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Amtsgericht Unna, 5 M 0789-11

Datum:
26.05.2011
Gericht:
Amtsgericht Unna
Spruchkörper:
5. Geschäftsstelle
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 M 0789-11
ECLI:
ECLI:DE:AGUN1:2011:0526.5M0789.11.00
 
Tenor:

der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen, es liege keine ordnungsgemäße Rechtsnachfolgeklausel im Sinne des § 727 ZPO in Verbindung mit den §§ 724, 725 ZPO vor.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Der Streitwert wird auf bis zu 300,- € festgesetzt.

 
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