Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Kamen vom 24.02.2004 bleibt aufrecht erhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger beautragte eine Firma C1 mit der Errichtung eines Zaunes. Über die ordnungsgemäße Ausführung des Zaunes bestand zwischen den Vertragsparteien Streit. Die Firma C1 beauftragte im weiteren Verlauf die Beklagte als Inkassounter nehmen mit der Geltendmachung ihrer Werklohnforderung, während der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht.
2Mit Schreiben vom 25.11.2003 meldete sich die Beklagte zunächst bei dem Kläger.
3Mit Schreiben vom 15.01.2004 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger und verlangte die Zahlung der offenen Beträge binnen 7 Tagen, und gab, dass ansonsten gerichtliche Maßnahmen ergriffen würden.
4
Schließlich wandte sich die Beklagte erneut mit Schreiben vom 18.02.2004, welches beim Kläger am 20.02.2004 eingegangen ist, an diesen. In diesem Schreiben heißt es
![]()
„Wir haben heute unseren „AUßENDIENST" beauftragt, Sie persönlich wegen dieser Forderung aufzusuchen. Wir machen Sie darauf aufmerk sam, dass durch diesen Besuch hohe Kosten erwachsen, die zu Ihren Lasten gehen.
Dies können Sie nur vermeiden, wenn Sie die offene Forderung innerhalb von 3 Tagen an uns überweisen.
8
Letztmalig haben Sie die Möglichkeit, mit beiliegendem Ansuchen minde
stens Ihren Zahlungswillen zu bekunden. Das Ansuchen muss innerhalb derselben Frist bei uns eingehen, wenn Sie den persönlichen Besuch noch unterbinden wollen."
10Bei dem Ansuchen handelt es sich um ein Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlungsver einbarung. Mit Fax vom 20.02.2004 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte und erteilten dieser ein Hausverbot. Am gleichen Tag wandten sie sich auf dem Postwege an das Amtsgericht und beantragten den Erlass einer einstweilige Verfügung mit dem Antrag, es der Antragsgegnerin zu untersagen, das Grundstück T1-Straße in L1 zu betreten, bzw. Mitar beiter oder Boten zu veranlassen, dieses Grundstück zu betreten. Des weiteren sollte der Antragsgegnerin geboten werden, es zu unterlassen, durch die Ankündigung der Entsendung von Außendienstmitarbeitern den Antragsteller und seine Frau zu nötigen, eine Werklohnforderung des Garten- und Landschaftsbauers C2 zu begleichen.
11Am 24.02.2004 erließ das Amtsgericht eine entsprechende einstweilige Verfügung, die die Beklagten mit Widerspruch vom 19.03.2004 angegriffen haben.
12Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen der entsprechende Unterlassungsanspruch zustehe, da die Beklagte sie in unzulässiger Weise bedrohe. Insbesondere der Um stand, dass das Wort „Außendienstmitarbeiter" in Großbuchstaben und Anführungs striche gesetzt sei, mache deutlich, dass es sich nicht um einen normalen Außen dienstmitarbeiter handele.
13Die Kläger beantragen,
14die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Kamen vom 24.02.2004 aufrecht zu erhalten.
15Die Beklagte beantragt,
16die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Kamen vom 24.02.2004 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.
17Sie ist der Ansicht, dass es sich bei ihrem Verhalten um übliches Vorgehen eines ln kassounternehmens handele. Würde man ihr Derartiges untersagen, könnte sie ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben.
18l
19Darüberhinaus trägt sie vor, sie habe auf das Hausverbot reagiert, indem sie tatsäc;h lich keine Mitarbeiter zu dem Kläger entsandt habe. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei daher verfrüht gewesen, also unzulässig.
20Wegen des Sach- und Streitgegenstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen In halt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst den beigefügten Anlagen verwiesen.
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
22Der Kläger hat einen Verfügungsanspruch. Dieser ergibt sich § 823 Abs. 1 BGB
23i. Verb. mit § 1004 BGB.
