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wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts K1 als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Gründe:
2Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
3Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.
4Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.
5Zwar werden dem Beschuldigten mehrere Taten zur Last gelegt, jedoch handelt es sich bei den jeweils zur Last gelegten Taten um Sachverhalte von überschaubarem Umfang.
6Die zu erwartenden Rechtsfolgen sind nicht so schwerwiegend.
7Das Verfahren soll nach § 153 a StPO eingestellt werden.