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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 3.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Betreiberin des D 2-Mobil-Funknetzes.
3Sie schließt entweder über ihr unterstellte Geschäftsstellen
4oder über Vertragshändler Verträge mit Endkun-
5den über den Zugang zu dem von ihr betriebenen Netz ab.
6Die Verträge haben eine Laufzeit von 24 Monaten und
7enthalten jeweils eine Verlängerungsklausel. Die für
8die Klägerin tätigen Händler erhalten für ihre Vermittlungstätigkeit
9Provisionen, deren Höhe jeweils abhängig
10ist von den Tarifen, die mit den Endkunden vereinbart
11werden. Der Beklagte vermittelt u.a. Netzkartenverträge,
12und zwar für sämtliche Mobilfunknetzbetreiber
13in der Bundesrepublik, darunter auch für die Klägerin.
14In einem Rundschreiben vom 01. März 1999 warb der Beklagte
15unter der blickfangmäßig herausgestellten Überschrift
16" Jetzt oft 2.000,00 bis 40.000,00 DM
17Provision für D-Netz-Kartenwechsel direkt
18von Q alle 2 Jahre u.a. wie folgt:
19…
20Wegen Überlastung versäumen immer mehr
21Entscheider, ihre D-Netz-Kartenverträge
22rechtzeitig zu kündigen und verschenken
23dadurch viel Geld. Alle 24 Monate bekommen
24sie oft hohe Beträge direkt von Q ausgezahlt.
25Die Minutenpreise können drastisch gesenkt werden.
26Beispiel für eine Flotte mit 26 Fahrzeugen:
27Bei einer Grundgebühr von 29,95 DM (T-D1Telly
28Local) mit tagsüber 0,68 DM/Min. zum
29nationalen Festnetz erhalten Sie von uns
30bei Abschluss eines 24-Monats-Vertrages
31DM 8.746,40 DM (incI. Mwst.)
32als provision, wahlweise per Scheck oder
33Überweisung .... "
34Mit Schreiben vom 07. April 199 wandte sich der Beklagte
35unter anderem an die I KG in S
36und unterbreitete ihr mehrere schriftliche Angebote,
37in denen es unter anderem wie folgt heißt:
38"Für Ihren Betrieb können wir Ihnen folgendes
39Angebot unterbreiten:
40Bei Abschluss von 105 Funktelefonanschlüssen
41im D 2 – Fun Tarif können wir Ihnen je Anschluss
42eine einmalige Grundgebührenerstattung
43in Höhe von 266,80 DM (incl. Mwst.) anbieten.
44Erstattungsbetrag: 28.014,00 DM
45…"
46"Den Betrag können Sie wahlweise als Scheck
47bzw. als Gutschrift auf Ihr Konto erhalten…
48In einem weiteren Angebot heißt es wie folgt:
49" Für Ihren Betrieb können wir Ihnen folgendes
50Angebot unterbreiten:
51Bei Abschluss von 105 Funktelefonanschlüssen
52im D 1 - Telly Local Tarif können wir Ihnen
53je Anschluss eine einmalige Grundgebüh-
54renerstattung in Höhe von 313,20 DM (incl.
55Mwst) anbieten.
56Erstattungsbetrag: 32.886,00 DM
57....
58Den Betrag können Sie wahlweise als Scheck
59bzw. als Gutschrift auf Ihr Konto erhalten.
60…"
61Zu einem weiteren Angebot heißt es wie folgt:
62"Für Ihren Betrieb können wir Ihnen folgendes
63Angebot unterbreiten:
64Bei Abschluss von 105 Funktelefonanschlüssen
65in E-Plus-Service-Privat-Tarif können wir Ihnen
66je Anschluss eine einmalige Grundgebührenrstattung
67in Höhe von 336,40 DM (incl. Mwst) anbieten.
68Erstattungsbetrag: 35.322,00 DM
69Den Betrag können Sie wahlweise als Scheck
70bzw. als Gutschrift auf Ihr Konto erhalten
71... "
72Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Rund-
73schreiben vom 01. März 1999 sowie auf das Angebotsschreiben
74vom 07. April 1999 nebst Anlagen Bezug genommen.
75Die Klägerin hält die Werbung des Beklagten unter dem
76Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens und des Verleitens
77zum Vertragsbruch für wettbewerbswidrig. Außerdem
78verstoße der Beklagte, wie sie meint, gegen die Bestimmungen
79der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes.
80Die Klägerin beantragt,
81I.
82den Beklagten zu verurteilen,
831.