24
Durch das Schreiben der Beklagten vom 18.02.2004 hat diese dem Kläger ein Verhal ten angedroht, was ihn in seinen Eigentums- und Besitzrechten in rechtserheblicher Weise stört. Eine solche Störung braucht der Kläger nicht hinzunehmen. Er muss auch nicht abwarten, bis sie eintritt. Denn es handelt sich hier um einen vorbeugenden Rechtsschutz.
Dass eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung angekündigt wird, ergibt sich zum einen
26aus dem Umstand, dass das Wort „Außendienst" zum einen in Absetzung zu dem üb-
27rigem Text in Großbuchstaben gedruckt ist, zum anderen in Anführungsstriche gesetzt ist. Aus der Verwendung der Anführungsstriche kann nur geschlossen werden, dass es sich nicht um einen üblichen Außendienst handelt. Anführungsstriche werden üblicherweise dazu verwendet, ein Wort in einem übertragenen oder weiteren oder dopelten Wortsinne zu verwenden. Aus der Verwendung der Anführungsstriche durfte der Kläger vom Empfängerhorizont her annehmen, dass es sich nicht um einen normalen geschäftsüblichen Besuch handeln würde, sondern um ein Auftreten, das über das Verhalten eines üblichen Außendienstes eines lnkassounterriehmens hinausgeht.
28Darüberhinaus hat das Schreiben der Beklagten vom 18.02.2004 aufgrund der Formulierung dem Kläger ausschließlich zwei Möglichkeiten zur Abwendung des nach Angaben der Beklagten kostenträchtigen Hausbesuches gelassen. Entweder die Zahlung der geforderten Summe binnen drei Tagen oder die Abgabe eines Anerkenntnisses, ebenfalls binnen drei Tagen. Eine anderweitige Möglichkeit zur Abwendung dieses Hausbesuches war dem Kläger in dem Schreiben nicht offen gelassen worden.
29Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor.
30Mit Blick auf die Formulierung, dass dem Kläger außer der Zahlung oder Anerkennung der Forderung keine andere Möglichkeit seitens der Beklagten eingeräumt worden ist, den kostenträchtigen Besuch des „Außendienstes" abzuwenden, war es dem Kläger lediglich möglich, staatliche Hilfe zur Vermeidung eines solchen Auftretens zu suchen. Eine solche staatliche Hilfe ergibt sich aus dem Erlass einer einstweiligen Verfügung.
31Diese ist von dem Kläger auch nicht verfrüht beantragt, bzw. nicht verfrüht erlassen worden. Aufgrund des offensiven Vorgehens der Beklagten in dem Schreiben vom 18.02.2004 wäre zur Vermeidung von Rechtsschutzmaßnahmen von ihr zu fordern gewesen, auf das am 20.02.2004 erklärte Hausverbot zu reagieren. Denn in dem Schreiben ist nicht vorgesehen, dass allein die Erteilung eines Hausverbots ausreichen wird, um von Besuchsmaßnahmen abzusehen. Aufgrund dieser Umstände wäre von der Beklagten zu fordern gewesen, dass sie, sofern dies ihren wahren Absichten ent sprochen hätte, ausdrücklich gegenüber dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmäch tigten angegeben hätte, dass von dem Hausbesuch des „Außendienstes" abgesehen werde. Die Beklagte hat jedoch bis zur Einlegung des Widerspruches keinerlei Angaben hierzu gemacht.
32Da dem Kläger eine Frist von lediglich drei Tagen gesetzt worden, war nach Ablauf dieser Frist, gerechnet von der Abfassung des Schreibens mit dem 21.02.2004, mit dem Auftreten des „Außendienstes" zu rechnen. Dieser Besuch konnte somit jederzeit stattfinden, sodass es sich um eine eilbedürftige Entscheidung zur Vermeidung dieses kostenträchtigen Besuches handelt.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
34Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35Zur Überzeugung des Gerichts ist der Hauptsachestreitwert mit maximal 1.500 € zu bemessen, wobei das Interesse des Klägers an der Abwendung des kostenträchtigen und nach seinem Empfinden unangenehmen Hausbesuchs maßgeblich ist. Da es sich um Eilverfahren gehandelt hat, welches die Unterbindung des Besuches nur vorläufig geregelt hat, ist von einem Drittel des Wertes des Hauptverfvahrens auszugehen, und damit von einem Wert vom 500 €.