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Amtsgericht Kamen, 9 C 49/07

Datum:
15.08.2007
Gericht:
Amtsgericht Kamen
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 49/07
ECLI:
ECLI:DE:AGUN2:2007:0815.9C49.07.00
 
Tenor:

Die Beklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Zuleitung zu der auf dem Dach des Hauses U-Straße ### in C1 angebrachten Satellitenempfangsantenne zu entfernen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin zur Genehmigung der Installation einer baurechtlich zulässigen Parabolantenne mit einem Durchmesser der Schüssel von höchstens 120 cm an einem nach Maßgabe der Klägerin zu bestimmenden Aufstellungsort auf dem Grundstück U-Straße ### in C1 , an dem der Empfang kurdischer Sender möglich ist, einschließlich der erforderlichen Zuleitungen zur Wohnung der Beklagten durch einen Fachmann verpflichtet ist, soweit die Beklagten für die Versicherung Sorge tragen und die Rückbaukosten gegenüber der Klägerin sicherstellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400 €, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800 €, soweit nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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