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Amtsgericht Hamm, 24 C 318/10

Datum:
15.10.2010
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 C 318/10
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2010:1015.24C318.10.00
 
Schlagworte:
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit; Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1
Leitsätze:

Kenntnis der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit kann nicht allein daraus gefolgert werden, dass ein Schuldner seinen Gläubiger wissen lässt, dass es ihm derzeit nicht möglich sei, die offenen Forderungen zu begleichen. Diese Information kann auch auf eine Krise hinweisen. Entscheidend ist eine wertende Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 130% des insgesamt beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 130% des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 1.000,00.

 
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