Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller einen rückständigen Elternunterhalt für die Zeit vom 01.05.2017 bis 31.10.2017 i.H.v. 973,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Baiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
Der Verfahrenswert wird für die Zeit bis zum 15.12.2017 auf 6.312,12 € und für die Zeit danach auf 2.314,68 € festgesetzt.
Gründe
2I.
3Der Kläger begehrt Zahlung rückständigen Elternunterhalts aus übergegangenem Recht für die Zeit ab Mai 2017.
4Der Antragsteller leistete der Mutter des Antragsgegners, Frau A1, seit dem 01.03.2017 bis zu ihrem Versterben am 06.12.2017 Hilfe zur Pflege gemäß § 61 f SGB XII. Frau A1 war in einem Pflegeheim untergebracht. Im Mai 2017 bestand bei ihr ein ungedeckter Bedarf i.H.v. 292,60 €. Im Juni 2017 lag der ungedeckte Bedarf bei 356,48 € und ab Juli 2017 bei 333,12 €.
5Der Antragsgegner bezieht eine jährliche Rente i.H.v. 17.897,88 €, mithin monatlich 1.491,49 €. Seine Ehefrau verfügt über Vorruhestandsbezüge als Beamtin in Höhe von jährlich 26.940,72 € brutto, mithin 2.245,06 € brutto monatlich. Zudem wendet sie für private Krankenversicherung und Pflegeversicherung einen jährlichen Betrag i.H.v. 3.086,40 € bzw. 257,20 € monatlich auf. Gemeinsam zahlen der Antragsgegner und seine Ehefrau 1.790,52 € Steuern jährlich.
6Der Antragsgegner und seine Ehefrau wohnen mietfrei in einer Wohnung mit 91 m² Wohnfläche. Diese Wohnung stand ursprünglich im Eigentum der Eheleute. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 07.10.2014 haben sie diese Eigentumswohnung auf ihre Tochter B1 übertragen und sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten.
7Seit dem 01.11.2017 wendet die Ehefrau des Antragsgegners auf eine sekundäre Altersvorsorge 115,00 € monatlich auf.
8Der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, dass die Schenkung an die Tochter der Eheleute rückabgewickelt werden müsse gemäß § 528 Abs. 2 2. Alt. BGB. Unter Berücksichtigung eines Werts der Wohnung i.H.v. 110.000,00 € abzüglich des kapitalisierten Wertes des Nießbrauchs i.H.v. 75.947,00 € verblieben 34.053,00 €, die der Antragsgegne im Sinne von Teilleistungen rückfordern müsse und sich sodann als Einkommen anrechnen lassen müsse.
9Der Antragsteller hat zunächst beantragt,
10den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn folgenden Unterhalt zu zahlen:
11Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.05. bis 30.11.2017 i.H.v. 2.314,68 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2017,
12einen monatlichen Unterhalt von 333,12 € zahlbar bis zum Dritten eines jeden Monats, beginnend mit dem 01.12.2017.
13Nach Bekanntwerden des Versterbens der Mutter des Antragsgegners hat der Antragsteller den Antrag betreffend den laufenden Unterhalt für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,
14den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn folgenden Unterhalt zu zahlen:
15Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.05. bis 30.11.2017 i.H.v. 2.314,68 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2017,
16Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt darüber hinaus,
17den Antrag abzuweisen.
18Er vertritt die Auffassung neben den berücksichtigten Abzugsposten seien zudem noch pauschale 5 % an berufsbedingten Aufwendungen betreffend seine Ehefrau abzuziehen.
19II.
20Der Antrag auf Zahlung rückständigen Unterhalts ist zulässig, jedoch nur zu einem Teil begründet.
21Der Antragsgegner war nur begrenzt leistungsfähig, um Unterhalt für seine Mutter zahlen zu können.
22Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt aus §§ 1601 f BGB in Verbindung mit § 94 SGB XII.
23Für die Zeit von Mai bis Oktober 2017 besteht eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Antragsgegners i.H.v. 162,26 €.
24Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zu dem Familieneinkommen von ihm und seiner Frau 42,87 % beiträgt, so dass die jährlich durch das Ehepaar gezahlten Steuern i.H.v. 1.790,52 € auch in diesem Verhältnis zu verteilen sind. Darüber hinaus sind von dem Einkommen seiner Ehefrau die unstreitigen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 257,20 € monatlich abzuziehen. Mithin ergibt sich ein anrechenbares Einkommen des Antragsgegners i.H.v. 1.427,52 € und für seine Frau i.H.v. 1.902,62 €.
25Zudem ist unstreitig ein Wohnvorteil aufgrund des mietfreien Wohnens in ihrer ehemals in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung zu berücksichtigen. Der von dem Antragsteller angegebene Wohnwert i.H.v. 459,55 € ist zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben. Hiervon ist jeweils ½ auf den Antragsgegner und auf seine Ehefrau anzurechnen.
26Bis zum 31.10.2017 hat die Ehefrau keine sekundäre Altersvorsorge betrieben. Pauschal kann eine sekundäre Altersversorgung nicht berücksichtigt werden.
