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Amtsgericht Hamm, 32 F 109/20

Datum:
01.07.2020
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Einzelrichterin
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 F 109/20
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2020:0701.32F109.20.00
 
Tenor:

Die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners aus dem Vergleich des Sad Rejonowy w Cieszynie - III RC 514/06 vom 18.03.2008, durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde, für L1 an die Antragstellerin ab dem 01.02.2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 800,00 PLN zu zahlen, wird auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt und ist mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen.

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert wird auf 2.160,72 Euro festgesetzt.

Der Beschluss wird mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.

 
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