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Amtsgericht Hamm, 17 C 335/13

Datum:
04.04.2014
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 335/13
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2014:0404.17C335.13.00
 
Schlagworte:
Bergbau, Erschütterungen, Entschädigung, unzumutbares Maß
Normen:
§ 906 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

Wird durch bergbaubedingte Erschütterungen der im Bergsenkungsgebiet ortsübliche Wohnwert auch über das zumutbare Maß beeinträchtigt, kann der Eigentümer des beeinträchtigen Grundstücks eine Entschädigung verlangen, die sich an einer Mindrung der erzielbaren Miete orientiert.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 136,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 10 %, die Kläger zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert: 1.293,60 €

 
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