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Amtsgericht Hamm, 21 M 1324/12

Datum:
12.09.2012
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Zwangsvollstreckungsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 M 1324/12
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2012:0912.21M1324.12.00
 
Normen:
§ 903 ZPO
Leitsätze:

Eine wiederholte eidesstattliche Versicherung gem. § 903 ZPO ist dann zulässig, wenn im Hinblick auf die persönlichen und beruflichen Fähigkeiten des Schuldners unter Berücksichtigung der allgemeinwirtschaftlichen Lage am Arbeitsmarkt gute Chancen zur Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis bestehen ( 43-jähriger gelernter Maurer, früher auch als Bergmann tätig gewesen)

 
Tenor:

wird auf die Erinnerung des Gläubigers vom 20.07.12 der Gerichtsvollzieher angewiesen, dem Antrag der Gläubiger-Vertreter auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gem. § 903 ZPO nachzukommen.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

 
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