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Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts A1 gegen den Beschluss den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Unna vom 16.01.2013 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Wert: 260,61 Euro
Gründe
2Die Absetzung der begehrten Einigungsgebühr erfolgte zu Recht. Zur Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss sowie die Stellungnahme des Bezirksrevisors Bezug genommen. Nach gefestigter Rechtsprechung kann in Sorgerechtsverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, für welche ausschließlich das Kindeswohl maßgeblich ist, mangels Dispositionsbefugnis eine Einigungsgebühr nicht anfallen (OLG Hamm 6 WF 164/10 - beigefügt in anonymisierter Fassung; OLG Koblenz FamRZ 2006, 720ff). Der Anfall einer Einigungsgebühr kann nach der gegenteiligen Meinung, die auch der Beschwerdeführer anführt, lediglich in denjenigen Konstellationen anfallen, bei welchem (wechselseitig) Anträge der Kindeseltern auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt werden. Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.