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Eine Einladung zur Vorstandssitzung kann durch jeden einzelvertretungsberechtigten Vorstand erfolgen. Die Beschlussfähigkeit ist mangels Satzungsbestimmung auch bei Anwesenheit nur eines Vorstandes gegeben.
Die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Wahrung einer kurzen Frist (2 Tage) kann unter besonderen Umständen zulässig sein.
Die Anmeldung vom 30. November 2017 – UR-01 des Notars A1 in B2 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
2Mit der Anmeldung vom 30. November 2017 – UR-01 des Notars A1 in B2 begehrt der Verein, vertreten durch den Beteiligten zu 2., die Eintragung der Beteiligten zu 2. als stellvertretendem Vorsitzenden und des Beteiligten zu 3. als ersten Vorsitzenden.
3Die Anmeldung ist formgerecht eingegangen und durch den Beteiligten zu 2. abgegeben.
4Bereits vor Eingang der Anmeldung wurden zu einem vorhergehenden Fall Hinweise von Beteiligten zur Registerakte genommen, welche Anlass zu weiteren gerichtlichen Nachfragen gaben.
5In Registersachen ist nach der Auffassung des BGH das Gericht nicht verpflichtet, die der Eintragung zugrunde liegenden komplizierten Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen zu klären. Vielmehr besteht eine Pflicht zur Amtsermittlung nur dann, wenn die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn i.Ü. begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen bestehen (Prütting in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 26 FamFG, Rn. 35e).
6So wurde mit Zwischenverfügung vom 13.12.2018 um Vorlage einer aktuellen Mitgliederliste gebeten. Hinsichtlich des daraus resultierenden Schriftverkehrs einschließlich der Bemühungen der Beteiligten eine außergerichtliche Lösung der Vereinssituation herbeizuführen, darf auf den umfangreichen Akteninhalt Bezug genommen werden, welcher den Beteiligten bzw. ihren Vertretern jeweils zugegangen ist.
7Die Beteiligten haben ihre wechselseitigen Auffassungen – teils wiederholend – vorgetragen. Ansätze für weitere aufklärende Nachfragen zeigen sich nicht mehr und sind angesichts des aktuell eingegangenen Antrages und der weiteren Anmeldung nicht mehr tunlich.
8Zu prüfen war, ob die in den nachgewiesenen Mitgliederversammlungen durchgeführten Wahlen zu einer wirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes - wie angemeldet - geführt haben.
9Abschriftlich vorgelegt sind die Protokolle der Mitgliederversammlungen vom 19.11.2017 in B3 und vom 03.02.2018 in B2. Die Mitgliederversammlungen sind jeweils durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins einberufen worden.
10Die Befugnis eines Vorstandsmitgliedes im zweigliedrigen Vorstand, wobei jedem Vorstand Einzelvertretungsberechtigung zugestanden ist, eine Mitgliederversammlung allein einzuberufen, ist gegeben, denn bestimmt z. B. die Satzung, dass jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt ist, so kann jedes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung wirksam einberufen - (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein Rn. Randnummer 157, beck-online).
11Zu der Mitgliederversammlung am 19.11.2017 in B3 wurde nicht satzungsgemäß geladen, da (mindestens) ein Mitglied nicht bzw. nicht rechtzeitig eingeladen wurde. Die Einladung für den ersten Vorsitzenden Herrn C1 wurde am 06.11.2017 zur Post aufgegeben (Datum des Poststempels). Die tatsächliche Zustellung erfolgte am 07. November 2017. Das Mitglied D1 wurde zu der Mitgliederversammlung vom 19.11.2017 nicht ordnungsgemäß geladen. Am 29.10.2017 (vorliegende E-Mail_Nachricht an den ersten Vorsitzenden) hat dieses Mitglied ihre (geänderte) Anschrift mit 01-straße 00, 00000 D2, zur Absenderangabe angegeben. Die Einreichende vertritt die Auffassung, diese Einberufungsmängel führten zur Nichtigkeit der am 19.11.2017 gefassten Beschlüsse. Wegen der vielfältigen Aussprachen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die nicht geladenen bzw. nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder, wären sie erschienen, die Stimmabgabe auch der anderen Mitglieder in einer dem tatsächlichen Ergebnis entgegengesetzten Regelung beeinflusst hätten.
