.
11und am 02.10.1998 operiert. Beide Operationen blieben
12im Ergebnis erfolglos. Aufgrund der Erkrankung war der
13Kläger arbeitsunfähig.
14Bei der T Krankenversicherung unterhält der Kläger
15eine Krankentagegeldversicherung; vereinbart ist ein
16Krankentagegeld von 200,00 DM pro Tag. Dieses Kranken-
17tagegeld zahlte die T Krankenversicherung dem Klä-
18ger zunächst aufgrund seiner krankheitsbedingten Ar-
19beitsunfähigkeit. Im März 1999 ließ die T Kranken-
20versicherung dem Kläger von ihrem Vertrauensarzt
21Dr. T2 in L untersuchen. Dieser kam zu dem
22Ergebnis dass die Erkrankung des Klägers voraussicht-
23lich auf Dauer bestehen werde und dass bei dem Kläger
24daher eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Daraufhin teilte
25die Signal Krankenversicherung dem Kläger mit Schreiben
26vom 08.03.1999 mit, dass sie von diesem Tag an von
27einer Berufsunfähigkeit des Klägers ausgehe und gemäß
28§ 15 MB/KT nur noch bis zum 07.06.1999 Krankentagegeld
29leisten werde. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem
30Landgericht Dortmund. Mit dem vor der Kammer unter dem
31Aktenzeichen 2 0 210/99 anhängigen Rechtsstreit begehrt
32er die Feststellung, dass die T Krankenversiche-
33rung zur Leistung weiteren Krankentagegeldes über den
3407.06.1999 hinaus verpflichtet ist. Zur Begründung
35seines Anspruchs behauptet der Kläger, er sei zwar ar-
36beitsunfähig, aber nicht berufsunfähig. In dem Rechts-
37streit ist durch einen Beweisbeschluss der Kammer die
38Einholung eines schriftlichen Sachverständigengut-
39achtens zu der Frage angeordnet worden, ob der Kläger
40seit dem 08.03.1999 berufsunfähig ist.
41Die voraussichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits be-
42laufen sich auf 12.208,60 DM. Mit Schreiben vom
4304.05.1999 begehrte der Kläger von der Beklagten eine
44Deckungszusage für die Übernahme dieser Kosten. Dies
45lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.05.1999 mit
46der Begründung ab, die Krankentagegeldversicherung des
47Klägers diene der Absicherung seines Verdienstes aus
48selbstständiger Tätigkeit; mithin handele es sich um
49eine vertragliche Auseinandersetzung im Rahmen der be-
50ruflichen Tätigkeit des Klägers. Hierbei verblieb die
51Beklagte mit endgültigem Ablehnungsschreiben vom
5228.05.1999.
53Der Kläger meint, er könne von der Beklagten die Über-
54nahme der Kosten des Rechtsstreites mit der T
55Krankenversicherung aus dem Rechtsschutzversicherungs-
56vertrag beanspruchen. Der Rechtsstreit hinsichtlich des
57Krankentagegeldes stelle eine Wahrnehmung rechtlicher
58Interessen aus seinem privaten und nicht aus seinem be-
59ruflichen Bereich als selbstständig Tätiger dar. Der
60erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen der be-
61ruflichen Tätigkeit und dem Anspruch aus der Kranken-
62tagegeldversicherung bestehe nicht. Die Krankentage-
63geldversicherung sei unabhängig von einem bestimmten
64Beruf abgeschlossen worden und sichere nicht seine
65selbstständige Tätigkeit ab, sondern diene allgemein
66der Absicherung seines Lebensunterhaltes.
67Der Kläger beantragt,
68festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
69ist, ihm bedingungsgemäßen Rechtsschutz für
70einen Rechtsstreit gegen die T Krankenver-
71sicherung auf Gegenseitigkeit, vertreten durch
72den Vorstand, K-Str.,
73E mit folgendem Antrag zu gewähren:
74Es wird festgestellt, dass die Beklagte ver-
75pflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe der mit
76ihm abgeschlossenen allgemeinen Versicherungsbe-
77dingungen gemäß Versicherungsschein-Nr.
78#####/#### über den 7. Juni 1999 hinaus Leistun-
79gen zu gewähren.
80Die Beklagte beantragt,
81die Klage abzuweisen.
82Sie meint, ein Anspruch auf Deckungszusage bestehe ge-
83mäß § 28 (3) ARB 94 nicht, da es bei dem Rechtsstreit,
84für den der Kläger die Übernahme der Kosten begehrt,
85nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
86seinem privaten, sondern aus seinem beruflichen Bereich
87als selbstständig Tätiger gehe. Dies ergebe sich
88daraus, dass das Krankentagegeld den Kläger als Unter-
89nehmer gegen Einkommensverluste wegen einer Arbeitsun-
90fähigkeit absichere. Allgemein biete das Krankentage-
91geld Versicherungsschutz für einen Verdienstausfall
92wegen Arbeitsunfähigkeit; daher setze ein Anspruch auf
93Krankentagegeld eine Tätigkeit voraus, durch die ein
94Verdienst erzielt werde.
95Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf
96den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
97Bezug genommen.
98Entscheidungsgründe
99Die Klage ist begründet.
100Dem Kläger steht der gegenüber der Beklagten geltend
101gemachte Anspruch auf Erteilung einer Kostendeckungszu-
102sage für den Rechtsstreit mit der T Krankenver-
103sicherung aus dem zwischen den Parteien bestehenden
104Rechtsschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 1
105WG, 4, 28 ARB 94 zu.
106Der Versicherungsfall ist eingetreten. In der Weigerung
107der T Krankenversicherung, über den 07.06.1999
108hinaus Krankentagegeld zu bezahlen, liegt nach der Dar-
109legung des Klägers ein Verstoß der T gegen ihr aus
110dem Krankentagegeldversicherungsvertrag obliegende
111Rechtspflichten. Die Rechtsverfolgung des Klägers ist
112auch nicht mutwillig, da eine Entscheidung über die Be-
113gründetheit der Forderung des Klägers auf Gewährung
114weiteren Krankentagegeldes erst durch die Einholung
115eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ge-
116troffen werden kann. Schließlich ist der Rechtsstreit
117des Klägers mit der T Krankenversicherung entgegen
118der Auffassung der Beklagten auch gemäß § 28 (3) ARB
119von dem mit dem zwischen den Parteien geschlossenen
120Rechtsschutzversicherungsvertrag vereinbarten Versiche-
121rungsschutz umfasst, da es sich bei der Einforderung
122des Krankentagegeldes um eine Interessenwahrnehmung im
123privaten Bereich des Klägers und nicht in seinem beruf-
124lichen Bereich als selbstständig Tätiger handelt.
125Ausschlaggebend ist insoweit, ob zwischen der Interes-
126senwahrnehmung und der beruflichen Tätigkeit ein inne-
127rer sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordne-
128ter Bedeutung besteht. Dies ist, auch bei einem selbst-
129ständig Tätigen, bei der Einforderung von Krankentage-
130geld aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag
131grundsätzlich nicht der Fall (so auch OLG Karlsruhe,
132Versicherungsrecht 1993, 827; OLG Köln, Versicherungs-
133recht 1992, 1220; OLG Stuttgart, Versicherungsrecht
1341997, 569; LG Hagen, Versicherungsrecht 1996, 1140 f.;
135Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl. 1998, § 25
136ARB 75 Nr. 24; anderer Ansicht LG Stuttgart, Versiche-
137rungsrecht 90, 418 f.; LG Düsseldorf, R + S 1993,
138186 f.). Dies folgt zum einen daraus, dass der Ab-
139schluss einer Krankentagegeldversicherung sowie die Ge-
140währung von Krankentagegeld unabhängig von einer be-
141stimmten Tätigkeit erfolgen. Es besteht kein spezi-
142fischer Zusammenhang zwischen einem Krankentagegeld-
143anspruch und einer speziellen, selbstständigen oder un-
144selbstständigen Tätigkeit. Ausschlaggebend für die Zu-
145ordnung des Krankentagegeldanspruchs zum privaten Be-
146reich des Versicherungsnehmers ist zum Anderen, dass
147mit dem Krankentagegeld letztlich nicht der Verdienst,
148sondern der Lebensunterhalt abgesichert wird; dies er-
149gibt sich daraus, dass sich die Höhe des Krankentage-
150geldes nicht nach der Höhe des Verdienstes, sondern
151allein nach dem vereinbarten Versicherungsumfang und -
152tarif bemisst. Schließlich kommt hinzu, dass im Rahmen
153der Rechtsschutzversicherung der Versicherungsfall
154letztlich erst mit der ablehnenden Entscheidung des
155Krankenversicherers eintritt und zu diesem Zeitpunkt in
156aller Regel die berufliche, hier selbstständige,
157Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird (vgl. Harbauer
158a.a.O.). Danach ist der von dem Kläger gegenüber der
159Signal Krankenversicherung geltend gemachte Kranken-
160tagegeldanspruch dessen privatem Bereich und nicht
161seiner beruflichen Tätigkeit zuzuordnen, so dass die
162Beklagte für den über diesen Krankentagegeldanspruch
163geführten Rechtsstreit Kostendeckungsschutz zu gewähren
164hat.
165Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
166Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
167folgt aus § 709 ZPO.