Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag des Antragstellers auf Herausgabe vom 12.06.2015 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin. Er lebt seit dem 21.02.2014 im Haushalt der Großeltern. Der Antragsteller begehrt nunmehr die Herausgabe diverser persönlicher Gegenstände.
4Der Antragsteller behauptet, die Gegenstände seien noch bei seiner Mutter, der Antragsgegnerin im Haushalt vorhanden und sie weigere sich, diese herauszugeben. Ferner habe die Antragsgegnerin seit 2012 sukzessive Kindersachen und persönliche Gegenstände, auch teilweise die in der Antragsschrift genannten Gegenstände, über Ebay veräußert.
5Der Antragsteller beantragt,
6die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die folgenden persönlichen
7Gegenstände herauszugeben:
8Steinsammlung:
9-Großer Achatt-Stein mit Delfinenals Verzierung
10-Amethysten
11-Jade
12-Kupfer nugget
13-Rosenquarz
14-Achatt-Scheiben
15-Rhodrochrosti
16-Bernstein
17-Citrin
18-Opa
19-Pyrit
20-Aventurin
21-Sodalith
22-Jaspis
23-Topas
24Schlüsselbänder von Firmen/Marken etc.
25Magnete:
26-Singende Magnete
27-Verschiedene Buchstaben, Zahlen, unter anderem Wahrzeichen
28Lego:
29-Star Wars
30-Harry Potter
31-Diverse
32Playmobil:
33-Piratenschiff
34-Ritterburg
35-Diverse
36Spielzeug:
37-Hotwheels u. Bahnen etc.
38Karnvevalskostüm:
39-Scream-Maske
40Bücher:
41-Märchengeschichten
42-Gruselgeschichten
43-Krimis
44-Kinder des Dschinn
45CD`s.
46Wii mit allen Spielen:
47-Super Mario Bros.
48-Wii Sports
49-Wii Sports Resort
50-Lego Indiana Jones 1 u. 2
51-Lego Harry Potter
52-Animal Crossing
53-Mario Kart
54-Need For Speed Carcon
55-etc.
56Gameboy:
57-Link Kabel
58-Ladegerät
59-Pokemon (3 Version)
60-Need For Speed Carbon
61-Tony Hawks
62-Lady Sia
63-etc.
64Plüschtiere.
65Bewerbungsmappe.
66Schulsachen.
67Kette mit vergoldetem Milchzahn.
68Die Antragsgegnerin beantragt,
69den Antrag auf Herausgabe zurückzuweisen.
70Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe sämtliche Gegenstände an den Antragsteller herausgegeben. Zudem sei hinsichtlich der Wii-Spiele eine Einigung dahingehend getroffen worden, dass diese bei ihr verbleiben dürfen.
71Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beteiligten Bezug genommen, insbesondere die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2015.
72II.
73Der Antrag auf Herausgabe ist unbegründet. Der Antragsteller hat bereits nicht hinreichend schlüssig dargelegt, dass die Antragsgegnerin im Besitz der heraus begehrten Gegenstände ist. Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargelegt unter Vorlage von Lichtbildern, dass sämtliche Gegenstände herausgegeben worden sind. Der Antragsteller hat diesbezüglich lediglich erklären lassen, dass zwar ein Teil der Gegenstände herausgegeben worden sei, insbesondere aus den Bereichen Lego, Playmobil, Mineralien und weiteren Bereichen. Allerdings seien nicht die in der Antragsschrift genannten Gegenstände herausgegeben worden. Zudem hat der Antragsteller angegeben, dass einige Gegenstände, auch Teile der in der Antragsschrift genannten Gegenstände bereits seit 2012 sukzessive über Ebay durch die Antragsgegnerin veräußert worden seien. Damit lässt sich aber bereits nicht mehr feststellen, welche Gegenstände – unabhängig vom Bestreiten der Antragsgegnerin – überhaupt noch bei der Antragsgegnerin vorhanden sein sollen. Es lässt sich bereits nicht schlüssig differenzieren, welche Gegenstände herausgegeben wurden, welche Gegenstände über Ebay veräußert wurden und welche Gegenstände schließlich noch vorhanden sein sollen. Diese Unschlüssigkeit geht zu Lasten des Antragstellers. Schließlich hat der Antragsteller keinen Beweis dafür angetreten, dass sich die behaupteten Gegenstände überhaupt noch bei der Antragsgegnerin befinden. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich substantiiert dargelegt, Gegenstände, welche dem Antragsteller gehören, übergeben zu haben.
74Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.