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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.01.1999
verkündete Urteil des Amtsgerichts Lünen abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
2(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
3Die Berufung der Beklagten ist begründet.
4Die erhobene Feststellungsklage ist zwar gemäß § 256 ZPO zu-
5lässig, aber unbegründet.
6Die Feststellungsklage ist zulässig, denn auch wenn ein Teil
7des Schadens der Klägerin schon beziffert werden kann, fehlt
8es insoweit insgesamt nicht am Feststellungsinteresse. Es kann nämlich
9insgesamt auf Feststellung der Ersatzpflicht geklagt werden,
10(vgl. BGH VersR 1991, 788; OLG Köln VersR 1992, 764). Hier
11ist es schon aufgrund der erlittenen Verletzungen einer
12Oberschenkelhalsfraktur grundsätzlich möglich, das Spätfol-
13gen eintreten. Schon dies rechtfertigt damit das Feststel-
14lungsinteresse für die gesamte Klage.
15Die Klage ist jedoch unbegründet. Die begehrte Feststellung
16der Ersatzpflicht der Beklagten kann nicht getroffen werden.
17Als Anspruchsgrundlage für die Klägerin kommen hier wegen
18des materiellen Schadens c.i.c. und §§ 823 Abs. 1, 31 BGB,
19wegen des immateriellen Schadens § 847 BGB in Betracht.
20Die Klägerin hat sich im Geschäftslokal der Beklagten einen
21Oberschenkelhalsbruch zugezogen, nachdem sie auf einer Jo-
22ghurtlache ausgerutscht ist. Dies steht aufgrund der durch-
23geführten Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht fest. Alle Zeu-
24gen haben dies bestätigt. Weitere Voraussetzung einer Haf-
25tung der Beklagten ist aber, dass der Sturz der Klägerin
26kausal durch eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtver-
27letzung der Beklagten eingetreten ist. Grundsätzlich ist der
28Betreiber eines Lebensmittelgeschäftes verpflichtet, im Rah-
29men des Zumutbaren alles zu tun, um die Sicherheit des Ver-
30kehrs in den Geschäftsräumen zu gewährleisten. Diese Pflicht
31erstreckt sich auch darauf, dass die Fußböden der dem Publi-
32kumsverkehr gewidmeten Räume während der Geschäftszeiten
33frei von Gefahren zu halten sind (vgl. OLG Köln, VersR 1997,
341113 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein völli-
35ger Ausschluss von Gefahren durch Verschmutzung des Bodens,
36die insbesondere von den Kunden verursacht werden, nicht
37möglich ist. Deshalb genügt der Betreiber eines Ladens seiner
38Verkehrssicherungspflicht, wenn er den Boden auf Verun-
39reinigungen regelmäßig untersucht und aufgefundene Verunrei-
40nigungen sofort beseitigt (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Organisa-
41torisch ist deshalb sicherzustellen, dass eine bestimmte
42Person in regelmäßigen Abständen den Boden reinigt und daß
43dies durch die Laden- oder Abteilungsaufsicht kontrolliert
44wird (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158). Für die sehr ver-
45schmutzungsgefährdeten Bereiche der Obst- und Gemüseabteilung
46hat die Rechtsprechung festgestellt, dass eine Reinigung
47bzw. Kontrolle alle 15 - 20 Minuten ausreicht, soweit nicht
48zuvor konkreter Anlass zu Reinigungsmaßnahmen bestehen (vgl.
49OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Stuttgart, VersR 1991, 441: 20 Mi-
50nuten, OLG Köln VersR 1997, 1113: 10 - 15 Minuten). Im vor-
51liegenden Fall hat sich der Unfall in der Abteilung für Mol-
52kereiprodukte zugetragen. Diese Abteilung ist weit weniger
53beeinträchtigt durch Verschmutzung durch die Kunden. Grund-
54sätzlich ist hier ein nicht so strenger Maßstab anzulegen
55wie bei der Obst- und Gemüseabteilung. Denn bei Letzterer
56werden durch die Kunden häufig Obst- und Grünteile auf den
57Boden fallengelassen. Bei der Molkereiprodukte-Abteilung
58werden üblicherweise nur komplette Packungen aus den Regalen
59entnommen. Es besteht aber natürlich die Gefahr, dass aus
60herabgefallen Verpackungen Flüssigkeiten auslaufen und eine
61Gefahrenquelle bilden. Dennoch ist diese Gefahr geringer
62einzustufen und damit auch die Anforderungen an die Ver-
63kehrssicherungspflicht.
64Ob hier die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht organi-
65satorisch genügt hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls
66ist hier eine evtl. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
67nicht kausal für den hier fraglichen Unfall geworden. Denn
68der Zeuge K hat in seiner Vernehmung ausgesagt, dass
69er zum Unfallzeitpunkt mit der Nassreinigungsmaschine seine
70Arbeit begonnen und noch nicht beendet hatte. Zwischen dem
71Beginn der Reinigung mit der Nassreinigungsmaschine in der
72Molkereiabteilung und dem Unfall habe ca. eine 1/4 Stunde ge-
73legen. Die Aussage des Zeugen wird auch bestätigt durch die
74des Zeugen M. Die Aussagen sind auch glaubhaft.
75Sie sind offensichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage be-
76müht und haben insofern ihren Arbeitgeber, die Beklagte, be-
77lastet, als sie die Joghurtlache als Unfallursache bestätigt
78haben und auch offensichtlich bei der Frage der generellen
79Reinigungsmaßnahmen sich an die tatsächlichen Begebenheiten
80gehalten haben. Andere Anhaltspunkte, die gegen die Glaub-
81haftigkeit der Aussagen der Zeugen sprechen könnten, liegen
82nicht vor. Allein aus der Tatsache, dass die Zeugen bei der
83Beklagten beschäftigt sind, lässt nicht den Schluss zu, dass
84sie unglaubwürdig sind. Wenn der Zeuge K aber ca. 15
85bis 20 Minuten vor dem Unfall noch den hier fraglichen Be-
86reich gereinigt hat, so liegt kein für den Unfall kausaler
87Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Denn auch
88bei sonst größerer Beachtung der Reinigungspflicht kann von
89der Beklagten nicht verlangt werden, dass der Boden in kür-
90zeren Abständen als 15 - 20 Minuten gereinigt wird. Dies
91gilt insbesondere auch unter Beachtung des Umstandes, dass
92hier nur die Molkereiabteilung und nicht die Obst- und Gemü-
93seabteilung betroffen war. Da hier im konkreten Fall die von
94der Verkehrssicherungspflicht geforderten Reinigungs- bzw.
95Überwachungspflicht eingehalten wurde, ist für den kausal
96nicht ursächlich geworden, wenn sie zuvor nicht hinreichend
97beachtet worden ist. Die Beklagte hat damit die tatsächliche
98Vermutung für die Kausalität einer evtl. bestehenden Verkehrs-
99sicherungspflicht widerlegt.
100Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. l ZPO