12Eine Einlassung des Vereins, unterzeichnet durch fünf Vereinsmitglieder, ist dazu am 13.02.2018 eingegangen und hat den Vortrag unter Darlegung der Umstände zugestanden (189ff.). Seitens des Notariats wurden dem Registergericht mit dem 13.02.2018 neue Unterlagen zu den bereits angemeldeten Veränderungen vorgelegt (177ff), so dass unterstellt werden darf, dass der Anmeldung zum Nachweis der Änderung jetzt das Protokoll der weiteren Mitgliederversammlung vom 03.02.2018 zu Grunde gelegt sein soll (§ 67 Absatz 1 Satz 2 BGB).
13Zur Vorlage des weiteren Protokolls der Mitgliederversammlung vom 03.02.2018 nach § 67 Absatz 1 Satz 2 BGB wird Neuaufnahme weiterer Mitglieder in den Verein vorgetragen und erneut eine seitens des aktuell eingetragenen 1. Vorsitzenden die Unzulänglichkeit der Ladung zur Mitgliederversammlung gerügt (206ff).
14Nach der Satzung – hier § 2 Ziffer 1. - ist Voraussetzung der Aufnahme eines Mitgliedes ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
15Nach dem Protokoll vom 23.12.2017 (Vorstandssitzung) ist festgestellt:
16Es liegen heute folgende schriftliche Aufnahmeanträge vor:
17- F1, 03-Straße, L1
18- F2, 03-Straße, L1
19- F3, 04-Straße, L1
20- F4, 05-Straße, L2
21- F5, 06-Straße, L3
22- F6, 07-Straße, L4
23- F7, 08-Straße, L5
24- F8, 09-Straße, L6
25- F9, 10-Straße, L2
26- F10, 11-Straße, L7
27- F11, 12-Straße, L8
28- F12, 13-Straße, L2
29Die Aufnahmeanträge liegen (in entsprechender Reihenfolge) in Kopie zu den Akten vor
301) Blatt 234 vom 01.11.2017
312) Blatt 235 vom 01.11.2017
323) Blatt 236 vom 01.11.2017
334) Blatt 237 vom 01.11.2017
345) Blatt 238 vom 01.12.2017
356) Blatt 239 vom 01.12.2017
367) Blatt 240 vom 01.12.2017
378) Blatt 241 vom 01.11.2017
389) Blatt 242 vom 01.11.2017
3910) Blatt 243 vom 01.11.2017
4011) Blatt 244 vom 01.11.2017
4112) Blatt 245 vom 01.11.2017
42Nach der Satzung – hier § 2 Ziffer 1. - ist weitere Voraussetzung der Aufnahme eines Mitgliedes eine Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme.
43Nach dem Protokoll vom 23.12.2017 (Vorstandssitzung) ist ein Aufnahmebeschluss gefasst:
44C1 beantragt, diese Bewerber aufzunehmen.
45Dieser Antrag wird mit einer Ja-Stimme beschlossen/angenommen.
46Ein mehrgliedriger Vorstand fasst seine Beschlüsse nach § 28, § 32 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich in Zusammenkünften (Vorstandssitzungen). Eine wirksame Beschlussfassung setzt die ordnungsgemäße (zB nach den Bestimmungen der Satzung oder einer Geschäftsordnung) Ladung unter Bezeichnung der Beschlussgegenstände (Abs. 1, § 32 Abs. 1 S. 2) und die Beschlussfähigkeit des Vorstands voraus vgl. BeckOK BGB/Schöpflin BGB § 28 Rn. 3-4, beck-online.
47Der einzelvertretungsberechtigte 1. Vorsitzende des Vereins hat am 21.12.2017/ 21:54 Uhr (per eMail, SMS und whatsapp) das weitere Vorstandsmitglied (den aktuell noch eingetragenen stellvertretender Vorsitzenden) G1 zu einer gemeinsamen Vorstandssitzung am 23.12.2017/ 09:30 Uhr eingeladen.
48Die Anberaumung einer Vorstandssitzung und Ladung der Vorstandsmitglieder ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, Sache des Vorsitzenden des Vorstands. Ist nach der Satzung der erste Vorsitzende zur Einberufung der Versammlung zuständig, so ist eine Einberufung des Vorstands gegen seinen Willen durch ein anderes Vorstandsmitglied ungültig (Der eingetragene Verein, Erster Teil. Darstellung des Vereinsrechts IV. Die Organe des Vereins Rn. 245-247, beck-online).
