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Amtsgericht Hamm, 17 C 392/08

Datum:
22.12.2008
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 392/08
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2008:1222.17C392.08.00
 
Schlagworte:
Stundenverrechnungssätze; Verbringungskosten; UPE-Aufschläge
Normen:
BGB § 249
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.08.2008 und den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 46,41 € an die Rechtsanwälte L und Partner freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 245,92 EUR.

 
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