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Der Antrag der Antragstellerin vom 18.05.2022 auf Entpflichtung der Rechtsanwältin T1 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Voraussetzungen für eine Entpflichtung sind weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Die Begründung der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 19.05.2022 rechtfertigt die begehrte Entpflichtung nicht.
3Rechtsanwältin T1 hat mit Schreiben vom 10.06.2022 Stellung genommen und die (pauschalen) Behauptungen der Antragstellerin bestritten.
4Ein einmal beigeordneter Anwalt kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch
5Aufhebung der Beiordnung entpflichtet werden (vgl. § 48 Abs. 2 BRAO). Ein wichtiger
6Grund für einen Anwaltswechsel liegt vor allem dann vor, wenn ein solcher Grund auch dem nicht bedürftigen Beteiligten Anlass zu einem Anwaltswechsel gegeben hätte. Dies setzt aus Sicht des Mandanten im Regelfall eine nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Beteiligten voraus, die aber nicht durch vorwerfbares Verhalten des Beteiligten entstanden sein darf.
7Liegen aber - wie in den meisten Fällen - keine triftigen Gründe zur Mandatsbeendigung vor, kann ein neuer Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn der Staatskasse hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Das ist dann der Fall, wenn der erste Anwalt sein Einverständnis erklärt, auf die Vergütung zu verzichten, oder der neue Anwalt erklärt, nur bereits nicht beim ersten Anwalt entstandene Gebühren (z.B. Vergleichs- und Terminsgebühr) geltend zu machen. Eine derartige Beschränkung im Beiordnungsbeschluss setzt aber entsprechende Erklärungen des ersten oder zweiten Anwalts voraus, sie kann nicht von Amts wegen angeordnet werden
8(vgl. Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 78 FamFG).