84es bei Meidung eines vom Gericht für jeden
85Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
86bis zu DM 500.000,00, ersatzweise
87Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft
88bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle
89bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
90im geschäftlichen Verkehr der Telekommunikation
91zu Zwecken des es Wettbewerbs
92a)
93die an Partner von D-Netz-Kartenverträgen gerichtete
94Empfehlung der rechtzeitigen Kündigung
95von D-Netz-Kartenverträgen mit dem Angebot
96zu verbinden, bei Abschluss eines neuen
9724-Monats-Vertrages eine Provision an den
98Vertragspartner auszuzahlen und/oder mit einem
99solchen Angebot für die Vertragskündigung
100zu werben,
101insbesondere
102wenn dies mit dem blickfangmäßig herausgestellten
103Hinweis
104"jetzt oft 2.000,00 bis 40.000,00 DM Provision
105für D-Netz-Kartenwechsel direkt von
106Petri alle zwei Jahre"
107nach Maßgabe nachfolgend abgelichteten Rundschreibens
108geschieht:
109und/oder
110b)
111Kunden oder Interessenten für die Ausstattung
112mit einer Mehrzahl von Funktelefonanschlüssen
113in bestimmt bezeichneten Mobilfunktarifen eine
114Erstattung von Grundgebühren in einem Gesamtbetrag,
115der sich aus der Multiplikation
116der Anzahl von Funktelefonanschlüssen mit dem
117einmaligen Erstattungsbetrag je Anschluss ergibt,
118anzubieten und/oder für ein solches Angebot
119zu werben,
120insbesondere,
121wenn dies nach Maßgabe des nachfolgend abgelichteten
122Angebotsschreibens geschieht:
1232.
124durch Vorlage eines nach Ort, Zeit, Dauer,
125(Verbreitungs-) Form, Inhalt, Namen und Anschriften
126der Adressaten und Empfänger sowie
127nach Zahl der Tathandlungen gegliederten Ver-
128zeichnisses ihr darüber Auskunft zu
129erteilen, in welchem Umfang die
130vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten
131Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
132etwa betriebener Werbung, aufgeschlüsselt
133nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen
134pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten
135und Verbreitungszeiten;
136II.
137festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet
138ist, ihr allen Schaden zu erstatten, welcher ihr
139durch die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten
140Handlungen entstanden ist und künftig noch
141entstehen wird.
142Der Beklagte beantragt,
143die Klage abzuweisen.
144Er ist der Auffassung, seine Werbung sei nicht zu beanstanden.
145Er habe, wie er geltend macht, auf die Tarife
146der Netzbetreiber keinen Einfluss und könne in dem sich
147verstärkenden Wettbewerb nur so reagieren, dass er einen
148Teil seiner Provisionen, die er für die Vermittlung
149der Netz-Kartenverträge erhalte, an seine Kunden auskehre.
150Er greife auch nicht in bestehende Vertragsverhältnisse
151ein und fordere auch nicht zum Vertragsbruch
152auf. Er gebe mit seiner Werbung Interessenten lediglich
153die Möglichkeit, bei Ablauf ihres Altvertrages die veränderten
154Konditionen der Netzbetreiber miteinander zu
155vergleichen. Derartige Wechselangebote seien auch
156durchaus üblich.
157Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens
158wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien
159gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
160E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
161Die Klage ist unbegründet.
162Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche
163nicht zu.
164I.
165Ansprüche gem. §§ 1 Abs. 1, 2 ZugabeVO scheiden aus.
166Für Geldzugaben gilt gemäß § 1 Abs. 2 b ZugabeVO das
167Zugabeverbot des § 1 Abs. 1 ZugabeVO nicht. Das gilt
168unabhängig von der Höhe des jeweiligen Geldbetrages.
169Für Geldzugaben gibt es - zugaberechtlich – keine Geringwertigkeitsgrenze.
170II.
171Auch Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Rabattgesetz
172(§ 12 Rabattgesetz, § 823 Abs. 2 BGB i.v.m. § 1 ff.
173Rabattgesetz) scheiden aus. Bei den von dem Beklagten
174angekündigten Provisions- und Rückerstattungszahlungen
175handelt es sich nicht Preisnachlässe im Sinne des § 1
176Abs. 2 Rabattgesetz. Aus der Sicht der von dem Beklag-
177ten mit der Werbung angesprochenen Verbraucher handelt
178es sich um Zugaben, die unterschiedslos jedem Kunden,
179der sich für bestimmte Tarife entscheidet, gewährt wer-
180den. Sie sind Bestandteil des von dem Beklagten verlangten
181Normalpreises.
