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Die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners aus dem Vergleich des Sad Rejonowy w Cieszynie - III RC 514/06 vom 18.03.2008, durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde, für L1 an die Antragstellerin ab dem 01.02.2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 800,00 PLN zu zahlen, wird auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt und ist mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen.
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert wird auf 2.160,72 Euro festgesetzt.
Der Beschluss wird mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.
Gründe:
2Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig; insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a), 35 AUG).
3Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung liegen vor. Zur weiteren Begründung wird auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sowie auf die vorgelegten Urkunden Bezug genommen (§ 40 Abs. 1 Satz 3 AUG). Eine Nachprüfung in der Sache findet nicht statt.
4Die Verfahrenskostenhilfeentscheidung beruht auf §§ 114 ff. ZPO, 20 ff. AUG, die Kostenentscheidung auf §§ 788 ZPO, 40 Abs. 1 Satz 4 AUG. Der Verfahrenswert wurde nach § 51 Abs. 1 FamGKG festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2008 – XII ZB 195/07, zitiert nach juris m.w.N.; Erb-Klünemann in: Gottwald, Münchener Prozessformularbuch, Band 3: Familienrecht, 5. Auflage 2017, Q. VII. 5 m.w.N.). Nach § 40 Abs. 3 AUG wird der Beschluss mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.