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Amtsgericht Hamm, 3 F 131/12

Datum:
04.05.2012
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Einzelrichterin
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 F 131/12
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2012:0504.3F131.12.00
 
Schlagworte:
Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes
Normen:
Art. 3, 12 HKÜ
Leitsätze:

1. Wird die Zustimmung zum Umzug der Kinder in das Ausland zu einem Zeitpunkt widerrufen, in dem die Kinder bereits in das Ausland umgezogen sind, wird der rechtmäßige Auslandsumzug nicht nachträglich rechtswidrig.

2. Es liegt kein widerrechtliches Zurückhalten der Kinder vor, wenn diese in einer Situation, in der die Eltern einverständlich und auf Zeit getrennt in verschiedenen Staaten leben, bereits einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in den sie umgezogen sind, begründet haben.

 
Tenor:

III.              Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

 
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