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Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Festsetzungsbeschluss vom… wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss vom … sind der Antragsteller und die Antragsgegnerin geschieden worden. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom … hat das Oberlandesgericht Hamm das Verfahren am … zur weiteren Entscheidung über den Versorgungsausgleich an das Amtsgericht – Familiengericht – Kamen zurückverwiesen. Der Beschluss betreffend den Versorgungsausgleich ist am … verkündet worden.
4Der Antragsgegnervertreter hat unter dem … Festsetzung der Vergütung für das Verfahren in erster Instanz beantragt. Die Festsetzung ist am … erfolgt. Unter dem …hat er eine weitere Festsetzung der Vergütung für den Versorgungsausgleich – betreffend das Verfahren nach Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht – beantragt.
5II.
6Die zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung der mit Antrag vom … begehrten Gebühren war zurückzuweisen. Das Verbundverfahren – hier Scheidung und Versorgungsausgleich – bildet eine (dieselbe) Angelegenheit, vgl. § 16 Nr. 4 RVG. Auch die erfolgte Abtrennung ändert an dieser Behandlung nichts, vgl. § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG. Da es sich auch nach Zurückverweisung um die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der ersten Instanz handelt, können auch nur einmal die entsprechenden Gebühren vergütet werden. Diesbezüglich ist eine Festsetzung bereits erfolgt.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
9Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Kamen, Poststraße 1,59174 Kamen, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von einem Monat ab Zustellung einzulegen.
10Richterliche Unterschrift |
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