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In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von B Blatt #####, B Blatt ##### eingetragenen Grundbesitz wird der von Notar Q am 13.11.2015 gestellte Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
2Gemäß der Eintragungsbewilligung sollen satzungsmäßige Regelungen über die Einladung und Abhaltung von Versammlungen, zu Beschlusssfassungen und zur Vertretung der Miteigentümergemeinschaft nach außen im Grundbuch verdinglicht werden. Derartige Regelungen gehen über eine Verwaltungsregelung gemäß § 1010 BGB hinaus und stellen vielmehr eine Ordnung über die Organisation der Gemeinschaft dar. Derartige Bestimmungen sind im Grundbuch nicht eintragungsfähig (vgl. auch OLG Hamm, DNotZ, 1973, 549 ff).
3Der Eintragungsantrag war daher insgesamt zurückzuweisen.