182Bei den von dem Beklagten beworbenen Preisen handelt es sich
183auch nicht um Sonderpreise im Sinne des § 1 Abs. 2, 2 Alternative
184Rabattgesetz. Die Werbung des Beklagten enthält keinen Hinweis darauf,
185dass er die von der Klägerin beanstandeten Vergünstigungen nur
186einzelnen Kunden oder Kundengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit
187zu einem bestimmten Verbraucherkreis einräumt. Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderungsschrift angegeben hat, dass seine Angebote überwiegend an Transport- und Speditionsunternehmen sowie Selbstständige gegangen seien,
188ergibt sich nichts anderes. Hierbei handelt es sich um den Hauptkundenkreis
189des Beklagten. Abgesehen davon besteht hier kein Anhaltspunkt dafür, dass
190die beworbenen Preise nur für die Kunden oder Kundengruppen gelte. Sollten, die die Werbeschreiben des Beklagten erhalten haben.
191III.
192Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche gem. § 1 UWG zu. Die Werbung des Beklagten verstößt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des
193übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG. Ob ein Anlocken als übertrieben zu
194werten ist, ist nicht allein vom Wert der Zuwendung abhängig.
195Es kommt auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalls
196an, wobei Anlass und Zweck sowie die Person des Zuwendenden
197und Empfängers zu berücksichtigen sind
198(Baumbach/Hefermehl, 21. Auflage, Rdn. 90 zu § 1 UWG).
199Danach ist die hier in Rede stehende Werbung nicht zu
200beanstanden.
201Der Wert der beworbenen Zuwendungen pro Anschluss
202stellt sich mit Beträgen zwischen 266,80 DM und 336,40
203DM angesichts der Gesamtkosten bei einer Vertragslaufzeit
204von 24 Monaten für die vornehmlich gewerblichen
205Kunden der Beklagten nicht als ein "blendender" Betrag
206dar. Die Kunden werden hierdurch in ihrer Entschließungsfreiheit
207nicht eingeengt oder unsachlich beeinflusst.
208Der Beklagte wendet sich vornehmlich an Gewerbetreibende,
209die vor einem Vertragsschluss Angebote der
210verschiedensten Anbieter einzuholen und diese auch
211sachgerecht zu prüfen pflegen. Es steht nicht zu erwarten,
212dass sie sich dabei allein durch die von dem Beklagten
213angekündigten Zuwendungen oder durch deren Höhe
214beeinflussen lassen werden. Soweit es
215den Wert der Zuwendung anbelangt, ist hier
216zu berücksichtigen, dass auf dem Markt der Telekommunikation
217Zuwendungen der verschiedensten Art mit einem
218durchaus vergleichbaren Wert angeboten werden
219( zum Beispiel: Handy für 0,00 DM bei gleichzeitigem Abschluss
220eines Kartenvertrags, Startguthaben, Wegfall
221der Grundgebühren über einen zumindest begrenzten Zeitraum,
222Zahlung einer Aufwandentschädigung). Dem Wert dieser Zuwendungen
223kommt für sich betrachtet - keine besondere Bedeutung zu.
224Er stellt sich allenfalls als abrechnungsposition im Rahmen
225der Gesamtbewertung und Prüfung des jeweiligen Angebotes dar.
226Das gilt in besonderem Maße auch für den von dem Beklagten angesprochenen
227Kundenkreis. Eine andere Bewertung unter dem
228Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens ergibt sich
229hier auch nicht deshalb, weil die Zuwendungen nach Wahl
230des Kunden auch ausgezahlt werden können. Hier ist zu
231berücksichtigen, dass eine derartige Zahlung erst nach
232Ende der Vertragslaufzeit möglich ist, nachdem dem betreffenden
233Kunden zum Teil bereits erhebliche Kosten
234entstanden sind, so dass der Anlockeffekt, der von einem
235derartigen Angebot ausgeht, nach Auffassung der
236Kammer gering zu veranschlagen ist.
237Die Werbung verstößt auch nicht unter dem Gesichtspunkt
238des Verleitens zum Vertragsbruch gegen § 1 UWG. Die Abwerbung
239von Kunden ist wettbewerbsrechtlich nicht zu
240beanstanden. Das gilt auch dann, wenn die Kunden sich
241noch in einer vertraglichen Bindung zu einem Mitbewerber
242befinden. Der Beklagte wirkt mit seiner Werbung im
243Übrigen auch nicht auf einen Vertragbruch hin. Seine
244Angebote gelten ausschließlich für den Fall, dass die befristet
245abgeschlossenen Verträge auslaufen. Der Hinweis
246auf Kündigungsrechte ist offensichtlich keine Aufforderung
247zum Vertragsbruch. Ob und inwieweit die Angebote
248des Beklagten gegebenenfalls geeignet sind, im Einzelfall
249Kunden der Klägerin zu veranlassen, sich bereits vor
250Ablauf der Vertragslaufzeit aus dem Vertragsverhältnis
251zu lösen und mit dem Beklagten einen Vertrag zu schlie-
252ßen, kann dahinstehen. Dabei handelt es sich um ein Risiko,
253das dem Leistungswettbewerb immanent ist.
254Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung
255über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.