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Amtsgericht Hamm, 20 F 107/10

Datum:
21.06.2011
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 F 107/10
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2011:0621.20F107.10.00
 
Schlagworte:
Auslandsadoption, Anerkennung, Türkei, Nichtbeachtung HAÜ
Normen:
HAÜ Art. 24; AdWirkG § 2; FamFG § 109
 
Tenor:

I.

Es wird festgestellt,

1. dass die Annahme des K durch seine Adoptiveltern, die Eheleute B und C K als deren gemeinschaftliches Kind, ausgesprochen durch das Zivilgericht 1. Instanz in Bigadic/Türkei, Geschäftsnummer 2010/156, Beschlussnummer 2010/143 vom 13.05.2010 wirksam und anzuerkennen ist,

2. dass das Annahmeverhältnis hinsichtlich der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.

II.

Die Erstattung der gerichtlichen Auslagen durch die Antragsteller wird angeordnet.

III.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 
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