49In der Einladung waren Ort (B3, 02-straße 0 – Hotel xxx) und Zeit (23.12.2017/ 09:30 Uhr) angegeben und die Tageordnung aufgestellt.
50Der auswärtige Tagungsort und die Tagungszeit wurden mit Rücksicht auf die persönlichen Belange des weiteren Vorstandsmitgliedes (stellvertretender Vorsitzender) G1 an dessen Wohnort (B3) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu einer durch diesen anberaumten Folgeveranstaltung (Mitgliederversammlung – 23.12.2017/ 11:00 Uhr) bestimmt.
51Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes scheitert nicht daran, dass nur ein Vorstandsmitglied anwesend war. Ist die Frage der Beschlussfähigkeit nicht geregelt, ist der Vorstand auch beschlussfähig, wenn (nur) ein Vorstandsmitglied erschienen ist (KG KGJ 42 A 164, 166; Soergel/Hadding Rn. 4; Waldner/Wörle-Himmel in Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein Rn. 245a). Die Satzung lässt sich über die Beschlussfähigkeit des zweigliedrigen Vorstandes nicht aus. Ersatzweise bestimmt die Satzung zu § 13 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung), die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, also in jedem Fall. Der Nachweis einer bestehenden Geschäftsordnung für die Vorstandsarbeit mit abweichenden Bestimmungen ist nicht geführt worden.
52Die Führung eines Sitzungsprotokolls ist nicht vorgeschrieben, aber in der Praxis üblich (BeckOK BGB/Schöpflin BGB § 28 Rn. 3-4, beck-online). Ein Protokoll wurde unter Zuziehung einer Protokollkraft mit entsprechender Eignung erstellt. Die Zuziehung einer außenstehenden Person (Nichtmitglied) sieht § 13 Absatz 2 der Satzung für die Mitgliederversammlung vor. Für die Vorstandssitzung dürfte nichts anderes gelten.
53Bei der Beschlussfassung in einer Zusammenkunft entscheidet nach § 28, § 32 Abs. 1 S. 3 BGB die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse in der Vorstandssitzung vom 23.12.2017 sind mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
54Der Beschlussgegenstände (hier: die Aufnahme von Neumitgliedern gehört zu dem ureigensten Aufgabenbereich des Vorstandes (§ 5 der Satzung).
55Eine Einladungsfrist für die Einberufung einer Vorstandssitzung ist nach der Satzung nicht festgeschrieben. In einem solchen Fall darf die Ladungsfrist für Vorstandssitzungen in einer Geschäftsordnung geregelt werden; bis zu ihrem Erlass genügt die Einhaltung einer angemessenen Frist (Der eingetragene Verein, Erster Teil. Darstellung des Vereinsrechts IV. Die Organe des Vereins Rn. Randnummer 245d, beck-online).
56Die aus den diversen Einlassungen ersichtliche Situation des Vereins kann die außerordentliche Kurzfristigkeit der Einladung hier ausnahmsweise begründen (Klärung vor einer Mitgliederversammlung). Dem stellvertretenden Vorsitzenden war durch die Wahl von Ort und Zeit eine Teilnahme ohne weiteres möglich.
57Inhaltliche Mängel oder Formfehler liegen nicht vor. Die am 23.12.2017 gefassten Beschlüsse sind wirksam. Zweifel an der Neuaufnahme weiterer mindestens 12 Mitglieder zum 23.12.2017 bestehen damit nicht.
58In der Mitgliederversammlung vom 23.12.2017, zu welcher damit die Mehrzahl der Mitglieder nicht eingeladen wurde, konnten Beschlussfassungen nicht ordnungsgemäß erfolgen.
59In der Mitgliederversammlung vom 03.02.2018, zu welcher die Mehrzahl der Mitglieder nicht eingeladen wurde, da nachweislich geladen mit Ausnahme des Mitgliedes H1 nur die „eingetragenen Mitglieder (laut beigefügter Liste)“, konnten Beschlussfassungen nicht ordnungsgemäß erfolgen.
