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Amtsgericht Hamm, 17 C 443/13

Datum:
16.05.2014
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
17 C 443/13
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2014:0516.17C443.13.00
 
Schlagworte:
Inkassokosten, gewerblicher Großvermieter, Auslagerung Mahnabteilung
Normen:
BGB §§ 286, 249
Leitsätze:

Einem gewerblichen Großvermieter stehen keine Inkassokosten zu, wenn er statt eigener Anmahnung seiner Mieter diese Arbeiten durch ein externes Inkassounternehmen aufgrund eine Rahmenvertrages erledigen lässt.

 
Tenor:

Die Einsprüche der Beklagten gegen die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Hünfeld vom 03.12.2013 – 00-000000-0-3 und 00-0000000-0-1 – werden verworfen mit der Maßgabe, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet bleiben, an die Klägerin 472,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen.

Wegen der weitergehend als Nebenforderung verlangten Inkassokosten von 35,70 € werden die Vollstreckungsbescheide aufgehoben und wird die Klage abgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 93 %, die Klägerin zu 7 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 472,00 €

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 
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