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Amtsgericht Hamm, 3 F 281/10

Datum:
27.05.2010
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 F 281/10
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2010:0527.3F281.10.00
 
Schlagworte:
Kindesrückführung nach Entführung, Ausnahmetatbestand
Normen:
HKÜ Art. 3, 14, 17, 13
Leitsätze:

Für die Frage der Widerrechtlichkeit ist alleine auf die Rechtslage im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen. Entscheidungen im ersuchten Staat können keine Rechtsgrundlage geben. Die Ausnahmetatbestände der Art. 13 S. 1 b und S. 2 sind eng auszulegen.

 
Tenor:

 I.

 Der Antragsgegner ist verpflichtet, das Kind F, geboren am 00.0.2004 in Paderborn, wohnhaft bei dem Antragsgegner, X-Straße 7, Q ab Wirksamkeit dieses Beschlusses nach Kroatien zurückzuführen.

II.

  Kommt der Antragsgegner der Verpflichtung zu I. nicht nach, so ist er und jede andere Person, bei der sich das Kind F, geboren am 00.0.2004 in Q aufhält, verpflichtet, das Kind, wohnhaft bei dem Antragsgegner, X-Straße 7, Q, sowie den in seinem Besitz befindlichen deutschen Kinderausweis des Kindes sowie die in seinem Besitz befindlichen, dem Kind gehörenden persönlichen Gegenstände, die es zu Besuchszwecken mit nach Deutschland gebracht hat, an die Antragstellerin oder eine von dieser bestimmten Person zum Zwecke der Rückführung nach Kroatien herauszugeben.

III.              Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu II. gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

IV.              Zum Vollzug von II. wird angeordnet:

1.              Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I. aufgeführte Kind dem Antragsgegner oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es der Antragstellerin oder einer von ihr bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

2.              Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs.2 FamFG anzuwenden.

3.              Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.

4.               Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

5.              Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

6.              Das Stadtjugendamt Paderborn ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet,

              a)              Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes F, geboren am 00.00.2004 in Paderborn, wohnhaft bei dem Antragsgegner, an die Antragstellerin oder an die von ihr bestimmte Person zu treffen,

              b)              das Kind F nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

7.              Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

V.              Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten.

 
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