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Amtsgericht Kamen, 3 C 385/06

Datum:
21.11.2006
Gericht:
Amtsgericht Kamen
Spruchkörper:
3. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 385/06
ECLI:
ECLI:DE:AGUN2:2006:1121.3C385.06.00
 
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB
 
Tenor:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 750,00 € (in Wor-ten: siebenhundertfünfzig Euro) nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszins seit dem 18.06.2006 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die weiteren mate-riellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 16.05.2006 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegan-gen sind.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des zur Vollstreckung gestellten Betrages abwenden, wenn nicht der Klä-ger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit oder Hinterlegung in gleicher Höhe geleistet hat.

 
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