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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 30 a EGGVG ist unbegründet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller hat den Beteiligten zu 1 in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Detmold vertreten.
4Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und beschlossen, dass die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden.
5Darüber hinaus wurde beschlossen, dass der Angeklagte für die vom 19.01.0000 – 30.01.0000 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist.
6Auf den Antrag vom 08.05.2018 sind die dem Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen und Kosten auf 1027,86 € unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen festgesetzt worden (Landgericht Detmold, Beschl. vom 12.10.2018, AZ: 21 Ks 3/17). Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
7Mit Schreiben vom 08.08.2018 der Generalstaatsanwältin in Hamm wurde die Entschädigung des Angeklagten auf 383,54 € festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Aufrechnung mit einer unstreitigen Forderung in Höhe von 1863,49 erklärt.
8Mit Schreiben der Zentralen Zahlstelle Justiz vom 08.02.2019 hat diese ebenfalls die Aufrechnung mit dieser unstreitigen (Rest)forderung in Höhe von 1.484,95 € erklärt.
9Gegen die Aufrechnung richtet sich das mit Schreiben vom 21.05.2019 „eingelegte zulässige Rechtsmittel“, welches als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 30a EGGVG umgedeutet wird.
10Der Antragsteller ist der Auffassung, die Aufrechnung sei nicht mehr möglich gewesen, da die Forderung bereits an ihn abgetreten worden sei. Diesbezüglich legte er mit Schreiben vom 20.05.2019 eine Originalabtretung des Beteiligten zu 1 vor, welche mit dem Datum 17.04.2018 datiert ist.
11II.
12Der Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
131.
14Die Statthaftigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 30a EGGVG in Fällen, in dem dem abgetretenen Erstattungsanspruch die Aufrechnung entgegengehalten wird, wird von der wohl überwiegenden Meinung in Rsp. und Literatur bejaht (Volpert in RVG in Straf- und Bußgeldsachen 4. Aufl. § 43 Rn 37 ff.; Kremer in Riedel/Sußbauer RVG 10. Aufl. § 43 Rn 20, 21 ff.; NK-GK/Stollenwerk 2. Aufl. § 43 RVG Rn 20; Burhoff in Gerold/Schmidt RVG 22. Aufl. § 43 Rn 22 f.; Hartung in Hartung/Schons/Enders RVG 3. Aufl. § 43 Rn 29; Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 43 Rn. 1 – 18 je m.w.N.).
15Der Gegenauffassung, die § 66 GKG analog anwenden will, ist nicht zu folgen. Insofern wird die hiesige Rechtsprechung wie noch zu AZ 18 AR 1/19 aufgegeben.
16Zwar mag die Aufrechnungserklärung kein Verwaltungsakt sein, wohl aber die Entscheidung aufzurechnen und erst Recht die Verweigerung der Auszahlung aufgrund vermeintlich wirksamer Aufrechnung. Da § 30a EGGVG einen Auffangtatbestand darstellt, fehlt es für die analoge Anwendung anderer Vorschriften an der erforderlichen Regelungslücke.
17Zuständig für den Antrag ist nach § 30a EGGVG das Amtsgericht am Sitz der für die zur Aufrechnung gestellte Forderung zuständigen Gerichtskasse oder am Sitz der für die Auszahlung zuständigen Gerichtskasse.
18Der Antrag muss schriftlich oder zu Protokoll bei dem zuständigen Gericht erklärt werden.
19Damit liegen hier sämtliche formellen Voraussetzungen vor.
202.
21Der Antrag ist aber unbegründet.
22Denn die Forderung ist durch wirksame Aufrechnung gem. §§ 387 ff. 406 BGB untergegangen.
23§ 43 RVG steht dem nicht entgegen. Dieser lautet:
24„Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.
25Gerade dies ist hier nicht gegeben. Erstmals mit Schreiben vom 20.05.2019 liegt eine wirksame Abtretungserklärung vor. Eine solche muss zwar nicht im Original beiliegen; eine Kopie dieser Urkunde befindet sich jedoch nicht in der Akte.
26Die in der Vollmachtsurkunde formularmäßige Abtretungserklärung scheitert an § 305c BGB.
27III.
28Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§§ 30 a Abs. 2 S. 3 EGGVG, 14 Abs. 9 KostO).
29IV.
30Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde gem. §§ 30 a Abs. 2 S. 3 EGGVG, 14 Abs. 3 S. 1 KostO statt.