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Amtsgericht Hamm, 17 C 53/07

Datum:
06.06.2007
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 53/07
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2007:0606.17C53.07.00
 
Schlagworte:
Sachverständigenhonorar, Abrechnung nach Schadenshöhe, Verstoß gegen Schadensminderungspflicht, Verbringungskosten
Normen:
BGB §249
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Einem Geschädigten kann in der Regel nicht entgegengehalten werden, einen Sachverständigen beauftragt zu haben, der sein Honorar nach Schadenshöhe berechnet.Verbringungskosten zum Lackierer sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 430,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 02.01.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 430,58 EUR.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 
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