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Amtsgericht Hamm, 32 FH 5/18

Datum:
05.06.2018
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 FH 5/18
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2018:0605.32FH5.18.00
 
Normen:
§ 44 As. 1, 3 IntFamRVG
 
Tenor:

1.

a)

Die Antragsgegnerin ist aufgrund der Entscheidung des Tribunal de Grand Instance Toulouse (Frankreich) vom 13.04.2018 (Aktenzeichen 17/20881) verpflichtet, die Kinder  L1, geb. am 00.00.2010 und L2, geb. am 00.00.2012, derzeit aufhältig bei der Antragsgegnerin, sofort nach Frankreich zurückzubringen.

b)

Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit, der Verpflichtung zu 1. a) unverzüglich, spätestens aber bis Dienstag, den 12.06.2018, 12:00 Uhr, freiwillig nachzukommen und die Kinder L1, geb. am 00.00.2010 und L2, geb. am 00.00.2012 binnen der genannten Frist in das Staatsgebiet der Republik Frankreich zurückzubringen.

c)

Kommt die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder L1, geb. am 00.00.2010 und L2, geb. am 00.00.2012 und etwaige in ihrem Besitz befindlichen Ausweispapiere der Kinder an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person herauszugeben.

2.

Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu 1. gemäß § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 € sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

3.

Zum Vollzug von 1. c) wird bereits jetzt angeordnet:

a)

Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, die unter 1. aufgeführten Kinder der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

b)

Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person anzuwenden. Es wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls auch unmittelbarer Zwang gegen die Kinder zur Durchsetzung der Herausgabeverpflichtung angewendet werden kann.

c)

Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin, T-Straße 00, 2. Etage rechts, W1, sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, ermächtigt.

d)

Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

e)

Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

f)

Das Jugendamt der Stadt W1 ist gem. § 88 Abs. 2 FamFG verpflichtet,

a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe der Kinder an den Antragsteller zu treffen,

b) die Kinder nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Übergabe an den Antragsteller in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

d.

Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

e.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der

        Vollstreckungskosten.

Wert: 3000 €.

 
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