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Amtsgericht Hamm, 17 C 155/07

Datum:
10.08.2007
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 155/07
ECLI:
ECLI:DE:AGHAM:2007:0810.17C155.07.00
 
Schlagworte:
Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auch nach verkehrsbedingtem Warten
Normen:
STVG §§ 7, 18; StVO § 4
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 147,92 € und 46,41 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 19.04.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾, die Beklagten zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 591,88 EUR.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 
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