601. H2
612. H3
623. D1
634. I1
645. I2
656. H1
667. K1
678. C1
689. K2
69Die Rechtsprechung lehnt es ab, fehlerhafte Vereinsbeschlüsse in Anlehnung des Aktien- und im Genossenschaftsrechts zu behandeln. Dies wird damit begründet, dass die Interessenlage verschieden sei. Nach dieser Rechtsprechung ist ein Vereinsbeschluss entweder gültig oder ungültig. Damit müsste jeder Verstoß gegen das Gesetz oder die Satzung zur Ungültigkeit des Beschlusses führen. Es spricht dabei viel dafür, bei bestimmten Satzungsverstößen den Rechtsgedanken des Aktien- und Genossenschaftsrechts und des für die Versammlung der Wohnungseigentümer geltenden § 23 Abs. 4 WEG entsprechend anzuwenden und die Rechtsbeständigkeit des Vereinsbeschlusses davon abhängig zu machen, ob der Verstoß gerügt wird. Schwierig ist allerdings die Abgrenzung solcher Beschlüsse, deren Fehlerhaftigkeit gerügt werden muss, von solchen, die in jedem Fall ungültig sind.
70Ohne Rüge nichtig sind Vereinsbeschlüsse, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB), sittenwidrig sind (§ 138 BGB) oder in Widerspruch mit unabdingbaren vereinsrechtlichen Vorschriften (vgl. § 40 BGB) oder zwingenden Vorschriften des öffentlichen Vereinsrechts stehen. Dasselbe gilt für Verstöße gegen Bestimmungen, die dem gemeinschaftlichen Interesse der Mitglieder an einer rechts- und ordnungsgemäßen Willensbildung dienen.
71Die Anfechtung der Wirksamkeit der Beschlüsse/ Wahlen nach der Mitgliederversammlung vom 03.02.2018 ist durch den aktuell eingetragenen 1. Vorsitzenden durch Rüge gegenüber dem Registergericht erfolgt.
72Die Anfechtung konnte in dieser Form vorgenommen werden (vgl. Sauter/Schweyer aaO, S. 75; Soergel/Schultze-v. Lasaulx aaO, § 32 Rdn. 15; Staudinger-Coing aaO, § 32 Rdn. 8). Regelmäßig wird zwar die Anfechtung gegenüber dem Vereinsvorstand zu erklären sein (vgl. Soergel/Schultze- v. Lasaulx aaO § 32 Rdn. 15). Sie kann aber auch gegenüber dem Registergericht und, falls das Verfahren bei dem ihm im Instanzenzuge übergeordneten Beschwerdegericht anhängig ist, gegenüber diesem ausgesprochen werden (Sauter/Schweyer aaO, S. 75). Einer rechtsgestaltenden Anfechtungsklage bedurfte es jedenfalls zur Ausübung eines Anfechtungsrechts nicht. Das Vereinsrecht sieht anders als das Aktienrecht (vgl. §§ 243 ff. AktG) eine solche Klage nicht vor – vgl. dazu (Kammergericht (1. ZS.), Beschluß vom 13. 7. 1971 - 1 W 1305/71/ OLGZ 1971, 480, beck-online).
73Eine Anfechtung setzt grundsätzlich voraus, dass der beanstandete Beschluss auf dem Verstoß beruht (so Baumbach/Hueck AktG, 13. Aufl., § 243 Anm. III 2). Jedoch verlangt eine Anfechtung nicht den positiven Nachweis der Ursächlichkeit. Sie wäre nur dann zu versagen, wenn ohne jeden Zweifel feststände, dass zwischen dem Verstoß und dem Beschluss ein ursächlicher Zusammenhang nicht besteht. Schon die hier nicht ausschließbare Möglichkeit ursächlicher Verknüpfung schafft der Anfechtung Raum (vgl. RGZ 90, 206 [208]; 110, 194 [196 f.]) – vgl. dazu (Kammergericht (1. ZS.), Beschluß vom 13. 7. 1971 - 1 W 1305/71/ OLGZ 1971, 480, beck-online).
74Ist die Rüge dagegen – wie hier - ordnungsgemäß erhoben und sachlich begründet, so ist der beanstandete Beschluss als von Anfang an ungültig zu behandeln - Der eingetragene Verein, Erster Teil. Darstellung des Vereinsrechts IV. Die Organe des Vereins Rn. 214a-215a, beck-online.
75Die Anmeldung war daher – wie geschehen – zurückzuweisen.