27Mithin verbleibt es bei dem Antragsgegner bei einem Einkommen inkl. Wohnvorteil i.H.v. 1.657,29 € und bei seiner Frau i.H.v. 2.132,39 €. Mithin ergibt sich ein Familieneinkommen i.H.v. 3.789,68 €. Es ergibt sich daraus ein angemessener Familienselbstbehalt i.H.v. 3.487,36 €. Zu diesem Familienunterhalt muss der Antragsgegner entsprechend seinem Anteil an dem Einkommen i.H.v. 42,87 % beitragen, mithin 1.495,03 €. Bei einem tatsächlichen Einkommen i.H.v. 1.657,29 € verbleibt eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners i.H.v. 162,26 €.
28Zusammengefasst ergibt sich folgende Berechnung:
29Mai bis Oktober 17 |
Ehefrau |
AG |
Einkommen |
2245,06 |
1491,49 |
KV und PV |
-257,2 |
|
Steuern |
-85,243673 |
-63,966327 |
Summe |
1902,61633 |
1427,52367 |
Wohnvorteil |
229,77 |
229,77 |
Sek. AV ab 1.11. |
||
Summe |
2132,38633 |
1657,29367 |
Familieneinkommen |
3789,68 |
|
Mind-fam-SB |
-3240 |
|
Summe |
549,68 |
|
247,356 |
||
zzgl Mind-fam-SB |
3240 |
|
angem FamilienSB |
3487,356 |
|
dazu muss Ag 42,87 % beitragen |
1495,02952 |
|
Ihr Einkommen beträgt |
1657,29367 |
|
Einkommen abzgl ihr Anteil an SB |
162,264156 |
|
Restanspruch pro Monat: |
162,264156 |
Mithin ergibt sich für die Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 ein Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 973,56 €.
31Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich vor dem Hintergrund des Verzuges.
32Eine weitergehende Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ergibt sich nicht. Insbesondere ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, die durch ihn und seine Ehefrau erfolgte Schenkung der Eigentumswohnung an ihre Tochter rückabzuwickeln. § 528 Abs. 2 2. Alt. BGB greift vorliegend nicht.
33Zum einen hätte es sich, hätten der Antragsgegner und seine Ehefrau die Eigentumswohnung nicht auf ihre Tochter übertragen, bei der Immobilie um Schonvermögen des Antragsgegners gehandelt. Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie angemessenen Familienheims kann regelmäßig nicht verlangt werden [bei Geltendmachung von Elternunterhalt], weil es der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zugleich Mietaufwendungen erspart (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Aufl., Rn. 952 m.w.N.).
34Selbst wenn ein solches Familienheim einmal nicht in das Schonvermögen fallen würde und hätte der Unterhaltsschuldner es für Unterhaltszwecke verwenden müssen, kann dies aber wohl nicht eine fiktive Leistungsfähigkeit begründen. Der Schenker darf nämlich über die Frage der Rückforderung, sofern er nicht selbst als Bedürftiger Leistungen zu seinem Unterhalt entgegennimmt, frei entscheiden (vgl. Wendl/Dose a.a.O., Rn. 953 m.w.N.).
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
36Es entsprach vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
37Hinsichtlich des für übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags auf laufenden Unterhalt ist vorliegend zu berücksichtigen, dass dieser Antrag bis zu dem Versterben der Mutter des Antragsgegners zulässig und teilweise begründet war.
38Für die Zeit ab November 2017 hätte sich eine Änderung der Berechnung dadurch ergeben, dass die Ehefrau des Antragsgegners ab diesem Zeitpunkt eine sekundäre Altersvorsorge betrieben hat mit 115,00 € monatlich. Dieser Betrag ist nicht in Gänze berücksichtigungsfähig, da eine sekundäre Altersvorsorge nur bis 5 % des jährlichen Bruttoeinkommens, mithin hier bis 112,25 €, berücksichtigt werden kann.
39Unter Anrechnung dieses weiteren Abzugspostens ergibt sich sodann, dass nunmehr ein angemessener Familienselbstbehalt i.H.v. 3.436,84 € zu berücksichtigen ist, zu dem der Antragsgegner 42,87 % beitragen muss, mithin 1.473,37 €. Bei einem Einkommen von 1.657,29 € verbleibt eine Leistungsfähigkeit i.H.v. 183,92 €.
40Zusammengefasst ergibt sich dies aus folgender Berechnung:
41November 17 |
Ehefrau |
AG |
Einkommen |
2245,06 |
1491,49 |
KV und PV |
-257,2 |
|
Steuern |
-85,243673 |
-63,966327 |
Summe |
1902,61633 |
1427,52367 |
Wohnvorteil |
229,77 |
229,77 |
Sek. AV ab 1.11. |
-112,25 |
|
Summe |
2020,13633 |
1657,29367 |
Familieneinkommen |
3677,43 |
|
Mind-fam-SB |
-3240 |
|
Summe |
437,43 |
|
196,8435 |
||
zzgl Mind-fam-SB |
3240 |
|
angem FamilienSB |
3436,8435 |
|
dazu muss Ag 42,87 % beitragen |
1473,37481 |
|
Ihr Einkommen beträgt |
1657,29367 |
|
Einkommen abzgl ihr Anteil an SB |
183,918865 |
|
Restanspruch pro Monat: |
183,918865 |
Mithin ergibt sich bei einem fiktiven Gesamtstreitwert von 6.312,12 € und einem fiktiven Unterliegen des Antragsgegners mit insgesamt 3.180,60 € (973,56 € zzgl. 12 x 183,92 €) eine Quote von 50 %, die eine Kostenaufhebung rechtfertigt.
43Die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.